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Minijobber sind abgesichert durch die Rentenversicherung
Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag – sofern sie nicht gegenüber dem Arbeitgeber widersprechen. Dadurch haben sie im Bedarfsdall ein Anrecht auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel auf Erwerbsminderungsrente und auf Reha-Leistungen.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Wer jeden Monat zwar nur 450 Euro verdient, aber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommt, gilt nicht mehr als geringfügig beschäftigt und muss höhere Sozialabgaben zahlen. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs hat, werden alle Einkünfte zusammengerechnet.
So genannte kurzfristige Beschäftigungen sind dagegen vollständig beitragsfrei – auch für den Arbeitgeber. Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle. Kurzfristige Beschäftigung soll zum Beispiel saisonalen Bedarf an Arbeitskräften abdecken, wie Erntehelfer oder Aushilfskellner.
Minijob: Wie hoch sind die Beiträge zur Rentenversicherung?
Minijobber zahlen zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent in der Regel einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Das ist der Eigenanteil am derzeit gültigen Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro liegt der Eigenbeitrag damit bei 16,20 Euro im Monat. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten andere Beträge.
Beispiel: Minijob mit 450 Euro Monatsverdienst
Melanie B. verdient monatlich | 450 Euro |
Beitrag zur Rentenversicherung (450 Euro × 18,6 Prozent =) | 83,70 Euro |
abzüglich Arbeitgeberanteil (450 Euro × 15 Prozent =) | 67,50 Euro |
Arbeitnehmeranteil von Melanie B. | 16,20 Euro |
Wie wirkt sich ein Minijob auf die Höhe der Rente aus?
Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa 4,50 Euro. Hat sich der Minijobber von der Zahlung des Rentenbeitrags befreien lassen und zahlt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 Prozent allein, liegt der Rentenzuwachs nach einem Jahr bei 3,55 Euro. Die Auswirkungen auf die spätere Rente sind also überschaubar. Für die Absicherung bei einem möglichen Reha-Bedarf oder bei Erwerbsminderung lohnt sich die Zahlung eigener Beiträge aber allemal.
Mit Minjob Wartezeiten für Rente erfüllen
Die Beschäftigungszeit aus einem versicherungspflichtigen Minijob wird sowohl bei der Wartezeit für Altersrenten, wie auch bei den Erwerbsminderungsrenten und bei der Grundrente angerechnet. Für die verschiedenen Altersrenten (Altersrente für langjährig Versicherte, Regelaltersrente etc.) müssen unterschiedlich viele Wartezeitmonate auf dem Konto zusammengekommen sein.
Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sammelt zwar auch noch Wartezeiten, aber nicht mehr in vollem Umfang: Je nach Höhe des Verdienstes können Minijobber höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften. Sie müssten also zum Beispiel bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro drei Jahre im Minijob arbeiten, um daraus eine ähnliche Wartezeit zu erhalten wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen.
Minijob bringt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Minijobber, die den Eigenbeitrag zahlen, können dadurch auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben. Voraussetzung ist, dass sie mindestens fünf Jahre versichert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Und dazu zählen auch Beiträge durch einen Minijob.
Riester-Rente und Betriebsrente
Minijobber, die den Eigenbeitrag zahlen, erfüllen damit auch die Voraussetzungen für die staatliche Förderung einer Riester-Rente – für sich selbst und unter Umständen auch für den Ehepartner. Und sie haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge.
Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien
Bevor Minijobber sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen, sollten sie sich gut informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat. Die Befreiung gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei Minijobs kann etwa dazu führen, dass der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente im Krankheitsfall wieder wegfällt oder Minijobber keine Förderung ihrer Riester-Rente mehr erhalten. Auch der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge geht verloren.
Besonders wichtig für Eltern: Kinderberücksichtigungszeiten können bei der Rente nur für versicherungspflichtige Jobs angerechnet werden.
Beginn des Minijobs vor 2013
Bis 2012 waren Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung generell versicherungsfrei. Sie zahlten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge, konnten aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig aufstocken und damit Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Wer bereits vor 2013 einen Minijob aufgenommen hat, bleibt in diesem versicherungsfrei, solange der monatliche Verdienst 400 Euro nicht übersteigt. Erhöht der Arbeitgeber den monatlichen Verdienst auf mehr als 400 Euro, dann wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig.
Minijobs in Privathaushalten
Auch Minijobber in Privathaushalten können Rentenansprüche erwerben. Für die privaten Arbeitgeber ist das günstiger, die Minijobber müssen allerdings etwas tiefer in die Tasche greifen.
Privathaushalte zahlen statt der üblichen 13 Prozent an die Krankenkasse und 15 Prozent an die Rentenversicherung nur jeweils 5 Prozent. Insgesamt zahlen private Arbeitgeber also nur zehn statt 28 Prozent. Der Eigenanteil der Minijobber liegt dafür bei 13,6 Prozent des Verdienstes, die an die
Rentenversicherung fließen.
Minijobs für Rentner
Bis Ende 2016 waren Minijobs von Vollrentnern niemals versicherungspflichtig. Das hat sich durch das Flexirentengesetz zum 1. Januar 2017 geändert. Zwar mussten Arbeitgeber immer auch für Rentner pauschal 15 Prozent des Verdienstes als Rentenversicherungsbeiträge zahlen, aber davon hatte der Rentner nichts. Seit 2017 haben Rentner nun das Recht, sich in die Rentenversicherung einzuwählen – egal wie alt sie sind („Opting-in“). Das geht ziemlich einfach durch eine formlose schriftliche Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber. Das gilt allerdings nicht für Minijobber, die sich in der Vergangenheit schon einmal bewusst gegen die Zahlung von eigenen Beiträgen entschieden hatten.
Rentner, die sich für eigene Beiträge entscheiden, zahlen also 3,6 Prozent ihres Gehalts und können damit ihre Rente erhöhen: Ein volles Jahr mit einem Minijob bringt für West-Rentner mindestens eine Erhöhung der Monatsrente um derzeit 4,43 Euro, für Ost-Rentner ist es sogar etwas mehr, mindestens 4,66 Euro. Die neu erworbenen Rentenansprüche werden übrigens jeweils zum 1. Juli gutgeschrieben.
Mehr als 450 Euro: Midijob statt Minijob
Wer mehr als 450 Euro, aber weniger als 1300 Euro verdient, befindet sich im Übergangsbereich (früher Gleitzone) – und ist ein Midijobber.
Midijobs sind sozialversicherungspflichte Beschäftigungen. Das heißt, es werden Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fällig. Allerdings müssen Midijobber nicht die vollen Beiträge zahlen, wohl aber der Arbeitgeber. Je nach Einkommen sind die Beiträge gestaffelt. Je weniger Midijober verdienen, desto geringer ist ihr Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Dennoch erwerben sie seit Juli 2019 damit einen ihrem Verdienst entsprechenden vollen Rentenanspruch.
Midijob-Rechner
Wer zwischen 450 und 1.300 Euro verdient, zahlt geringere Sozialversicherungsbeiträge. Der Midijob-Rechner ermittelt die Abgaben in diesem Übergangsbereich und was übrig bleibt.
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