Mehr zur bundesweiten Ausgangssperre (inkl. Bußgeldern) erfahren Sie in unserem Ratgeber “Ausgangssperre wegen Corona bundesweit einheitlich geregelt“.
Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen (Stand: 20.04.2020)
Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen aufgrund einer Allgemeinverfügung | 200 € |
Verstoß gegen Pflicht zur Absonderung für Einreisende aus Risikogebieten | 500 € |
Empfangen von Besuch in der Absonderung | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausstattung nach Einreise aus einem Risikogebiet | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme nach Einreise aus einem Risikogebiet | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes beim Auftreten von Symptomen | 200 € |
Ausstellen unrichtiger Bescheinigungen | 200 - 500 € |
Unterlassen gruppenbezogener betrieblicher Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe | 200 - 1.000 € |
Verlassen der Unterkunft | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme (Saisonarbeitskräfte) | 200 - 500 € |
Verstoß gegen die Absonderungspflicht für positiv Getestete und Haushaltsangehörige | 500 € |
Empfangen von Besuch in der Absonderung | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Testergebnisses beim Gesundheitsamt | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht das Gebiet Hessens auf dem direkten Weg wieder zu verlassen | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausstattung nach Einreise aus einem Risikogebiet | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage der Bestätigung oder Ersatzmitteilung | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Nachweises | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht, die Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen | 200 € |
Verstoß gegen die Kontrollpflicht | 200 € |
Verstoß gegen das Beförderungsverbot | 500 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Datenübermittlung | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung einer Kontaktstelle | 200 € |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht, eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2- oder KN95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil zu tragen | 200 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Testung des Personals | 250 € |
Verstoß gegen die Pflicht zur Duldung der Testung | 250 - 1.000 € |
Betreten bestimmter Einrichtungen trotz Verbots | 200 € |
Betretenlassen von Einrichtungen trotz Verbotes nach § 2 Abs. 1 Zweite VO durch Kinder | 200 € |
Betretenlassen von Einrichtungen trotz Verbotes nach § 2 Abs. 2 Zweite VO durch Beschäftigte | 1.000 € |
Verstoß gegen das Verbot, betroffene Beschäftigte die Einrichtung betreten zu lassen | 1.000 € |
Verstoß gegen das Verbot, betroffene Beschäftigte Angebote durchführen zu lassen | 1.000 € |
Aufenthalt im öffentlichen Raum außerhalb des Kreises der Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person | 200 € |
Begehen untersagter Verhaltensweisen (Tanzveranstaltung etc.) | 200 € |
Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum (publikumsträchtige Plätze) | 200 € |
Durchführung von Veranstaltungen oder Zusammenkünften ohne Genehmigung, unter Verstoß gg. Abstands- und Hygieneregeln oder ohne Erfassung der Daten | 500 - 1.000 € |
Öffnung Bars, Schankwirtschaften, Kneipen | 500 - 5.000 € |
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten | 200 - 1.000 € |
Verstoß gegen die Pflicht eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (ÖPNV) | 50 € |
Verstoß gegen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Angestellte ÖPNV, außer Fahrer) | 50 - 200 € |
Verstoß gegen das Verbot des Betriebs von Einrichtungen und Erbringens von Angeboten | 500 - 5.000 € |
Aufenthalt in Wettannahmestellen | 200 € |
Duldung des Aufenthalts in Wettannahmestellen | 200 - 1.000 € |
Veranstaltung von Sportbetrieb entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 | 200 - 1.000 € |
Verstoß gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben für den Betrieb von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen | 500 - 1.000 € |
Öffnung von Verkaufsstätten des Einzelhandels | 500 - 5.000 € |
Anbieten von Speisen oder Getränken nicht nur zur Lieferung oder Abholung oder gegen Hygiene- und Abstandsvorgaben | 500 - 1.000 € |
Anbieten von Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken | 200 - 1.000 € |
Öffnung von Bars, Schankwirtschaften, Kneipen | 500 - 5.000 € |
Öffnung eines Dienstleistungsbetriebs im Bereich der Körperpflege oder Verstoß gg. Pflicht zur Erfassung von Daten bzw. vorherige Terminvereinbarung | 200 - 1.000 € |
Hinweis: Aufgrund der dynamischen Entwicklungen können wir für die Aktualität der folgenden Inhalte nicht garantieren. Bitte prüfen Sie auch stets die jeweils aktuellste Fassung der einzelnen Corona-Verordnungen des Landes Hessen. Sie finden diese auf dem landeseigenen Portal hessen.de.
Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?
Auch Hessen bekommt einen Corona-Bußgeldkatalog
Um die Ausbreitung von Covid-19 – besser bekannt als Corona-Virus – zu reduzieren, gelten auch in Hessen weitreichende Einschränkungen für das öffentliche und soziale Leben. Die Landesregierung hat dafür mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Um sicherzustellen, dass sich die Bürger auch an die darin formulierten Vorschriften halten, trat am 03. April 2020 der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen in Kraft.
Doch warum ist die Festlegung konkreter Bußgelder notwendig? In welchen Fällen müssen die Bürgerinnen und Bürger mit Sanktionen rechnen? Wie hoch fallen die einzelnen Geldsanktionen gemäß Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Corona-Bußgeldkatalog von Hessen
Wann drohen in Hessen bei Verstößen gegen die Corona-Vorschriften Sanktionen?
Eine Übersicht zu den verschiedenen Tatbeständen und den dafür festgelegten Regelsätzen bietet diese Tabelle.
Wie lange geltenden die Einschränkungen wegen des Corona-Virus?
Die für Hessen geltenden Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus treten laut aktuellem Stand (23. November 2020) mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Eine Verlängerung ist aber möglich.
Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:
- Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
- Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
- Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
- Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
- Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
- Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
- Corona-Bußgeldkatalog für NRW
- Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
- Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
- Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt
- Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
- Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
Gründe für den Corona-Bußgeldkatalog von Hessen
Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung nimmt die Gefahr des Corona-Virus ernst und hält sich an die geltenden Beschränkungen. Dazu gehören unter anderem das Kontaktverbot und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 in der Öffentlichkeit sowie das Betretungsverbot für Senioren- und Pflegeeinrichtungen.
Allerdings sind sich aber noch nicht alle Bürger dem Ernst der Lage bewusst. So begründeten Sozialminister Kai Klose und Innenminister Peter Beuth die Einführung des hessischen Corona-Bußgeldkataloges in einer gemeinsamen Erklärung vom 02. April 2020 wie folgt:
Leider gibt es aber immer noch einige Unbelehrbare, die den Ernst der Lage nicht erkennen wollen. Wer sich weiterhin so unsolidarisch verhält und sich zum Kicken im Park verabredet oder heimlich Corona-Partys feiert, gefährdet das Leben seiner Mitmenschen. Dieses Verhalten können und werden wir nicht akzeptieren.
Wo gilt in Hessen eine Maskenpflicht?
- im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Bahn, Taxi, Schiff und Luftfahrzeug) sowie den zugehörigen Einrichtungen (Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen usf.)
- in Geschäften, Bank- sowie Postfilialen in Bereichen mit Publikumsverkehr
- auf Wochenmärkten
- in allen Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen
- in überdachten Einkaufszentren und in Ladenstraßen
- in Spielhallen und Spielbanken
- in geschlossenen Räumen von Schlössern, Museen, Gedenkstätten, Tierparks und Zoologischen Gärten
- bei der Erbringung und Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Tattoostudio usf.)
- für Küchenpersonal und Servicekräfte während der Ausübung ihrer Tätigkeit
Sanktionen für Verstöße gegen die Corona-Vorschriften
Verstöße gegen die hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus werden in vielen Fällen als Ordnungswidrigkeit gewertet, weshalb eine Ahndung insbesondere durch die Ordnungs- und Gesundheitsämter erfolgt. Was dabei im Einzelnen droht, definiert der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen.
Bei den darin aufgeführten Sanktionen handelt es sich Regelsätze, die üblicherweise vor allem bei Ersttätern Anwendung finden. Soomit müssen uneinsichtige Wiederholungstäter ggf. mit höheren Geldbußen rechnen. Zudem haben die zuständigen Behörden einen gewissen Spielraum, sodass sich bei der Höhe des Bußgeldes auch die Umstände der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen lassen. Zu den relevanten Kriterien können dabei folgende Aspekte zählen:
- Umfang der Verbotsmissachtung
- Dauer der Verbotsmissachtung
- Größe der unerlaubten Zusammenkunft
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen besteht zudem die Möglichkeit einer Strafanzeige. Hierbei kann es sich zum Beispiel um vorsätzliche Verstöße gegen die Quarantäneanordnungen oder verbotene Versammlungen handeln. In diesen Fällen greift der Corona-Bußgeldkatalog für Hessen somit nicht.
Neueste Corona-Nachrichten
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Quellen und weiterführende Links
- Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (02.04.2020)
- hessen.de