Über die Verwendung des Guthabens erhalten Sie eine besondere Mitteilung unterhalt

Wenn Eltern oder Elternteile pflegebedürftig werden, stellt sich die Frage der Finanzierung der Pflegekosten. Zunächst sind Leistungen der Pflegekasse und Pflegewohngeld zu beantragen sowie das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen und ggf. vorhandene vertragliche Ansprüche auszuschöpfen. Reichen die eigenen Einkünfte und Vermögenswerte nicht aus oder sind aufgebraucht, kann die pflegebedürftige Person Sozialhilfeleistungen beantragen. Hierzu ist auch Voraussetzung, dass die Heimnotwendigkeit besteht. Diese wird bei Pflegegrad 4 und 5 als gegeben angenommen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist diese zu prüfen.  

Lesen Sie dazu bitte den Punkt "Sozialhilfe bei Heimpflege".

Diese Information soll Sie über das Thema des familienrechtlichen Unterhalts, der für Sie zu einer Zahlungspflicht führen kann, aufklären. Wir haben in diesem Zusammenhang die meist gestellten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Die folgenden Informationen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Rechtsberatung bei Unterhaltsangelegenheiten obliegt den Rechtsanwälten, die nähere Auskünfte erteilen.

Gesetzliche Grundlagen

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, soweit sie dazu finanziell in der Lage sind. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 1601 - 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Unterhaltsanspruch ist zivilrechtlicher Natur und geht mit Gewährung der Sozialhilfe auf den Sozialleistungsträger über, solange und soweit dieser in Vorlage tritt (§ 94 Sozialgesetzbuch, 12. Buch - SGB XII-). Das bedeutet, die Ansprüche gegenüber den Angehörigen werden nicht vom Hilfeempfänger selbst geltend gemacht, sondern der Leistungsträger prüft die Unterhaltsansprüche und erhebt die Forderungen.

Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gehen die Unterhaltsansprüche jedoch nur noch in den Fällen auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Unterhaltspflichtige ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000,- € hat.

Mit der Bewilligung der Sozialhilfe erhalten alle dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Angehörigen (in der Regel sind dies die Kinder) die sog. Rechtswahrungsanzeige.

Der Leistungsträger informiert damit über den Sozialhilfebezug und gibt den möglichen Anspruchsübergang bekannt. Gleichzeitig werden die Unterhaltspflichtigen um Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. In diesem ersten Schritt wird zunächst abgefragt, ob der Unterhaltspflichtige selbst Einkünfte oberhalb der o.g. Einkommensgrenze von 100.000,- € erzielt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt keine Prüfung einer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Die Einkünfte des Partners spielen in dieser Phase zunächst keine Rolle. Werden Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze erzielt, werden weitere Details zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgefragt. 

Die Kinder und deren Ehepartner sind in diesem Fall zur Offenlegung ihrer vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet (§ 117 SGB XII). Inhalt und Umfang der Auskunftserteilung ergeben sich aus § 1605 BGB.

Zu beachten ist, dass ab dem Zeitpunkt des ersten Auskunftsverlangens grundsätzlich Unterhalt verlangt werden kann. Es kommt somit nicht darauf an, ab wann ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag geltend gemacht wird, sondern wann die Angehörigen über die Leistungsgewährung und den Übergang der Unterhaltsansprüche in Kenntnis gesetzt wurden.

Wieso soll ich für meine Eltern zahlen?

Weil Sie gesetzlich hierzu verpflichtet sind! Das Unterhaltsrecht gehört zum Familienrecht und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie (Kinder- Eltern) einander zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist dabei ein Notbedarf auf der einen, finanzielle Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite. Den Notbedarf Ihres Elternteils stellt der Rhein-Kreis Neuss durch einen Sozialhilfebescheid fest. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wird in der Folge durch den Sozialhilfeträger geprüft. Sie sind in Höhe der errechneten Leistungsfähigkeit per Gesetz verpflichtet, für Ihren Elternteil Unterhalt zu zahlen. (§§ 1601 ff BGB)

Die nachfolgenden Punkte sind für Sie vor allem dann von Bedeutung, wenn Ihre Unterhaltsfähigkeit aufgrund der Höhe Ihres Einkommens konkret zu ermitteln ist.

Muss in jedem Fall Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt werden?

Sofern der Unterhaltspflichtige über jährliche Bruttoeinkünfte von mehr als 100.000,- € verfügt, besteht eine Verpflichtung, die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Höhe eines zu leistenden Unterhaltsbeitrages notwendig sind. Die Auskunft soll die Prüfung der Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ermöglichen und muss daher vollständig sein. Sofern die Unterhaltspflichtigen bereit und in der Lage sind, die Kosten der Sozialhilfe ab Hilfebeginn rückwirkend voll zu erstatten, ist die Erteilung von Auskünften über die Eigentums- und Vermögensverhältnisse natürlich nicht erforderlich. Der Sozialleistungsträger ist verpflichtet, Auskünfte von Ihnen einzuholen. Sie sollten sich daher auf jeden Fall innerhalb der Ihnen gesetzten Frist melden. Sie können auch gerne einen Termin vereinbaren, um im persönlichen Gespräch Fragen zu klären (§ 1605 Abs. 1 BGB und § 117 SGB XII).

Inwieweit besteht auch für die Ehepartner eine Auskunfts- bzw. Unterhaltsverpflichtung?

Ihr Ehepartner ist gegenüber Ihrem Elternteil nicht unterhaltspflichtig - er kann aber eventuell Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig sein. Um den Familienbedarf Ihrer Familie feststellen zu können, brauchen wir ggf. Auskunft über dessen Einkommen. Auch im Rahmen der Vermögensprüfung ist es wichtig, die Eigentumsverhältnisse genau darzulegen, um Missverständnisse zu vermeiden. Ebenso verhält es sich mit Kindern, die in Ihrem Haushalt leben oder außerhalb Ihres Haushalts von Ihnen unterhalten werden (z. B. Studenten). (§ 117 SGB XII)

Was passiert, wenn keine Unterlagen eingereicht werden?

Im Falle einer Auskunftsverweigerung kann der gesetzliche Auskunftsanspruch im Wege eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht/Familiengericht durchgesetzt werden. Hierdurch entstehen für Sie weitere Kosten (Anwaltszwang, Gerichtskosten).

Wie wird der Unterhalt ermittelt?

Einkommensgrenzen für Unterhaltspflichtige

Die Beurteilung der Unterhaltspflichten erfolgt nach den Grundsätzen der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.

Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen über dem so genannten Selbstbehalt liegt. Sind Sie verheiratet, wird grundsätzlich das gemeinsame Einkommen zugrunde gelegt. Grund dafür sind die in der Ehe bestehenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche.

Seit dem 01.01.2020 betrugen die Mindestselbstbehalte bei Unterhaltspflichten von

Kindern gegenüber Eltern

  • für den Unterhaltspflichtigen 2.000,- EUR monatlich

  • für dessen Ehegatten 1.600,- EUR monatlich

In der Neuauflage der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021 entfallen diese Festbeträge. Es ist dem Unterhaltspflichtigen jedoch ein "angemessener Eigenbedarf" zu belassen. 

Hat der Unterhaltsverpflichtete selbst Kinder zu versorgen, so ist der Familienselbstbehalt um weitere Beträge zu erhöhen. Die Höhe dieser Beträge ist alters- und einkommensabhängig. Die Werte ergeben sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“.

Mit dem Selbstbehalt sind grundsätzlich alle Aufwendungen für eine angemessene Lebensführung (einschließlich Kosten für die Unterkunft) abgegolten.

Was ist Einkommen?

Zum Einkommen rechnen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

Neben dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen werden daher auch weitere Einkünfte angerechnet, zum Beispiel:

  • Einkommenssteuererstattung

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Renten und Pensionen

  • Krankengeld

  • Arbeitslosengeld

  • Abfindungen

  • geldwerte Vorteile, z.B. die private Nutzung eines Firmenwagens

Bei selbst bewohntem Eigentum ist ein Wohnvorteil in Höhe der ersparten Miete dem Einkommen zuzurechnen. Abgezogen werden Kreditverbindlichkeiten und die nicht umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung.

Bei selbständiger Tätigkeit wird das durchschnittliche Einkommen anhand der Bilanzen, der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie den Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt.

Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides ist als einziger Einkommensnachweis nicht ausreichend, weil das steuerliche Einkommen mit dem unterhaltsrechtlichen Einkommen nicht identisch ist.

Sämtliche Einkünfte sind sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Ehepartner nachzuweisen.

Was kann vom Einkommen abgesetzt werden?

Vom Einkommen abgesetzt werden können zum Beispiel:

  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

  • berufsbedingte Aufwendungen (nur auf Einzelnachweis)

  • Aufwendungen für eine angemessene private Altersvorsorge (maximal 5 % des Bruttoeinkommens)

  • Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung

  • Schuldverpflichtungen, die vor Kenntnis von der Möglichkeit der Heranziehung zum Unterhalt eingegangen wurden

Die Anrechnung neuer Darlehen nach Kenntnisnahme von der Unterhaltsverpflichtung ist an enge Kriterien gebunden (Unausweichlichkeit der Darlehensaufnahme, Verwendungszweck, Höhe der Darlehensrate, Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe).

Grundsätzlich müssen alle geltend gemachten Belastungen durch Belege nachgewiesen werden.

Hier ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des Unterhalts:

+ Einkommen (aus Arbeit, Renten, Zinsen, Mieten)
+ Wohnvorteil bei Eigenheimbesitz
+ Steuererstattungen
- Unterhaltsbelastungen (für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder)
- besondere anzuerkennende Belastungen *)
= bereinigtes Nettoeinkommen

- Selbstbehalt
= übersteigendes Einkommen

Das übersteigende Einkommen ist zu 50 bzw.  55 %  für Unterhalt einzusetzen

*) Ihnen werden an dieser Stelle sofort Belastungen einfallen, die Sie unter „besondere Belastungen“ abziehen würden. Ob diese aber schon im Selbstbehalt enthalten sind oder tatsächlich noch abgezogen werden können, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden.
Oft werden regelmäßige Unterstützungen der eigenen Kinder und Enkelkinder eingewendet: Solche Belastungen werden meist nicht anerkannt, wenn die Kinder / Enkelkinder sich selbst unterhalten können. Auch Urlaubsreisen, Hobbies, besonders hohe Kosten für Haustiere oder teure Autos sind keine Sonderbelastung, sondern im Selbstbehalt enthalten.

Welche Vermögenswerte sind anzugeben?

Umgangssprachlich werden die Begriffe Vermögen und Reichtum in etwa gleichrangig benutzt. Diese relativ ungenau zu beziffernden Lebensumstände haben allerdings mit der Frage nach dem Vermögen im Rahmen der Unterhaltsprüfung nichts zu tun.

Nach Sozialhilferecht gilt: Vermögen ist, was nicht Einkommen ist. (Auch ein Sparbuch mit 10,- € Guthaben ist Vermögen.) Sie erhalten zusammen mit der rechtswahrenden Mitteilung eine Erklärung über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Lesen Sie diese bitte genau durch und ergänzen Sie die einzelnen Punkte ausführlich mit Ihren Angaben.

Wird das gesamte Vermögen als Unterhalt gefordert?

Das sogenannte Schonvermögen ist individuell zu berechnen. Ein verbindlicher Betrag kann nicht genannt werden, da dieser von u.a. von Ihrem Einkommen und Alter abhängig sein kann.

Grundsätzlich ist jedoch eine selbst genutzte Immobilie immer als geschütztes Vermögen zu sehen. Eine Verwertung dieses Vermögens wird nicht verlangt.

Hat es Konsequenzen für die Unterhaltspflicht, wenn ich mein Vermögen verschenke?

Schenkungen können unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere, wenn Vermögen absichtlich im Hinblick auf befürchtete Unterhaltspflichten verschenkt wurde.

Wir raten Ihnen, von jeder Art von Verschleierung Abstand zu nehmen. Ab dem Moment, an dem Sie über den Sozialhilfebedarf offiziell informiert werden, stehen Sie gegenüber Ihrem Elternteil in der Pflicht, Ihr Vermögen zusammen zu halten und Wertverluste zu verhindern. Jede Art von willkürlicher Verschlechterung Ihrer finanziellen Verhältnisse ist nicht erlaubt. (§ 528  BGB)

Was passiert, wenn der geforderte Unterhalt nicht gezahlt wird?

Unterhaltsrecht ist Privatrecht. Gegen das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltsforderung kann kein Widerspruch erhoben werden.

Soweit Sie also nach Festsetzung des Unterhaltsbetrages keine Zahlungen leisten, wird der Rhein-Kreis Neuss tätig werden und die Forderungen ggf. vor Gericht gegen Sie geltend machen müssen.

Wenn Sie bezüglich der Festsetzung anderer Auffassung sind, so kann ein klärendes Gespräch mit uns ggf. Abhilfe schaffen.

Bitte bedenken Sie: Jedes Gerichtsverfahren kostet Geld, entweder Ihres oder das aller Steuerzahler. Ein Gespräch mit dem Sozialleistungsträger führt vielleicht zu einem besseren und schnelleren Ergebnis als ein teurer Gerichtsstreit.

Die Vervollständigung der benötigten Unterlagen sowie die notwendigen Recherchen im Verfahren dauern manchmal doch etwas länger, wir sind aber bemüht, so zeitnah wie möglich zu arbeiten. Es ist daher ratsam, dass Sie bei finanziellen Entscheidungen, die Sie bis zur Festsetzung Ihrer Unterhaltspflicht treffen, auf diese Situation Rücksicht nehmen und eventuelle Zahlungsverpflichtungen berücksichtigen.

Welche Gründe führen zu einer Befreiung von der Unterhaltspflicht?

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die einen Unterhaltsanspruch ausschließen oder vermindern können. Häufig sind familiäre Probleme im Elternhaus ursächlich, sich von der persönlichen Verpflichtung zu distanzieren. Da der Sozialleistungsträger Ihre persönlichen Verhältnisse nicht kennen kann, bitten wir Sie, uns Ihre Einwendungen sachlich und nachvollziehbar vorzutragen. Bitte lassen Sie Ihre Ausführungen - soweit möglich - von Zeugen bestätigen und/oder fügen Sie evtl. vorhandene Nachweise bei.

Der Sozialleistungsträger hat aber auch in Ihrem Fall die Pflicht, genau zu prüfen und festzustellen, ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Diese Prüfung ist für beide Seiten umso leichter, je offener das Thema miteinander erörtert werden kann. (§ 1611 BGB)

Sonstiges

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten ebenfalls Unterhaltspflichten bestehen. Hier gelten die Vorschriften der §§ 1360 ff.  BGB bzw. §§ 1569 ff.  BGB, die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 1580  BGB.

Der Selbstbehalt beträgt derzeit (Stand: 01.01.2021) gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten 1.280,- € (falls erwerbstätig) bzw. 1.180,- € (falls nicht erwerbstätig). 

Aufgrund des demografischen Wandels kommt es immer häufiger vor, dass auch Eltern für ihre im Heim lebenden Kinder Unterhalt zahlen müssen. Der maximale Betrag beläuft sich z.Zt. auf 60,95 € (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Auch hier gilt jedoch die o.g. Einkommensgrenze von 100.000,- € (jährliches Bruttoeinkommen).

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