Muss der kinderbonus in der steuererklärung angegeben werden

Steuerrecht : Corona-Kinderbonus - steuerfrei aber angabepflichtig

Familien bekommen auch 2021 einen Corona-Kinderbonus (Symbolbild). Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Familien mit Kindern bekommen auch in diesem Jahr einen Corona-Kinderbonus. Diesmal sollen 150 Euro pro Kind als Zuschuss zum Kindergeld fließen. Wann das Geld kommt und wie es in der Steuererklärung angegeben werden muss.

Das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Ausgezahlt wird das Geld im Mai wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung. Im vergangenen Jahr hatten Familien insgesamt 300 Euro pro Kind als Zuschuss bekommen.

Der Kinderbonus wird erneut mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren. Familien mit höheren Einkommen haben hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag - und auf diesen wird der Bonus angerechnet.

Bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann nicht pauschal beantwortet werden, erklären die Experten. Denn das Finanzamt ermittelt durch die sogenannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld plus Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante zieht das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran.

Infos 10 Fakten zur Steuererklärung Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Ein Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiert bis zu einem Einkommen von 69 040 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für beide Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen und ab einem Einkommen von 85 974 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet.

Der Corona-Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.

Wegen der Corona-Krise hat es auch in 2021 einen Kinderbonus gegeben, nämlich im Mai. Dieser Corona-Kinderbonus sei zwar steuerfrei, müsse aber in die Steuererklärung eingetragen werden, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Der Kinderbonus werde mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Er komme vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute. Daher werde der Kinderbonus auch nicht auf Familien- und Sozialleistungen angerechnet. Familien mit höheren Einkommen hätten hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitierten üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen werde der Bonus angerechnet.

Laut VLH kann die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, nicht pauschal beantwortet werden. Denn das Finanzamt ermittele durch die so genannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld (plus Kinderbonus) oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante ziehe das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran. Bei dieser Vergleichsrechnung werde geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Der Corona-Kinderbonus stelle kein steuerpflichtiges Einkommen dar, müsse aber – wie das Kindergeld – in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung werde der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., PM vom Juni 2021

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