Ab wann gilt man in schleswig holstein als geboostert

Corona-Regeln - So verhalten sich Infizierte und Kontaktpersonen

Infizierte und positiv Getestete sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich in häusliche Absonderung zu begeben. Infizierte sollen bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen sich besonders vorsichtig verhalten und sich bei Symptomen rasch testen können. 

Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Wir empfehlen aber dringend, Kontakte zu reduzieren und für 5 Tage Selbsttests durchzuführen.

Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie hier:

  • Fragen & Antworten zur Testung auf das Coronavirus und ob der Test für Sie kostenfrei ist:
    www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/coronavirus-testverordnung.html
  • Corona-FAQs der Landesregierung Schleswig-Holstein:
    www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html
  • Absonderung bestimmter Personengruppen:
    www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.de
  • Quarantäne- und Isolierungsdauer:
    www.rki.de/covid-19-absonderung
    www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Fragen_und_Antworten/Covid-19_und_Coronatests/regelungen_isolation_quarantaene.html

Vielleicht Corona - und nun?

Sie haben Symptome, die auf eine Corona-Infektion hindeuten können?

Minimieren Sie Ihre Kontakte, halten Sie Abstand und tragen sie möglichst eine FFP2-Maske. Meiden Sie unbedingt Kontakte zu Älteren, zu Menschen mit Vorerkrankungen und Schwangeren. Ein Antigenschnelltest kann eine erste Auskunft geben. Sie können sich zudem bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten lassen, der einen PCR-Test veranlassen kann.

Sie haben ein positives Ergebnis bei einem Antigen-Schnelltest?

Egal ob Sie sich gesund oder krank fühlen – begeben Sie sich bitte umgehend nach Hause in die „häusliche Absonderung“, auch Isolation oder Quarantäne genannt. Meiden Sie unbedingt Kontakte zu Älteren, Menschen mit Vorerkrankungen und Schwangeren, auch im eigenen Haushalt.

Wenn Sie symptomfrei sind, müssen Sie sich nach Vorlage Ihres positiven Schnelltestergebnisses in einem PCR-Testzentrum testen lassen. Eine Übersicht der PCR-Teststationen in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Der PCR-Nachweis ist auch die Bedingung für den Erhalt eines Genesenen-Nachweises vom Gesundheitsamt.

Wenn Sie Symptome haben, dann müssen Sie sich in jedem Fall zunächst an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Dieser entscheidet daraufhin, ob ein PCR-Test erforderlich ist.

Anrecht auf einen kostenlosen PCR–Test haben:

  • Personen mit einem positiven Schnelltest (egal ob zu Hause oder in der offiziellen Teststelle); Testergebnis als Nachweis mitbringen
  • direkte Kontaktpersonen einer infizierten Person; Nachweis des Infizierten mitbringen, auch als Foto möglich

Für den Test-Termin dürfen Sie Ihr Zuhause verlassen – aber nur mit Maske und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist das PCR-Testergebnis negativ, endet Ihre Quarantäne.

Der Test ist positiv - und nun?

Sie haben einen positiven PCR-Test? - Alle medizinischen Themen klären Sie mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Sie bleiben nun in „häuslicher Absonderung“ (Isolation). Informieren Sie eigenverantwortlich alle engen Kontaktpersonen über ihre Infektion.

Melden Sie sich bitte

  • per Kontaktformular auf dieser Website beim Gesundheitsamt
  • Das Gesundheitsamt schickt Ihnen eine Isolationsmitteilung, die im Anschluss auch als Genesenennachweis dient. Dies kann bei hoher Auslastung auch mehrere Tage dauern
  • Personen aus der Pflege, Medizin und der Betreuung behinderter Menschen benutzen bitte das spezielle Kontaktformular für diesen Personenkreis.

Eine Meldeverpflichtung besteht nicht. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzt*innen, Labore und Einrichtungsleitungen.

Berechnung des Isolierungs-Zeitraums bei Infizierten Personen

Beginn:

Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests, oder falls erfolgt, Datum des positiven Schnelltestes oder auch Selbsttest (der sich später in der PCR bestätigte) unabhängig von Symptomen

Ende regulär:

automatisches Ende nach 5 Tage ohne abschließenden Test

Tätigkeitsverbot:

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe die sich nach den Regelungen dieser Allgemeinverfügung in Isolation befanden, dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen, wenn ein negatives Testergebnis eines frühestens am Tag 5 abgenommenen Tests vorliegt und zusätzlich am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48 Stunden Symptomfreiheit bestand. Zur Testung kann die Häuslichkeit einmalig verlassen werden.

Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am 10. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.

Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit sind ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert >30 zulässig.

Berechnungsbeispiel:

01.05.       Tag des PCR-Abstrichs (wird als Tag 1 gerechnet)
05.05.       reguläres Quarantäneende (letzter Tag)

Was ist bei einer Absonderung (Isolierung oder Quarantäne) zu beachten?

  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen und anderen Personen.
  • Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.

Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.

Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden. Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen.

Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.

Auf regelmäßiges Händewaschen ist zu achten..

Sie sollten regelmäßig lüften.

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Die Impfung gegen Corona ist doppelt sinnvoll: Sie bewahrt jeden einzelnen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vor einem schweren Krankheitsverlauf. Gleichzeitig ist die Impfung das wirksamste Mittel, um die Pandemie insgesamt einzudämmen. Mit der Impfung schützen Sie sich und Ihre Liebsten. Mit der Impfung schützen sie aber auch das Gesundheitssystem und helfen dabei, dass wir möglichst bald zu einem normalen und uneingeschränkten Alltag zurückkehren können.

Seit dem 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personen, die in Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitsdienstes tätig sind oder tätig werden wollen. Die Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen sind zur Meldung von Mitarbeitenden ohne entsprechenden zweifelsfreien Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Diese Meldung erfolgt über einen Onlinedienst des Landes Schleswig-Holstein und wird von dort automatisch an das Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg gemeldet.

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