Im Rahmen der in den Schul- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) umgesetzten Maßnahmen ist es möglich, dass sich ein Kind auf Beschluss oder auf Empfehlung der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) oder der jeweils zuständigen Behörde in Quarantäne oder Isolation begeben muss.
Um das Risiko der Ausbreitung von COVID-19 zu verringern, müssen je nach Entwicklung der Infektionszahlen geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung ergriffen werden. In diesem Zusammenhang wurde ein spezifisches Verfahren eingeführt, das es einem der beiden Elternteile ermöglicht, den erweiterten Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmungen gelten ab dem 24. Juli 2022.
Tage, die als Urlaub aus familiären Gründen aufgrund von Quarantäne oder Isolation eines Kindes oder aufgrund der Aussetzung der Tätigkeiten genommen werden, werden nicht auf die je nach Altersgruppe verfügbaren gesetzlichen Urlaubstage angerechnet, deren Anzahl vom Alter des Kindes abhängt.
Zielgruppe
Jeder Elternteil, der:
- Arbeitnehmer ist (mit befristetem oder unbefristetem Vertrag oder in der Probezeit); oder
- selbstständig und nicht angestellt ist; oder
- Auszubildender ist; und
- in Luxemburg sozialversichert ist.
Der Elternteil muss ein
unterhaltsberechtigtes Kind haben, auf das einer der folgenden 2 Fälle zutrifft:
- Kind, das weniger als 13 Jahre alt ist – im Rahmen einer von der Gesundheitsbehörde beschlossenen oder empfohlenen Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme.
- Kind, das zwischen 13 und 18 Jahre alt ist und stationär im Krankenhaus behandelt wird – im Rahmen einer von der Gesundheitsbehörde beschlossenen oder empfohlenen Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme.
Die Altersgrenze von unter 13 Jahren gilt nicht für Kinder, für die die Sonderzulage bezogen wird (Kinder mit einer dauerhaften Beeinträchtigung oder Minderung um mindestens 50 % der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu einem nicht behinderten Kind gleichen Alters).
Es kann sich um folgende Kinder handeln:
- eheliche Kinder;
- uneheliche Kinder;
- Adoptivkinder.
Beide Eltern (oder Ehepartner) können nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen (gleiche(r) Tag/Stunde).
Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, haben in den Fällen, die ab dem 24. Juli 2022 gelten, keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Telearbeit, bei der es sich weiterhin um Arbeit handelt, die von zu Hause aus geleistet wird und bei welcher der von zu Hause aus arbeitende Elternteil die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann. Wenn also ein Elternteil Telearbeit verrichtet, kann der andere Elternteil während der Telearbeitsstunden oder -tage des anderen Elternteils Urlaub aus familiären Gründen nehmen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nimmt, muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich mündlich oder schriftlich informieren und dabei das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs angeben.
Anschließend muss der Elternteil das Formular für den Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit COVID-19 ausfüllen, es unterzeichnen und an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) sowie an seinen Arbeitgeber senden. Dem Formular beizufügen sind:
- die von der Gesundheitsbehörde im Rahmen der Quarantäne oder Isolation eines Kindes ausgestellten Belege.
Im Falle von Kindern, die im Ausland leben, deren Eltern aber in Luxemburg sozialversichert sind, ist es die zuständige Behörde des betreffenden Landes, die die Quarantäne- oder Isolationsmaßnahme empfiehlt oder beschließt. Sie muss dann ein Zertifikat oder eine Bescheinigung über diese Entscheidung oder Empfehlung ausstellen.
Versand der Dokumente an die CNS (für Arbeitnehmer)
Das Formular ist entweder auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg einzureichen.
Einreichung auf elektronischem Weg
Für den elektronischen Versand des Formulars für den Urlaub aus familiären Gründen und der erforderlichen Dokumente (offizielles Dokument der zuständigen ausländischen Behörde) an die CNS gibt es 2 Möglichkeiten:
- Formular für den Urlaub aus familiären Gründen ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen, Formular
und erforderliche Belege einscannen oder abfotografieren (gute Qualität) und per E-Mail an schicken; oder
- Formular für den Urlaub aus familiären Gründen auf dem Rechner speichern, elektronisch mit Adobe Acrobat Reader ausfüllen, elektronisch mit einer LuxTrust-Smartcard unterzeichnen und zusammen mit der im Vorfeld eingescannten Bescheinigung per E-Mail verschicken.
Im Betreff der E-Mail muss die 13-stellige nationale Identifikationsnummer angegeben werden.
Einreichung auf dem Postweg
Achtung: Wenn der Elternteil das Formular mit den einzelnen Belegen bereits per E-Mail verschickt hat, ist es nicht notwendig, es auch per Post zu schicken.
Das Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen sowie die Belege können per Post verschickt werden. Dazu muss das Formular ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet und zusammen mit der erforderlichen Bescheinigung an folgende Adresse geschickt werden:
CNS
Indemnités
pécuniaires
L-2980 Luxembourg
Der Versand des Formulars und der erforderlichen Bescheinigung hat per normalem Brief (ohne Einschreiben) zu erfolgen.
Vorgang für Selbstständige und nicht angestellte Personen
Selbstständige und nicht angestellte Personen müssen das Formular ausfüllen und am Ende des Zeitraums zusammen mit den erforderlichen Belegen an die CNS schicken:
- per
E-Mail an mit der 13-stelligen nationalen Identifikationsnummer im Betreff; oder
- auf dem normalen Postweg (ohne Einschreiben) an CNS, Indemnités pécuniaires, L-2980 Luxembourg.
Die genommenen Tage sind deutlich zu vermerken.
Dauer und Bewilligungsbedingungen
Der während der Aussetzung der Tätigkeit genommene Urlaub wird nicht auf die je nach Altersgruppe verfügbaren gesetzlichen Urlaubstage aus familiären Gründen angerechnet.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, das heißt, er kann auch in einzelnen Stunden oder halben Tagen genommen werden.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden (gleiche(r) Tag/Stunde).
Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren
Der Begünstigte muss den Arbeitgeber oder dessen Vertreter am ersten Tag der Abwesenheit persönlich oder durch eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich über seine Abwesenheit informieren.
Gut zu wissen
Bei Fragen:
- zu den technischen Aspekten des Urlaubs aus familiären Gründen wenden Sie sich bitte an die CNS;
- in direktem Zusammenhang mit der Quarantäne oder Isolation
eines Kindes wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsbehörde.
Formulare/Online-Dienste
Formular für die Beantragung des Urlaubs aus familiären Gründen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Formulaire pour congé pour raisons
familiales lié à la COVID-19
Zuständige Kontaktstellen
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