Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich versichert? Es gibt eine Versicherung Kraft Gesetzes! Oder auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente. Für letztere existiert eine allgemeine Vorschrift und noch andere ergänzende Paragrafen. Die Versicherung Kraft Gesetzes in der Rentenversicherung wird auch als Pflichtversicherung bezeichnet. Es gibt aber auch die Freiheit von der Versicherungspflicht. In unserem Renten-ABC klären wir auf, wer sich alles von der Versicherungspflicht befreien lassen kann.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 6 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.
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Befreiung von der Versicherungspflicht: AllgemeinesIn dieser Vorschrift regelt der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelungen gelten für die Angehörigen von bestimmten Personengruppen oder für bestimmte Personen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Damit besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit in konkret festgelegtem Rahmen ihre soziale Absicherung selbst zu bestimmen.
Der § 6 Sozialgesetzbuch VI beinhaltet neben einer genauen Beschreibung des Personenkreises, der eine Berechtigung von der Befreiung zur Versicherungspflicht hat auch die Voraussetzungen für die Befreiung.
Dabei ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Befreiung, dass für die ausgeübte Tätigkeit oder die selbstständige Beschäftigung normalerweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine Befreiung von einer Pflicht ist nur dann möglich, wenn sie auch in der Realität besteht.
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Weiterhin werden in der Vorschrift die Dauer der Befreiung von der Versicherungspflicht und die sachlichen Tatbestände dafür festgelegt.
§ 6 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI beinhaltet die Regelungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht für mehrere Personenkreise.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Befreiung Versicherungspflicht für FreiberuflerIn § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch VI wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angehörige freier Berufe, die kraft Gesetz Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Damit wird in dieser Vorschrift der konkreten Situation in Deutschland Rechnung getragen, dass die soziale Absicherung aus der historischen Entwicklung heraus nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, sondern in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Regelung zur Befreiung soll verhindern, dass für einen Teil dieses Personenkreises unter Umständen zusätzlich die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage kommt. Diese doppelte Beitragslast würde zu einer finanziellen Überforderung der Betroffenen führen.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Befreiung Versicherungspflicht Lehrer und ErzieherLehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen angestellt sind und die in dieser Anstellung eine gesicherte Beamtenähnliche oder kirchenrechtliche Versorgung erhalten sollen, die entsprechend gesichert ist sind von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Weitere Voraussetzungen sind für diesen Personenkreis der Anspruch auf eine beamtenähnliche Vergütung mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf eine beamtenähnliche Beihilfe und auf Hinterbliebenenversorgung.
Versorgungsrechtlich sind diese Personen nach § 6 Satz 1 Nummer 2 SGB VI den verbeamteten Lehrern an öffentlichen Bildungseinrichtungen gleichgestellt.
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Befreiung von der Versicherungspflicht: Befreiung von der Versicherungspflicht von nichtdeutschen Besatzungsmitgliedern deutscher SeeschiffeNichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. ihren Aufenthaltsort im Ausland haben. Nach§ 6 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch VI wird bei diesem Personenkreis angenommen, dass er dauerhaft in der sozialen Absicherung seines Heimatlandes ist.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Befreiung von der Versicherungspflicht für Gewerbetreibende in HandwerksbetriebenGewerbetreibende in Handwerksbetrieben können sich von der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. § 6 Satz 1 Nummer 4 SGB VI räumt ihnen die Möglichkeit ein, entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst zu entscheiden, wie sie sich weiter für das Alter absichern. Der Gesetzgeber geht mit Erreichen der 18 Jahresfrist davon aus, dass ein Sockelbetrag für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung angespart ist. Bis zum 31.12.2012 waren die Bezirksschornsteinfeger von dieser Regelung ausgenommen. Seit dem 01.01.2013 können sie auch von der Pflicht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen.
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§ 6 Satz 1 a SGB VI beinhaltet zwei Befreiungsmöglichkeiten für Selbstständige mit einem Auftraggeber
- Nach § 6 Satz 1a Nummer 1 SGB VI können Selbstständige mit einem Auftraggeber, die der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit werden.
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber, die erstmals durch die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind, können nach Vollendung des 58. Lebensjahres unbefristet von der Versicherungspflicht befreit werden. Das besagt § 6 Satz 1a Nummer 2 SGB VI.
§ 6 Sozialgesetzbuch VI wird die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) geregelt. Die bis zum 31.12.2012 gültige Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis ist entfallen. Allerdings können Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2013 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen haben, jetzt gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag wird durch den Arbeitgeber der Minijob-Zentrale gemeldet. Wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch durch die zuständige Einzugsstelle der Rentenversicherung erfolgt, ist die Befreiung erteilt.
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Im § 6 Absatz 2 SGB VI wird geregelt, dass die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag der Versicherten erfolgt.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Befreiung Versicherungspflicht nur auf Antrag
Bei Lehrern und Erziehern, die an nicht öffentlichen Schulen unterrichten und bei nichtdeutschen Besatzungsmitgliedern deutscher Seeschiffe erfolgt die Befreiung von der Pflichtversicherung auf Antrag des zuständigen Arbeitgebers. Über die Befreiung entscheidet laut § 6 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI der Träger der Rentenversicherung unter Einbeziehung der Bestätigungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Freiberufler und der obersten Verwaltungsbehörde des Landes indem der Arbeitgeber seinen Sitz hat für die Lehrer und Erzieher. Die Befreiung für die geringfügig Beschäftigte gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb eines Monats die zuständige Einzugsstelle Widerspruch einlegt. Der Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt laut § 6 Absatz 4 SGB VI ab dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung. Sie muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden. Sonst wirkt die Befreiung vom Eingang des Antrages. Bei Minijobbern wirkt die Befreiung rückwirkend zum Beginn des Monats in dem der Antrag eingegangen ist.
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