Der GdB kann – ebenso wie der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) – zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Oft wird der GdB irrtümlich in Prozent angegeben.
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall kann ein Der Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis dient gemäß § 152 Abs. 5 S. 2 SGB IX (§ 69 SGB IX alter Fassung) dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX zustehen. …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen („Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“) benannt. Vormals galten die so genannten „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Einleitung
Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht …
(Link: zum PDF-Dokument des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
AHP). Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ mit allgemeinen Erläuterungen sowie einer GdS-Tabelle können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen:VersorgungsmedizinVerordnung – VersMedV (Broschüre des BMAS)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Die ersten fünf Verordnungen …
(Link: zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
GdS-TabelleAuf den Seiten der Juris-GmbH finden Sie auch direkt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (die Juris GmbH stellt in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium Gesetzestexte in Internet zur Verfügung). Anhand dieser Anlage kann sich jeder einen Überblick über die versorgungsmedizinische Bewertung einzelner Leiden verschaffen. Interessant ist in der Anlage auch der Teil D (am Ende), in dem die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen benannt werden. Hieraus ergeben sich Vergünstigungen.
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Allgemeine Grundsätze…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008In § 33 b – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
…
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 33 Abs. 3 b EStG finden sich für den behinderten Menschen wichtige steuerliche Regelungen zu den Pauschbeträgen:§ 33 b – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) …
(3) Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 384 Euro 30 310 Euro, 40 860 Euro, 50 1140 Euro, 60 720 Euro, 70 1780 Euro, 80 2120 Euro, 90 2460 Euro, 100 2840 Euro.
Einen Überblick über arbeitsrechtliche Auswirkungen geben die §§ 168 ff. SGB IX. Dies gilt ab einem GdB ab 50:
§ 168 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 168 SGB IX – Erfordernis der ZustimmungDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 169 SGB IX – Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Die folgende Übersicht zeigt die mit der Feststellung des GDB (GdS) verbundenen Folgen auf:
- GdB 20
- Steuerfreibetrag 384 € (vgl. § 33 b EStG)
- GdB 30
- Steuerfreibetrag 620 € (vgl. § 33 b EStG)
- Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
- Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
- GdB 40
- Steuerfreibetrag 860 €
- GdB
50
- Schwerbehinderteneigenschaft (wichtig für Kündigungsschutz)
- Steuerfreibetrag 1.140 €
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
- Kündigungsschutz
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
- Schutz bei Wohnungskündigung
- Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
- vorgezogenes Altersruhegeld mit 60 bzw. 63, § 236 a SGB VI
- Befreiung von der Wehrpflicht
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
- Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €, § 33 b Abs. 6 EStG
- Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI: 1.200 €
- GdB
60
- Steuerfreibetrag 1.1400 €
- Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
- GdB 70
- Steuerfreibetrag 1.780 €
- Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
- Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
- …
Einen „Musterschriftsatz“ zu einer Klage auf Feststellung eines beantragten Grades der Behinderung habe in dem Beitrag Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des GdB
Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX alter Fassung (heute weitgehend in § 152 SGB IX neuer Fassung enthalten) stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden …
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung veröffentlicht.