Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Hannover adresse

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A-2170/1

Vertretung des Bundes als Drittschuldner;
Mitteilung �ber Abtretungserkl�rungen, Pf�ndungs- und �berweisungs-
sowie Insolvenzbeschl�sse an die personalbearbeitenden Dienststellen

Fundstelle: GMBl 2015 Nr.�68, S.1348

1 Grunds�tze

101. Bei der Zustellung von Pf�ndungs- und �berweisungsbeschl�ssen (� 829 der Zivilprozessordnung – ZPO), Pf�ndungsbenachrichtigungen (� 845 ZPO) sowie sonstigen Pf�ndungs- und �berweisungsentscheidungen oder -benachrichtigungen wird der Bund als Drittschuldner bei Forderungen gegen�ber den Angeh�rigen oder den ehemaligen Angeh�rigen des Gesch�ftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder den ehemaligen Angeh�rigen der Nationalen Volksarmee (NVA) wie folgt vertreten:

a)

bei der Pf�ndung von Bez�gen der Soldatinnen und Soldaten nach � 1 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes (WSG)1 durch

die f�r die Wehrsoldzahlung der Soldatin oder des Soldaten zust�ndige Stelle,

das Bundesamt f�r Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), wenn die Soldatin oder der Soldat einer Dienststelle im Ausland angeh�rt (Anschrift siehe Abschnitt 4);

b)

bei der Pf�ndung von Dienstbez�gen der Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, von Unterhaltszusch�ssen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, von Versorgungsbez�gen der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen, von Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung �berf�hrten Versorgungsleistungen nach der geschlossenen Versorgungsordnung der NVA an ehemalige Angeh�rige der NVA (Dienstbesch�digungsausgleich, �bergangsrente)

durch diejenige Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes (BVA), die die Zahlung dieser Bez�ge anzuordnen hat (Anschriften siehe Nr.�401 c));

c)

bei der Pf�ndung von Versorgungsbez�gen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes, der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie ihrer Hinterbliebenen nach dem Beamtenversorgungsgesetz

durch das Service-Center der Generalzolldirektion, das die Zahlung dieser Bez�ge anzuordnen hat (Anschriften siehe Nr.�401 d));

d)

bei der Pf�ndung sonstiger Anspr�che

durch die Stelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

2 Verfahren

201. Wird ein Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss oder ein sonstiges der in Nr.�101 genannten Schriftst�cke einer Stelle zugestellt, so hat sie auf dem zugestellten Schriftst�ck den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und dann sofort zu pr�fen, ob sie zur Entgegennahme der Zustellung zust�ndig ist.

202. Ist an eine Stelle zugestellt worden, die nach Abschnitt 1 zur Vertretung des Bundes nicht zust�ndig ist, so hat sie das Schriftst�ck dem Gl�ubiger unverz�glich mit einem entsprechenden Anschreiben zur�ckzusenden. Hier�ber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Im Anschreiben an den Gl�ubiger ist der Grund der R�cksendung anzugeben. Kann die zur Vertretung des Bundes zust�ndige Stelle im Gesch�ftsbereich des BMVg zweifelsfrei ermittelt werden, so ist sie dem Gl�ubiger zu benennen. Keinesfalls darf eine Stelle, die zur Vertretung des Bundes in der Angelegenheit nicht zust�ndig ist, das Schriftst�ck an die zust�ndige Stelle weiterleiten.

203. Ist eine Stelle au�erhalb des Gesch�ftsbereichs des BMVg zur Vertretung des Bundes als Drittschuldner zust�ndig und steht diese zweifelsfrei fest, bleibt die Pf�ndung wirksam. In diesem Fall ist der Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss mit den sonstigen die Pf�ndung betreffenden Unterlagen an die zust�ndige Stelle weiterzuleiten.

3 Unterrichtung

301. Die f�r die Entgegennahme von Pf�ndungs- und �berweisungsbeschl�ssen zust�ndigen Stellen des Gesch�ftsbereichs des BMVg unterrichten �ber Pf�ndungen der Bez�ge von Soldatinnen und Soldaten nach � 1 Abs.�1 WSG deren n�chsten Disziplinarvorgesetzten bzw. deren n�chste Disziplinarvorgesetzte.

302. Die Unterrichtungspflicht �ber Pf�ndungen im �brigen richtet sich nach dem Abschnitt 5 dieser Zentralen Dienstvorschrift.

303. Im Gesch�ftsbereich des BMVg richtet sich die Auskunftserteilung an Gl�ubiger von Bundeswehrangeh�rigen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1400/6 „Ausk�nfte an Gl�ubiger von Besch�ftigten“.

4 Anschriften der Vertretungsbeh�rden

401. Im Nachfolgenden sind die Anschriften der Vertretungsbeh�rden aufgelistet:

a)

F�r die freiwillig Wehrdienst leistenden Soldatinnen und Soldaten, vgl. Nr.�101 a)

das jeweils zust�ndige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.

b)

F�r die bei einer Bundeswehr-Dienststelle im Ausland besch�ftigten Soldatinnen und Soldaten:

das Bundesamt f�r Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn.

c)

F�r Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie f�r Empf�ngerinnen oder Empf�nger von Dienstzeitversorgung als ehemalige Soldatin auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit oder deren Hinterbliebene, von Dienstbesch�digungsausgleich oder von �bergangsrente nach der geschlossenen Versorgungsordnung der ehemaligen NVA, vgl. Nr.�101 b)

Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Au�enstelle Hannover

Au�enstelle Stuttgart

Hans-B�ckler-Allee 16

Heilbronner Stra�e 186

30173 Hannover

70191 Stuttgart



Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Au�enstelle Kiel

Au�enstelle M�nchen

Feldstra�e 234

Dachauer Stra�e 128

24106 Kiel

80637 M�nchen



Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Au�enstelle D�sseldorf

Au�enstelle Strausberg

Wilhelm-Raabe-Str. 46

Pr�tzeler Chaussee 25

40470 D�sseldorf

15344 Strausberg



Bundesverwaltungsamt


Au�enstelle Wiesbaden

Moltkering 9

65189 Wiesbaden.

d)

F�r Empf�ngerinnen oder Empf�nger von Versorgungsbez�gen aus einem Dienstverh�ltnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder deren Hinterbliebene, vgl. Nr.�101 c)

Generalzolldirektion

Generalzolldirektion

Service-Center D�sseldorf

Service-Center Stuttgart

Wilhelm-Raabe-Stra�e 46

Heilbronner Stra�e 186

40470 D�sseldorf

70191 Stuttgart.

5 Benachrichtigung

501. Das BVA benachrichtigt bei Eingang eines Pf�ndungs- und �berweisungsbeschlusses oder eines Beschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie bei Vollzug einer Abtretungserkl�rung zur Kreditaufnahme (ausgenommen Bauspardarlehen), f�r Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende die jeweils zust�ndige Personalbearbeitende Stelle (PersBSt) durch �bersendung des Formulars „Mitteilung �ber Abtretungserkl�rungen/ Pf�ndungs- und �berweisungsbeschl�sse/Insolvenzbeschl�sse“ (Formular Nr.�Bw-2221) in zweifacher Ausfertigung.

502. Das BVA benachrichtigt die betroffene Person mit der 3. Ausfertigung der Mitteilung �ber diese Daten�bermittlung.

6 Versand

601. Bei dem Versand der Mitteilungen sind das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die Zentrale Dienstvorschrift A-2122/4 „Datenschutz“ sowie die einschl�gigen Regelungen zu beachten. Die Mitteilungen sind immer in doppeltem Umschlag zu versenden. Der �u�ere Umschlag ist mit der Anschrift der Dienststelle zu versehen, zu der die PersBSt (Referat, Dezernat usw.) geh�rt. Der innere Umschlag ist verschlossen mit der Aufschrift „Pers�nlich! Personalangelegenheit!“ bzw. „Vertraulich – Personalangelegenheit“ an die Leiterin bzw. den Leiter des Personalreferates usw. o. V. i. A. zu versenden.

602. F�r Soldatinnen und Soldaten, die im BMVg eingesetzt sind, ist der innere Umschlag an die Referatsleiterin bzw. den Referatsleiter o. V. i. A. des f�r die Bearbeitung von truppendienstlichen Personalangelegenheiten zust�ndigen Referates, f�r das zivile Personal im BMVg an die Referatsleiterin bzw. den Referatsleiter o. V. i. A. des zust�ndigen Personalreferates zu adressieren.

7 Pr�fung

701. Die PersBSt pr�ft, ob der bzw. die Betroffene eine sicherheitsempfindliche T�tigkeit nach � 1 Abs.�2 oder 4 des Sicherheits�berpr�fungsgesetzes (S�G)2 aus�bt oder aus�ben soll (vgl. auch Nr.�2407 der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 „Milit�rische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz“).

702. Ist diese Voraussetzung erf�llt, leitet sie unverz�glich eine Ausfertigung der Mitteilung der Leiterin bzw. dem Leiter der Besch�ftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten zur weiteren Bearbeitung gem�� Anlage A-3 der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/1 VS-NfD „Milit�rische Sicherheit in der Bundeswehr – Milit�rische Sicherheit“ und zur Unterrichtung der bzw. des Sicherheitsbeauftragten zu.

Ist die Voraussetzung nicht erf�llt, der Inhalt der Mitteilung unter W�rdigung der bekannten finanziellen Situation der oder des Betroffenen aber gleichwohl geeignet, die Sicherheitsinteressen des Dienstherrn potentiell gef�hrdet erscheinen zu lassen, so hat die PersBSt entsprechend zu verfahren.

703. Das Ermessen der PersBSt, die Leiterin bzw. den Leiter der Besch�ftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten im Rahmen der F�rsorgeverpflichtung zu unterrichten, bleibt unber�hrt.

704. Die �bersendung durch die PersBSt erfolgt im verschlossenen Umschlag und ist als „Pers�nlich! Personalangelegenheit!“ bzw. „Vertraulich – Personalangelegenheit“ zu kennzeichnen.

705. Die Leiterin bzw. der Leiter der Besch�ftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – die bzw. der Disziplinarvorgesetzte hat mit der bzw. dem Betroffenen �ber den der Mitteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ein Gespr�ch zu f�hren. Grundlage f�r das Gespr�ch und das weitere Vorgehen ist die A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3.

706. Falls die bzw. der Betroffene eine sicherheitsempfindliche T�tigkeit nach � 1 Abs.�2 oder 4 S�G bzw. A-1130/3, Nr.�2407 aus�bt oder aus�ben soll, ist die Mitteilung mit der Erkl�rung gem�� A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3 zur Sicherheitsakte zu nehmen (vgl. � 18 Abs.�2 S�G). Trifft dies nicht zu, ist die Mitteilung entsprechend der A-2122/4 zu vernichten.

707. Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte hat die Mitteilung und die Erkl�rung nach A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3 als Nachbericht mit Anlage C 11 der A-1130/3 (Formular Nr.�Bw-2895) gem�� � 18 Abs.�5 S�G zu �bermitteln.

8 Wegfall der Voraussetzungen

801. Bei Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Mitteilung abgegeben worden ist, wird die PersBSt von dem BVA mit einer entsprechenden Mitteilung (Formular Nr.�Bw-2222) in zweifacher Ausfertigung informiert. Das BVA �bersendet die 3. Ausfertigung der Mitteilung der betroffenen Person zu Benachrichtigung.

802. Soweit die Ausgangsmitteilung gem�� Nr.�702 an die Leiterin bzw. den Leiter der Besch�ftigungsdienststelle oder die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten weitergeleitet wurde, hat die PersBSt eine Ausfertigung der Mitteilung �ber den Wegfall der Voraussetzungen der Ausgangsmitteilung unverz�glich der Leiterin bzw. dem Leiter der Besch�ftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten zuzusenden. Sie bzw. er unterrichtet den zust�ndigen Sicherheitsbeauftragten bzw. die zust�ndige Sicherheitsbeauftragte. Nr.�706 gilt entsprechend. Unmittelbar danach sind aus den Personalakten sowohl die Mitteilung �ber das Vorliegen von Abtretungen/Pf�ndungen/Insolvenzen als auch die Mitteilung �ber den Fortfall der Voraussetzungen zu entnehmen und zu vernichten, soweit sie nicht unter Nr.�901 fallen.

803. Falls die bzw. der Betroffene eine sicherheitsempfindliche T�tigkeit nach � 1 Abs.�2 oder 4 S�G/ A-1130/3, Nr.�2407 aus�bt oder aus�ben soll, ist auch die Mitteilung �ber den Fortfall der Voraussetzungen f�r die Mitteilung nach Nr.�901 zur Sicherheitsakte zu nehmen.

804. Der Wegfall der Voraussetzungen ist durch die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten ebenfalls als Nachbericht mit Anlage C 11 der A-1130/3 zu �bermitteln.

9 Tilgung

901. F�hrt ein der Mitteilung zugrunde liegender Sachverhalt zu einer dienst-, disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Ma�nahme (z. B. Versetzung, Disziplinarma�nahme, Abmahnung), ist die Mitteilung zur entsprechenden Personal- oder Sachakte zu nehmen, f�r die besondere Tilgungs- oder Aufbewahrungsfristen gelten. Die Unterrichtungspflicht nach A-1130/3, Nr.�2623 ist in solchen F�llen zu beachten.

10 Anlagen

10.1 �nderungsjournal

�Version�

G�ltig ab

Ge�nderter Inhalt

1

29.09.2014��


Formale �berf�hrung



Erstver�ffentlichung











2

01.10.2015


Inhaltliche �berarbeitung gesamt











2.1

26.01.2017


Redaktionelle �nderungen (Nrn. 701, 702, 705 – 707, 803, 804, 901)





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