Ehrenamtliche tätigkeit beim gleichen arbeitgeber

Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit als Ehrenamtsinhaber und der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilligem Engagement und Arbeitsverhältnis können dabei je nach der konkreten Ausgestaltung fließend sein. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts zu beurteilen. Ist die tatsächliche Durchführung der Freiwilligenarbeit de facto nicht als ehrenamtliche Tätigkeit, sondern als weisungsgeprägtes Beschäftigungsverhältnis anzusehen, sind auf die Beschäftigung grundsätzlich alle an ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis anknüpfenden arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen anwendbar (z. B. Arbeits- und Kündigungsschutzrecht, Bestimmungen des Mindestlohn-, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsrechts, Beitragspflichten in allen Zweigen der Sozialversicherung etc.[1]

). Das Arbeitsverhältnis[2] ist gekennzeichnet von einem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das auf den Austausch von Leistungen, nämlich Arbeitsleistung und Vergütung, gerichtet ist. Grundsätzlich unterscheidet sich die ehrenamtliche Tätigkeit davon, dass diese als Auftragsverhältnis[3] eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen enthält. Der Auftraggeber ist dagegen nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.

Mit dem Arbeitsverhältnis ist dagegen typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden, wie schon aus §§ 611a, 612 BGB hervorgeht.[4] Erwerbsabsicht ist zwar keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft. Das Fehlen kann jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen.

Nach der Definition des BAG[5] ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebundene Arbeit leistet und in persönlicher Abhängigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Zwar kann auch der ehrenamtlich Tätige in die Betriebsorganisation eingebunden sein. Jedoch fehlt es im Unterschied zum Arbeitnehmer an der vertraglichen Grundlage, die dem Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung[6] einräumt.[7] Arbeitnehmer ist insbesondere der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Steht es einem Mitarbeiter frei, sich in Dienstpläne einzutragen und entsteht die Tätigkeitsverpflichtung erst mit dieser Eintragung, dann spricht dies mangels eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts für ein Ehrenamt und nicht für ein Arbeitsverhältnis.[8] Das in § 106 GewO normierte Weisungsrecht wird auch als Direktionsrecht bezeichnet. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zu. Grenzen findet das Direktionsrecht lediglich im Einzelarbeitsvertrag, in Kollektivvereinbarungen oder im Gesetz. Eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt im Gegensatz dazu regelmäßig freiwillig, weisungsunabhängig und unentgeltlich. Zwar können weisungsgebundene Tätigkeiten, die Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein können, auch ehrenamtlich ausgeübt werden. Anders als das Direktionsrecht bezieht sich das Weisungsrecht in diesem Zusammenhang regelmäßig auf einen bestimmten Auftrag und ist in seinen Rechtswirkungen auch deshalb begrenzt, weil die Tätigkeit des Beauftragten nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer für sie zu zahlenden Vergütung steht.[9] Denn typischerweise verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten.[10] Amateur- und Vertragssportler, mit denen ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, sind zweifelsfrei Arbeitnehmer, denen der Mindestlohn zusteht. Handelt es sich hingegen um Amateursportler, die ausschließlich aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung in dem Sportverein tätig sind und keine wirtschaftliche Gegenleistung für die Erbringung ihrer Leistungen erhalten, ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis, sondern die Betätigung im Rahmen eines Ehrenamts anzunehmen. Maßgeblich ist, ob die ehrenamtliche Tätigkeit oder die finanzielle Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit als zu vergütende "Arbeit" im Vordergrund steht. So wurde etwa die Tätigkeit als Telefonseelsorgerin einer kirchlichen Einrichtung mit einer Aufwandsentschädigung von 30 Euro für 10 Stunden pro Monat als karitative Tätigkeit nicht als Arbeitsverhältnis angesehen.[11]

Kann sich ein Mitarbeiter frei entscheiden, ob und für wann er sich in Dienstpläne einträgt und ist er erst zur Leistung des Dienstes verpflichtet, wenn er sich eingetragen hat, spricht dies gegen die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Ort der Dien...

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Kann der Arbeitgeber ehrenamtliche Tätigkeit verbieten?

Arbeitnehmer sollten dem Arbeitgeber ein Ehrenamt anzeigen. In der Regel steht eine solche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten auch im Arbeitsvertrag. Zustimmen muss der Arbeitgeber allerdings nicht. Denn verbieten darf er die freiwillige Arbeit nur im Ausnahmefall.

Ist eine ehrenamtliche Tätigkeit eine Nebentätigkeit?

Rein formal gilt das Ehrenamt als Nebentätigkeit, und dazu bestehen in den allermeisten Arbeitsverträgen Regelungen. Wenn dort vereinbart ist, dass der Arbeitgeber über Nebenjobs informiert werden muss, muss der Beschäftigte sich daran halten. Verbieten kann der Chef das Ehrenamt allerdings normalerweise nicht.

Ist ehrenamtliche Tätigkeit Arbeitszeit?

Ehrenamtliche Tätigkeiten unterliegen nicht den gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen. Führt eine sehr umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit jedoch zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Beschäftigten, so kann sie untersagt werden.

Wann gilt eine Tätigkeit als ehrenamtlich?

Ehrenamtlich tätig ist, wer freiwillig und ohne Absicht auf Entgelt eine Aufgabe übernimmt, die dem Gemeinwohl dient. Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit ist gekennzeichnet von hohem Engagement, deshalb hat der Europarat das Jahr 2011 zum „europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit“ erklärt.

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