Sind schwangere von der 2g regel befreit

Was gilt für Schwangere und Stillende? Foto: Subbotina Anna / shutterstock.com

Seit dem 16.09.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung samt 2G-Regel bei zu hoher Krankenhausauslastung. Was müssen Schwangere und Stillende beachten?

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Für schwangere und stillende Frauen gibt es erst seit dem 10.09.2021 eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Faktisch sind die meisten also bislang nicht geimpft und würden durch die neue Corona-Verordnung eine unfaire Benachteiligung erfahren, sobald die Alarm- bzw. Warnstufe eintritt. Gibt es daher eine Ausnahme für diese Gruppe?

Was bedeutet 2G für Schwangere?

Die Landesregierung hat für schwangere und stillende Frauen eine Ausnahme in der neuen Corona-Verordnung festgelegt. Da die Impfempfehlung der STIKO noch zu frisch ist, um den Betroffenen eine vollständige Impfung zu ermöglichen, gilt die 2G-Regel nicht für diese Gruppe. Allerdings geht es nicht ganz ohne Nachweis. So müssen stillende und schwangere Frauen auch in der Warn- und Alarmstufe ein negatives Antigen-Schnelltestergebnis vorweisen. Damit erhalten sie dann aber Zugang zu allen Bereichen, in denen sonst ein PCR-Test, Impf- oder Genesungsnachweis erforderlich wäre. Wann welche Stufe eintritt, lesen Sie hier.

Auch interessant: Gilt die 2G-Regel für Kinder?

Müssen Schwangere und Stillende für die Tests bezahlen?

Die Kosten für die Corona-Tests werden für schwangere und stillende Frauen wahrscheinlich auch über den 11. Oktober hinaus vom Staat übernommen. Ein Pressesprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) teilte uns auf Anfrage mit, dass es für diese Gruppe voraussichtlich eine Übergangsfrist nach dem 11. Oktober geben wird, in der die Tests kostenlos bleiben. Konkret geregelt werde das aber erst in der neuen Testverordnung, so der Sprecher weiter. Wann diese verkündet wird, ist jedoch noch nicht klar. Auf jeden Fall wird sie irgendwann vor dem 11. Oktober erscheinen.

Lesen Sie jetzt weiter: Darf mein Kind mit Schnupfen in die Schule?

FAQ vom 10.12.2021 | Coronavirus

Ausgenommen von 2G/2G+ bzw. 3G sind generell:

  • Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen (ärztliches Attest erforderlich), z.B. Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (mit aktuellem negativen Test!)
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • KiTa-Kinder über 6 und minderjährige Schülerinnen und Schüler bei regelmäßiger Teilnahme am Testangebot in der Einrichtung (Testbescheinigung der Schule bzw. KiTa als Nachweis) oder mit aktuellem Testnachweis einer offiziellen Teststelle

Wir tragen Hinweise und Informationen zu Corona und Schwangerschaft, Geburt und Stillen sowie Impfen nach bestem Wissen und Gewissen zusammen und aktualisieren die Infos regelmäßig. Grundsätzlich empfehlen wir allen Schwangeren, sich intensiv mit ihrer Hebamme und ihrem/ ihrer Gynäkolog:in über die regionalen Gegebenheiten, sämtliche Fragen rund um Corona sowie die Impfung auszutauschen!

Unsere Infos helfen dir weiter? Du findest es wichtig, auf die Situation von werdenden Familien während Corona aufmerksam zu machen? Dann spende jetzt für unsere Ausstellung „BlackboxGeburt“!

 

Übersicht

  • Ist das Coronavirus gefährlich für Schwangere, ungeborene Kinder und Neugeborene?
  • Wo gibt es Informationen zu den Mutterschutzregelungen während Corona?
  • Welche Erkenntnisse bietet das Robert Koch Institut zu Corona und Schwangerschaft / Geburt?
  • Corona-Impfung während Schwangerschaft und Stillzeit – Wer haftet bei Impfschäden
  • Einschränkungen während Corona – wer darf mit zur Geburt?
  • Kreißsaalverbot: Was tun?
  • Muss ich während der Geburt eine Maske tragen?
  • Corona-Verdacht bei der Geburt
  • Besuche auf der Wochenbettstation
  • Weiterführende Informationen – Besuchsregelungen für Kliniken der einzelnen Bundesländer

Über Hinweise, wie es in den einzelnen Kliniken abläuft, freuen wir uns sehr. Diese kannst du uns per E-Mail an oder via Direktnachricht über Facebook, Instagram oder Twitter schicken.

Ist das Coronavirus gefährlich für Schwangere, ungeborene Kinder und Neugeborene?

Mittlerweile existieren einige Studien zu Corona und den Auswirkungen auf Schwangere, ungeborene Kinder und Neugeborene.

Daten aus Deutschland zu Corona-Infektionen bei Schwangeren erhebt die sog. Cronos-Studie. Sie stammen aktuell von 4633 registrierten Patientinnen (Stand 10.02.2022, keine aktuellere Auswertung bis Februar 2022). Demnach haben Schwangere ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe im Vergleich zu nichtschwangeren Frauen gleichen Alters. Rund 4 Prozent der infizierten Schwangeren mussten auf einer Intensivstation behandelt werden. Die Daten zeigen außerdem ein erhöhtes Risiko für eine Frühgeburt vor der 37. Schwangerschaftswoche (12 Prozent gegenüber ca. 8 Prozent nicht-infizierter Schwangerer). Außerdem wurden vergleichsweise mehr Babys per Kaiserschnitt geboren (38 Prozent gegenüber der durchschnittlichen 30 Prozent im Jahr 2019).

Die Cronos-Studie zu Corona und Schwangerschaft / Geburt wird weiter fortgeführt. Nähere Informationen gibt es auf der Website der Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin, die für das CRONOS-Register verantwortlich ist.

Die nun folgenden Zahlen stammen aus der Ergebnispräsentation Anfang November 2020. Aktuelle Daten hier.

Krankheitsverlauf bei schwangeren Frauen mit Corona

  • 37 Prozent keine Symptome
  • 38 Prozent Husten
  • 34 Prozent allgemeines Krankheitsgefühl
  • 27 Prozent ohne Schmecken und Riechen
  • 25 Prozent Fieber
  • 6 Prozent intensivmedizinisch behandelt.

Auswirkungen auf die Geburt

  • 57 Prozent vaginale Geburt
  • 41 Prozent Kaiserschnittgeburt
  • 14 Prozent Geburt vor der 38. Schwangerschaftswoche.

Die Zahlen stammen aus dem Bericht zum CRONOS-Register, nachzulesen im Deutschen Ärzteblatt.

Um einen umfassenden Überblick über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Schwangerschaft und Corona zu bekommen, verweisen wir auf die Empfehlungen der gynäkologischen Fachgesellschaften sowie der Nationalen Stillkommission von November 2021.

Das Infektionsgeschehen und die Schwere der Erkrankung ist je nach Virusvariante unterschiedlich. Welche Auswirkungen die Omicron-Variante auf die Symptome von Schwangeren hat, lässt sich aktuell leider noch nicht einschätzen.

Eine Studie aus Oxford/ England zu SARS-CoV-2-Varianten Alpha/ Delta und Schwangerschaft kommt zu dem Ergebnis, dass das Risiko für Schwangere deutlich erhöht ist: Von 10 schwangeren Frauen, die mit COVID-19-Symptomen in einer Klinik aufgenommen werden müssen, benötigt eine Schwangere intensivmedizinische Behandlung. Und eine von fünf Schwangeren, die mit Symptomen in eine Klinik müssen, hat eine Frühgeburt. Die Studie umfasste 3.371 Frauen, die von Beginn der Pandemie bis 11. Juli 2021 schwanger und mit symptomatischer COVID-19-Erkrankung in eine Klinik mussten.

Eine Anfang Mai 2022 veröffentlichte Studie aus Kanada hat Daten von insg. 6012 positiv getesteten Schwangeren für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 ausgewertet. Auch sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Risiko für infizierte Schwangere deutlich erhöht ist. Risiko bedeutet, mehr Klinikaufenthalte und Behandlungen auf der Intensivstation und Sauerstofftherapie als im Vergleich zu Schwangeren ohne COVID-19-Infektion und gleichaltrige weibliche Personen mit COVID-19 aus dem Zeitraum der Corona-Pandemie. Auch Frühgeburten traten häufiger auf.

Passt besonders auf euch auf! Lasst euch zu den Vorteilen und Risiken einer Impfung gut beraten. Wir verlinken hier eine Webseite, die sehr gut bei einer Risikoabschätzung unterstützt. Haltet euch zudem an die Abstands- und Hygieneregeln. UND: Sprecht mit eurem Arbeitgeber, was angesichts eines erhöhten Risikos zu beachten ist.

Corona und Stillen

Stillen mit Covid-19-Infektion ist möglich. Die Vorteile für das Kind überwiegen, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Infizierte Mütter sollten unbedingt darin unterstützt werden, wenn sie ihr/e Kind/er stillen möchten. Eine Trennung von Mutter und Kind gegen den Willen der Mutter oder einer weiteren Bezugsperson darf nur in absoluten Ausnahmefällen sein!

Unter unserem Stichwort Stillen haben wir einige Links zu Corona und Stillen zusammengetragen.

Mutterschutzregelungen und Corona

Zum Umgang mit Schwangeren und Corona gibt es für Arbeitgeber aktualisierte Einschätzungen. Verantwortlich für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes sind die Bundesländer. Gute Informationen allgemein zum Mutterschutz gibt es auf arbeitsrechte.de.

Eine Übersicht über die Informationen zu Corona und Mutterschutz in den einzelnen Bundesländern findet ihr hier (ganz unten auf der Seite).

Welche Erkenntnisse bietet das Robert Koch Institut zu Corona und Schwangerschaft / Geburt?

Wir fassen die aktuellen Informationen des Robert Koch Instituts zusammen. Dieses besagt (Stand 26. November 2021, Punkt 16):

  • häufigeres Auftreten von Präeklampsie und Frühgeburtlichkeit (insbesondere im 3. Trimenon) bei infizierten im Vergleich zu nicht-infizierten Schwangeren
  • kindliches Outcome unterscheidet sich bei infizierten und nicht-infizierten Schwangeren nicht wesentlich
  • Die Übertragung einer mütterlichen SARS-CoV-2-Infektion auf das Neugeborene insgesamt selten und beim Neugeborenen in seltenen Fällen mit Symptomen.

(c) blende12-pixabay-vaccine-5779404

Corona-Impfung während Schwangerschaft und Stillzeit

Das Impfen gegen Corona ist in aller Munde! Aber was ist mit Schwangeren bzw. Stillenden? Wie bei allen Entscheidungen den eigenen Körper betreffend, gilt auch beim Impfen: Allein die Schwangere entscheidet. Bei ihrer Nutzen-Risiko-Abwägung soll sie bestmöglich durch persönliche fachliche Beratung und geeignete Informationen unterstützt werden.

Die Ständige Impfkommission STIKO empfiehlt seit Mitte September 2021, Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche (ab 2. Trimenon) und Stillende zu impfen. Die Begründung der STIKO gibt es hier.

„Vorliegende Daten zur Sicherheit zeigen kein gehäuftes Auftreten von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) während der Schwangerschaft oder ein erhöhtes Risiko für schwere UAW während der Stillzeit für Mutter und Kind.“

STIKO Empfehlung und wissenschaftliche Begründung, 17. September 2021

Gynäkologische Fachverbände (u. a. die DGGG e. V.) sprechen sich ebenfalls explizit für das Impfen von Schwangeren aus.

Für eine Studie zu den Folgen der Corona-Impfung Schwangerer (veröffentlicht 10. Februar 2022) beobachteten Forschende in Israel über 24.000 Babys. Bei rund 16.700 Babys ließen sich die Mütter während der Schwangerschaft mit dem BioNTech, Pfizer-Impfstoff gegen Covid-19 impfen. Ergebnis: Die Impfung der Mütter ergab für Un- und Neugeborene kein erhöhtes Risiko. Sie führte nicht zu mehr Früh- und Totgeburten. Neugeborene geimpfter Mütter hatten kein geringeres Geburtsgewicht und es kam nicht zu vermehrten Fehlbildungen oder Behandlungen in der Klinik. Achtung: Die Forschenden sehen weiteren Beobachtungsbedarf bei Babys, deren Mütter im 1. Schwangerschaftsdrittel geimpft wurden. Das Ärzteblatt erklärt die Zahlen ausführlich in einem Artikel.

Eine US-amerikanische Studie fand heraus (September 2021), dass geimpfte Schwangere und Stillende Antikörper an ihr (ungeborenes) Baby weitergeben. Nebenwirkungen der Impfung seien selten gewesen. Geimpft wurde mit dem Biontech Impfstoff und Moderna. Diese Ergebnisse bestätigt eine aktuelle Studie aus den USA (veröffentlicht 7. Februar 2022). Babys, deren Mütter sich in der Schwangerschaft impfen ließen, hatten 2 Monate nach der Geburt 98 Prozent Antikörper gegen Corona und nach 6 Monaten 57 Prozent Antikörper. Demgegenüber lag der Wert bei Babys infizierter Mütter nach 6 Monaten bei 8 Prozent.

Wir verlinken hier eine Webseite, die sehr gut bei einer Vorteile-Risikoabschätzung unterstützt.

Wer sich schwanger (oder kurz vor der Schwangerschaft) impfen lässt, kann an einer Beobachtungsstudie zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe in der Schwangerschaft teilnehmen. Sie wird vom Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum (PVZ) für Embryonaltoxikologie der Charité Berlin durchgeführt.

Wer haftet bei einem Impfschaden?

Uns erreichen Nachrichten von Schwangeren, dass Gynäkolog:innen aus Angst vor einer Haftung bei einem Impfschaden Schwangere die Impfung verweigern. Dazu hat der Gesetzgeber Ende Mai 2021 Stellung bezogen: Im Falle eines Impfschadens nach einer Corona-Impfung haftet der Staat.

Wir stellen ein Info-Dok zum Download bereit. Auf einer Seite steht alles, was impfwillige Schwangere und Stillende ihrer/ ihrem Gynäkolog:in entgegnen können, sollte er bzw. sie nicht impfen wollen.

Impfen von Kontaktpersonen

Die STIKO spricht sich explizit für eine Impfung der direkten Kontaktperson(en) aus.

(c) Candy Retriever iStock

Einschränkungen während Corona – wer darf mit zur Geburt?

In beinahe allen der rund 630 Kreißsäle in Deutschland ist eine Begleitperson zugelassen, meist allerdings mit Einschränkungen. Denn wie die Kliniken die Geburtsbegleitung umsetzen, ist sehr unterschiedlich. Jede Klinik kann eigene Regeln aufstellen.

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind wünschenswert, müssen aber der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Diese ist aus unserer Sicht bei vielen Beschränkungen der Geburtskliniken nicht transparent. Die geltenden Corona-Landesverordnungen ermöglichen ein einheitliches Vorgehen. Sie berufen sich im Wesentlichen auf das neue Infektionsschutzgesetz vom 25. November 2021, welches eine 3G-Regelung für Kliniken vorschreibt.

Informationen über den Zutritt für Besuchspersonen auf den Stationen und zur Begleitung der Geburt geben die einzelnen Kliniken. Da die Regelungen auch von dem Infektionsgeschehen in deiner Region abhängen, schau am besten regelmäßig auf der Website deiner Wunschklinik nach. Kläre bei Unklarheiten telefonisch oder per E-Mail an die Klinik, worauf du dich einstellen musst.

Nimm an unserer Aktion teil, wenn deine Klinik dir widersprüchliche Infos gibt (z. B. wenn bei der Klinikvorstellung andere Infos gegeben werden, als auf deren Website)! Sende uns bitte eine E-Mail an mit dem Namen der Klinik(en), in der du gebären möchtest. Wir schreiben die Klinik an. Dabei erinnern wir die Klinik daran, wie wichtig eine nahezu uneingeschränkte Begleitung während der Geburt und danach ist – auch während der Corona-Pandemie.

Bei einer Geburtseinleitung, bei der die Schwangere “auf Station” auf den Geburtsbeginn wartet, darf eine Begleitperson häufig nicht anwesend sein oder nur zu den geltenden Besuchszeiten.

Einige Kliniken lassen eine Begleitperson erst ganz am Ende der Geburt in der Austrittsphase in den Kreißsaal. Auf ihren Websites bezeichnen Kliniken dies als „entscheidende Phase der Geburt“ oder „wenn die Geburt richtig losgeht“. Wir lehnen diese Beschränkung ab und fordern stattdessen eine zeitlich nicht begrenzte Geburtsbegleitung, so wie die Gebärende sie braucht.

Wichtig ist, sich vorab gut zu informieren, wie die Klinik bei Einsetzen der Wehen oder nach einem Blasensprung vorgeht.

Keine wechselnden Begleitpersonen

Die Begleitperson darf während der Geburt nicht wechseln und soll möglichst den Kreißsaal nicht verlassen. Die Hygienevorschriften der Klinik müssen unbedingt eingehalten werden.

Zusätzliche Begleitperson

Ein rechtzeitiger Anruf im Kreißsaal (also vor Geburtsbeginn) klärt, ob neben dem/der Partner:in eine zusätzliche Begleitperson mit in den Kreißsaal darf.

Manche Kliniken erlauben die zusätzliche Begleitung durch einer Doula. Weitere Information findet ihr bei Doulas in Deutschland e.V..

(c) upixa-iStock-1127736080

Kreißsaalverbot: Was tun?

Zum Glück ist ein generelles Kreißsaalverbot, bei dem der Vater, die Partnerin/ der Partner oder eine andere Begleitperson gänzlich von der Geburt ausgeschlossen wird, selten. Es gibt aber immer mehr Kliniken mit strenger 2G-Regelung für den Kreißsaal, in die also eine ungeimpfte Begleitperson nicht mitkommen darf. Auch Corona-positive Personen dürfen eine Geburt definitiv nicht begleiten.

Keine Trennung von Familien: Risiken des Kreißsaalverbotes

Weder ein generelles, noch ein teilweises Kreißsaalverbot von Begleitpersonen ist aus unserer Sicht zulässig. Ein Verbot birgt zahlreiche gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) befürwortet bei der Geburt ausdrücklich die Anwesenheit einer Begleitperson und weist darauf hin, dass für eine „sichere und positive Geburtserfahrung“ eine „Begleitperson der eigenen Wahl während der Geburt“ erforderlich ist.

Dem schließen sich auch die Gynäkolog:innen der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe (DGPFG e.V.) an. In einer Presseerklärung weisen sie darauf hin, wie wichtig die Begleitperson für die seelische und körperliche Gesundheit von Mutter und Kind ist.

Was kann ich tun, wenn mein Partner / meine Partnerin nicht mit zur Geburt darf?

Aus vielen Mails und Nachrichten wissen wir, dass das Verbot einer Begleitperson während der Geburt Frauen und Familien zutiefst verunsichert.

Sollte deine Klinik die Begleitung während der gesamten Geburt oder auch während der Eröffnungsphase verbieten, kannst du folgendes tun:

  • Informiere dich, wie deine Wunschklinik die Begleitung der Geburt genau handhabt.
  • Lass dir erklären, warum diese Regelung besteht.
  • Erkläre deinerseits, dass das Begleitverbot nicht den geltenden Empfehlungen der WHO und der gynäkologischen Fachgesellschaften entspricht. Teile dem Personal im Kreißsaal freundlich mit, was diese Regelung(en) mit dir und deinem Partner/ deiner Partnerin macht und wie schlimm das für euch ist.
  • Frage nach, warum für geimpfte bzw. genesene und getestete Begleitpersonen kein Zutritt möglich ist. Biete an, dass sich deine Begleitperson in jedem Fall einem Schnelltest unterziehen kann, auch wenn sie geimpft oder genesen ist („3Gplus“).
  • Sofern die Begleitperson deiner Wahl ungeimpft ist, suche dir eine zweite, geimpfte Begleitung. Sie kann dich für den Fall, dass ungeimpften Personen der Zutritt in die Klinik verwehrt wird, zur Geburt begleiten.
  • Weise die Klinik darauf hin, dass andere Kliniken die Geburtsbegleitung deutlich familienfreundlicher gestalten: In vielen darf eine Begleitperson die gesamte Geburt im Kreißsaal sein, bei einigen geht das z.B., wenn sich der Muttermund einige Zentimeter geöffnet hat (ein Kompromiss, aber immerhin).
  • Wende dich an die Patient:innenvertretung der Klinik („Patientenfürsprecher“) und erkläre, dass du dir eine familienfreundlichere Lösung wünschst.
  • Sollte die Situation für dich eine enorme psychische Belastung bedeuten, frage die Klinik unbedingt nach einer Härtefallregelung.
  • Wenn alles nichts hilft und die Klinik bei ihrer Regelung bleibt, bereite dich gedanklich auf die Situation vor. Denk an deine Stärke und deine Fähigkeit, ein Kind zu bekommen. Du schaffst das in jedem Fall! Finde Wege, wie du mit deinem Partner/ deiner Partnerin dennoch nah sein kannst, z. B. übers Smartphone oder eine gemeinsame Playlist, eine Gedankenreise zum letzten Urlaub usw.
  • Belastet dich die Situation so sehr, dass du glaubst, die Geburt nicht schaffen zu können, melde dich sehr gerne bei unserem Hilfetelefon nach schwieriger Geburt. Beratungszeiten sind mittwochs, 12 bis 14 Uhr, und donnerstags, 19 bis 21 Uhr. Rufnummer 0228/ 9295 9970 (kostenfreie Beratung/ anonym).

Um deine Position zu stärken, empfehlen wir als Argumentationshilfen die Empfehlungen der WHO, die Empfehlungen der DGGG, die Stellungnahme der DGPFG e.V. und unsere Stellungnahme zur Geburtsbegleitung.

Viele Frauen berichten uns, die Hebammen im Kreißsaal bemühten sich, die Geburt ohne Partner:in besonders aufmerksam zu begleiten. Hast du andere Erfahrungen gemacht, so teile uns das gerne mit. Per E-Mail an oder per Nachricht via Facebook, Instagram oder Twitter.

(c) Unsplash Mika Baumeister

Muss ich während der Geburt eine Maske tragen?

Auch die Maskenpflicht während der Geburt ist ein Thema, was viele Frauen intensiv beschäftigt. Muss ich wirklich während der gesamten Geburt im Kreißsaal eine Maske tragen? Werde ich genug Sauerstoff bekommen? Was, wenn ich unter der Maske das Gefühl habe, nicht atmen zu können?

Eines vorweg: Nach unseren Recherchen sehen die meisten Kliniken von einer Pflicht zum Tragen einer Maske auch am Ende der Geburt ab.

Wir haben aber leider von Frauen erfahren, die auch während der Endphase der Geburt im Kreißsaal tatsächlich eine Maske tragen mussten. Es scheint sich aber wirklich nur um Ausnahmen zu handeln.

Die Regelung ist auch aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll: Die Atmung ist ein wesentlicher Teil der Geburtsarbeit und wird durch eine Maske erschwert. Für diese Regelung gibt es auch keine Empfehlung von gynäkologischen Fachgesellschaften oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Auch der Deutsche Hebammenverband lehnt eine Maskenpflicht ab, wenn die Gebärende das Tragen einer Maske während der Geburt nicht tolerieren kann.

So kannst du mit der Maskenpflicht umgehen:

  • Frage in deiner Klinik nach, wie es dort konkret mit den Masken gehandhabt wird: Wann musst du eine Maske tragen? Was passiert, wenn du sie absetzen möchtest bzw. musst? 
  • Frage in der Klinik nach, ob Einwegmasken für dich und deine Begleitperson bereit gestellt werden. FFP 2 Masken reduzieren das Risiko einer Ansteckung für beide Seiten. Frag nach, ob du für deine Begleitperson eine oder mehrere FFP 2 Maske(n) mitbringen sollst.
  • Erkundige dich beim Personal im Kreißsaal, ob sie auch für die letzte Phase der Geburt eine Maske vorschreiben.
  • Wenn ja, erkläre ihnen deine Bedenken und dass du fürchtest, nicht richtig atmen zu können.
  • Vereinbare, dass du versuchen wirst, die Maske möglichst lange zu tragen. Du wirst sie aber abnehmen, wenn sie dich bei der Geburt stört.
  • Niemand kann dich zwingen, während der Geburt eine Maske zu tragen! Das gilt auch für mit Corona infizierte Frauen.
  • Eventuell wirst du auch angehalten, Handschuhe anzuziehen. Frage auch hierzu in deiner Klinik nach den aktuellen Regelungen.
  • Sprich mit deiner Gynäkologin bzw. deinem Gynäkologen, ob ein Attest möglich ist, der bestätigt, dass du aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen darfst.

(c) sj-objio-8hHxO3iYuU0-unsplash

Corona Verdacht bei der Geburt

Um eine Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, muss das Klinikpersonal über eine (mögliche) Corona-Infektion einer Schwangeren vor dem Eintreffen in der Klinik informiert werden!

Partner:innen und vorgesehene Begleitpersonen mit Corona-Symptomen dürfen die Klinik/ den Kreißsaal nicht betreten!

Auch wenn bei einer Schwangeren eine Coronainfektion bestätigt wird, gelten besondere Sicherheitsvorkehrungen. Dies dient dem Schutz aller Patient:innen der Klinik und verhindert, dass sich Personal mit dem Virus infiziert. 

Im Falle einer Infektion wird das geburtshilfliche Personal die Geburt ggf. nur im Schutzanzug und mit Atemmaske begleiten.

Auch bei einer bestätigten Coronainfektion darf die Klinik nicht zu einer Einleitung, zum Kaiserschnitt oder nach der Geburt zur Trennung vom Kind zwingen!

(c) Pixabay

Besuche auf der Wochenbettstation

Auf der Wochenbettstation sind Besuche, auch des/ der Partner:in, aus Sicherheitsgründen oft nur sehr eingeschränkt möglich oder sogar komplett verboten. Dies ist abhängig vom Infektionsgeschehen in der jeweiligen Region.

Auch hier empfehlen wir, dich bei deiner Wunschklinik nach den aktuellen Regelungen zu erkundigen. Das gilt auch im Falle von Geburtseinleitungen, bei denen die Schwangeren “auf Station” auf den Geburtsbeginn warten müssen.

Weitere ausführliche Informationen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zu Empfehlungen zu SARS-CoV-2/COVID-19 in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett findest du hier (Stand November 2021).

Weiterführende Informationen & Besuchsregelungen für Kliniken

Im Folgenden möchten wir einige Seiten empfehlen, die weitere Informationen rund um das Thema Corona, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bereitstellen:

Stillen und Corona

Zum Thema Stillen während einer Infektion mit Corona empfehlen wir die Hinweise von Europäische Institut für Stillen und Laktation.

Frühgeborene und erkrankte Kinder

Eltern, deren Kind zu früh oder krank geboren wurde, und daher nun auf der Frühchen- Kinderintensivstation liegen, verweisen wir sehr gerne an den Bundesverband Das frühgeborene Kind e. V.

Der Verband appelliert an die Kliniken, ihre strengen Besuchsregeln für die Frühgeborenenstationen zu überdenken.

Besuchsregelungen für Kliniken der Bundesländer

Alle Bundesländer haben Verordnungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen, die u. a. Besuchsregeln für die Kliniken enthalten. Einige beziehen sich auch auf die Geburtsstationen. 

Wir haben diese Verordnungen in einer Übersicht zusammengestellt. So kannst du, wenn du mit einer Klinik wegen Besuchseinschränkungen in Kontakt treten möchtest, auf die jeweilige Länderverordnung deines Bundeslandes zugreifen.

Über Hinweise, wie es in den einzelnen Kliniken abläuft, freuen wir uns sehr. Diese kannst du uns per E-Mail an oder via Direktnachricht über Facebook, Instagram oder Twitter schicken.

Die Inhalte in diesem Artikel haben wir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Sie geben den aktuellen, wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Der Artikel ersetzt jedoch keine medizinische Beratung und Diagnose. Bei Fragen wendet euch an eine Allgemeinärztin/ einen Allgemeinarzt, eure Gynäkologin/ euren Gynäkologen sowie die Klinik(en), in der ihr gebären möchtet.

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Wann ist man von der 2g

COVID-19-Maßnahmenverordnung findet sich laut Heute eine wesentliche Ausnahme: Unter 12 Jahren ist man von der 2G-Regel befreit. Für Schüler aller neunten Schulstufen gilt bereits 2G-Nachweis. 3G am Arbeitsplatz bleibt in einigen Bereichen weiterhin erhalten.

Wie viele Unterschriften für 3G und 2G?

Ausnahmen für Schwangere bei der 3G bzw. 2G Regel Ausnahmen für Schwangere bei der 3G bzw. 2G Regel 0 haben unterschrieben. Nächstes Ziel: 500. Bei 500 Unterschriftenwird die Petition mit höherer Wahrscheinlichkeit in den Empfehlungengelistet! Bei 500 Unterschriftenwird die Petition mit höherer Wahrscheinlichkeit in den Empfehlungengelistet!

Wann gilt die 2g

Seit dem 17.11.2021 gilt durch Erreichen der Alarmstufe eine 2G-Regelung im Innenbereich der Gastronomie, für externe Gäste im Innenbereich von Kantinen und insgesamt für Clubs und Diskotheken. Die Außenbereiche der Gastronomie und für externe Gäste der in Kantinen ist der Zugang mit einem negativen PCR-Test möglich.

Wann kommt 2g in Mecklenburg

Februar 2022 soll 2G auch in Mecklenburg-Vorpommern für den Einzelhandel und andere Bereiche ausgesetzt werden, weil bereits in anderen Bundesländern die 2G-Regelungen gekippt wurde. Die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg betonte, 2G wäre nur als bundesweit einheitliche Regelung sinnvoll gewesen. [47]

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