Referentenentwurf für eine neufassung der corona-arbeitsschutzverordnung

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Basisschutzmaßnahmen, Hygienekonzepte, Testangebote und Kontaktreduzierungen sind weiterhin erforderlich.

Mit Arbeitgeber-Rundschreiben 09/2022 vom 4. März 2022 hatten wir über den Entwurf einer geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) informiert. Nun liegt ein neuer Entwurf (Anhang) vor, welcher am 16. März 2022 im Kabinett behandelt werden soll.

Die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist befristet bis 19. März 2022. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt daher, die Corona-ArbSchV auf Basis des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetzes neu zu fassen und bis einschließlich 25. Mai 2022 zu verlängern.

Das BMAS begründet die Neufassung mit weiterhin sehr hohen Infektionszahlen, die es erforderlich machen würden, für einen Übergangszeitraum in den Betrieben abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu treffen.

Inhalt

Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

  1. Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind
  2. Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können
  3. Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Bewertung

Die vorgesehene Möglichkeit, das regionale Infektionsgeschehen zu berücksichtigen, ist zu begrüßen. Flexibilisierungen sind die gebotene Reaktion auf die sehr guten betrieblichen Schutzkonzepte und die hohe Impfquote der Beschäftigten.

Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass das BMAS entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers, das Homeoffice wieder zum Teil durch die Hintertür in der Corona-ArbSchV verankert. Mobile Arbeit wird auch ohne gesetzlichen Zwang in den Betrieben weiter genutzt werden.

Trotz unserer Forderungen u. a. gegenüber dem BMAS enthält der Referentenentwurf weiterhin die Pflicht den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test anzubieten. Dieses Angebot ist jedoch abhängig von der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet, die Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, dass ein Testangebot notwendig ist, um z. B. Infektionsketten zu unterbrechen. Vor dem Hintergrund, dass es aktuell keine verlässlichen Aussagen dazu gibt, welche Tests die gerade vorherrschende Virusvariante zuverlässig erkennen, stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hierbei um eine wirksame Schutzmaßnahme handelt.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine entsprechende Stellungnahme an das BMAS übermittelt.

  • Corona: Informationen von BMAS und BG ETEM zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung 
    Das Bundesarbeitsministerium hat seinen Fragen-Antwort-Katalog zur neugefassten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Auch die BG ETEM hat Hinweise zum Infektionsschutz im Betrieb veröffentlicht. 
    Informationsschreiben (13.10.2022)

  • Corona: Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft
    Arbeitgeber müssen ab Oktober 2022 im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung über geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb entscheiden. Die in der Verordnung erwähnte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird im Rahmen des Arbeitsstättenausschusses noch erarbeitet.
    Informationsschreiben (29.09.2022)
    Anlage: Veröffentlichung im Bundesanzeiger

  • Bundestag beschließt neues Schutzkonzept ab 1. Oktober 2022 
    Der Bundestag hat neue Regelungen zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Dazu gehören auch die Verlängerung der Kindkrank-Regelung, die Wiedereinführung virtueller Gremiensitzungen sowie eine Neuregelung zum Verhältnis von Quarantäne und Urlaub. 
    Informationsschreiben (12.09.2022)

  • Bundeskabinett beschließt abgeschwächte SARS-COV-2-Arbeitsschutzordnung
    Arbeitgeber müssen ab Oktober 2022 im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung über geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb entscheiden. Die zunächst geplante Pflicht zum Angebot von Homeoffice und Tests auf Kosten der Arbeitgeber wurde nicht umgesetzt.
    Informationsschreiben (01.09.2022)
    BMAS-Entwurf Arbeitsschutzverordnung (01.09.2022)

  • Corona: BMAS-Entwurf für neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
    Im Rahmen der Vorbereitung auf den Herbst plant das Arbeitsministerium die Wiedereinführung von Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz. Neben Hygienekonzepten und Maskenpflicht sind erneut Homeoffice und Tests auf Kosten der Arbeitgeber geplant. 
    Informationsschreiben (25.08.2022)
    BMAS-Entwurf Arbeitsschutzverordnung (25.08.2022)

  • Neues Schutzkonzept mit IfSG-Neuregelung ab 1. Oktober 2022 
    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Vorschlag zur Neufassung der Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie ab Oktober 2022 erarbeitet. 
    Informationsschreiben (05.08.2022)
    Anlage 1 Pressemitteilung
    Anlage 2 Entwurf Normtext
  • Neue Regeln für Bürgertests 
    Mit Inkrafttreten der neuen Coronatest-Verordnung sind Corona-Schnelltests seit dem 30. Juni 2022 - mit weniger Ausnahmen - kostenpflichtig. Das Bundesgesundheitsministerium stellt hierzu eine FAQ-Sammlung zur Verfügung. 
    Informationsschreiben (04.07.2022)
    Bundesministerium für Gesundheit: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022
    Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests
  • Hinweise zum betrieblichen Infektionsschutz - Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Katalogs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel einen aktualisierten FAQ-Katalog veröffentlicht.
  • Sachstandsbericht - Wirtschaft testet gegen Corona
    Sachstandsbericht #WirtschaftTestetgegenCorona (Stand: 4. April 2021)
    www.wirtschafttestetgegencorona.de

  • Vorlage: Schutz- und Hygienekonzept zum Download
    Arbeitsschutzbehörden überprüfen vermehrt die Einhaltungen der Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung. Uns sind Vorgänge bekannt geworden, in denen die Einhaltung der Bestimmungen der Corona-ArbSchV und die Schutzkonzepte überprüft wurden. Bei der Erarbeitung eines Schutzkonzeptes unterstützen wir Sieund erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Sprechen Sie Marko Graumann, Fachkraft für Arbeitsschutz, gerne an! Eine erste Checkliste mit Ausfüllhinweisen zur Dokumentation Ihres Hygienekonzeptes finden Sie hier: Vorlage: Schutz und Hygienekonzept mit Beispielen (März 2021)

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