Die Bundesrepublik Deutschland hat mit 22 Staaten eine gesonderte Vereinbarung zur Beglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden getroffen. Hier sprechen wir von einer Endbeglaubigung. Nach der Endbeglaubigung können die Urkunden dann der Vertretung des jeweiligen Staates zur Legalisation vorgelegt werden.
Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist
- Afghanistan
- Volksrepublik Bangladesch
- Union Myanmar (Birma)
- Volksrepublik China
- Republik Irak
- Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse)
- Königreich Jordanien
- Königreich Kambodscha
- Staat Katar
- Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich)
- Republik Mali
- Mauretanien
- Königreich Nepal
- Republik Ruanda
- Königreich Saudi-Arabien
- Republik Senegal
- Demokratische Republik Somalia
- Republik Sudan
- Arabische Republik Syrien
- Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
- Republik Togo
- Vereinigte Arabische Emirate
Bevor eine deutsche öffentliche Urkunde durch uns endbeglaubigt werden kann, muss eine Vorbeglaubigung erfolgen. Vorbeglaubiger sind, abhängig von der Art der Urkunde, unterschiedliche Stellen. Bitte bachten Sie hier die im Nachgang aufgeführten Vorbeglaubiger.
Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde.
Urkunden, die nicht von der korrekten Stelle vorbeglaubigt wurden, können von uns nicht endbeglaubigt werden.
Die einzige Ausnahme stellen hier Ursprungserzeugnisse, Handelsrechnungen bzw. reine Produktbeschreibungen und Packlisten dar, deren Inhalt von einer IHK gesichtet und bestätigt wird. Verträge, Firmenerklärungen usw. hingegen sind notariell und anschließend durch das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z. B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi-Arabien usw.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
//www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr#content_0
Allgemeines zur Endbeglaubigung
Übersetzungen
Eine Übersetzung ist für die Legalisation bei der Botschaft in der Regel nicht erforderlich!
Wünschen Sie dennoch eine Übersetzung, so kann diese nur endbeglaubigt werden, wenn
1.) eine von der zuständigen Landesbehörde (Urkunden der Verwaltungsbehörden, der Schule/Hochschule) oder von dem zuständigen Landgericht (gerichtliche und notarielle Urkunden) bereits vorbeglaubigte Originalurkunde als Übersetzungsgrundlage untrennbar mit der Übersetzung verbunden wurde.
2.) Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung anschließend noch vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden muss.
Übersetzungen von einer ausländischen in die deutsche Sprache sind grundsätzlich nicht endbeglaubigungsfähig.
Verlustanzeigen für Ausweisdokumente
Wir weisen darauf hin, dass Verlustanzeigen für Ausweispapiere von Personen, deren Identität nicht eindeutig feststeht, nicht endbeglaubigt werden können. Aus diesem Grunde ist neben einer Verlustanzeige bei einer Stadt/Gemeinde bzw. Landespolizei (nicht Bundespolizei) eine Aufenthaltsbescheinigung bzw. ein Aufenthaltstitel einzureichen, aus der hervorgeht, dass bei der Einreise in die Bundesrepublik ein Reisepass vorhanden war. Sollte bei der Ausländerbehörde kein Reisepass erfasst worden sein, ist eine Endbeglaubigung der Verlustanzeige nicht möglich. Verlustanzeigen irakischer Ausweispapiere benötigen gemäß einer Verbalnote der irakischen Botschaft keine Engbeglaubigung.
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
für Privatpersonen durch:
- das Landgericht
- die Landesbehörde
- die Bundesbehörde
für Unternehmen durch:
- das Landgericht
- die Landesbehörde
- die Bundesbehörde
- die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer
zu 1. für Privatpersonen:
- Die Landgerichte sind für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden (Urteile, Handelsregisterauszüge, Vollmachten usw.) zuständig. Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgerichtspräsidenten vorbeglaubigt werden.
- Die Behörden der Bundesländer (s. u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen von dort vorbeglaubigt werden.
zu 2. für Unternehmen:
- Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
- Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse, usw.)
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt, werden die Urkunden im zweiten Schritt von uns endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden.
Regierungspräsidium Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung) |
Regierung |
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LA BO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten" |
Landeshauptstadt Potsdam |
Senator für Inneres, Kultur und Sport |
Behörde für Inneres |
Regierungspräsidium |
Ministerium für Inneres und Europa, Schwerin |
Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück |
Bezirksregierung |
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern |
Landesverwaltungsamt, St. Ingbert |
Landesdirektion Sachsen |
Landesverwaltungsamt in Magdeburg |
Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration, Kiel |
Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar |
Art der Übersendung
Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) mittels Antragsformular zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden.
Urkunden, die ein Gesamtgewicht von über 2,00 kg bzw. eine vom Antragsteller zu zahlende Nachnahmegebühr von 1.600,00 € überschreiten, können nur per Boten-Kurierdienst oder persönlich zur Bearbeitung vorgelegt werden; ein Versand ist nicht möglich.
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
Referat VM II 4
SG Apostillen und Beglaubigungen
50728 Köln
Besucher-/Kurieranschrift:
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln (Braunsfeld)
Kosten und Ablauf
Für jede Endbeglaubigung wird vom Bundesverwaltungsamt eine Gebühr von 14,27 € erhoben. Bei persönlichem Erscheinen oder Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder mitgenommen werden. Während der Wartezeit ist Ihre Anwesenheit erforderlich. Gebühren werden per EC-Karte oder, in Ausnahmefällen, in bar beglichen.
Auf dem Postweg übersandte Unterlagen werden per Nachnahme zurückgesandt. Hierzu benötigen wir Ihre Postzustellanschrift in Deutschland. Eine sichere Zusendung von Unterlagen ins Ausland ist nicht möglich. Daher benötigen wir auch bei Anträgen aus dem Ausland eine Zustellanschrift in Deutschland.