Was ist der unterschied zwischen werkstudenten undaushilfen

Vertrag Werkstudent - studentsiche Aushilfe

Ich habe einen neuen Job und bin als Werkstudent bei 20 h gemeldet. Ich war heute sehr schockiert, als ich auf meine Gehaltsabrechnung geguckt habe und von den 10 € brutto nur 7.50€ netto übrig blieben.

Bei meinem Job davor, bei dem ich als studentische Aushilfe angestellt war und auch oft 20 h gearbeitet habe, blieben bei 10 € brutto 9.01€ netto übrig.

Ist hier irgendjemand ein Fehler unterlaufen oder ist es wirklich so, dass zwischen studentischer Aushilfe/20 h und Werkstudent/20 h ein so großer Unterschied liegt?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.

Maria: 23.05.2013 |

Für die Beschäftigung von Studentinnen und Studenten kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Die Art der Beschäftigung entscheidet dabei über die Höhe der Abgabenlast in der Sozialversicherung. Die flexibelste und für Arbeitgeber günstigste Variante ist die Beschäftigung als Werkstudent.

Befristungen der Höhe des Arbeitsentgelts oder der Höhe der wöchentlichen Stundenzahl können entscheidend sein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Studierenden. Spätestens bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wird der Student oder die Studentin selbst an der Beitragszahlung beteiligt und kommt auch nicht mehr in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung als Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung von Studenten

Für Studierende in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind mit Ausnahme der Rentenversicherung innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei.

In der auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge an.

Rentenversicherung und Krankenversicherung bei Studierenden in geringfügiger Beschäftigung

In der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 Euro im Monat (ab 1. Oktober 2022 neu 520 Euro) sind Beiträge zu zahlen. Diese belaufen sich für den Arbeitgeber in der Krankenversicherung auf 13 Prozent und in der Rentenversicherung auf 15 Prozent. Der Student oder die Studentin hat in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent zu tragen, sofern er oder sie nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung von Studierenden liegt darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt.

Hierbei handelt es sich aus Arbeitgebersicht um die wohl günstigste Form der Beschäftigung von Studierenden. Voraussetzung ist, dass der mehr als geringfügig beschäftigte Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Während der vorlesungsfreien Zeit oder in Abend- und Nachtstunden und am Wochenende gelten Besonderheiten.

Werkstudent: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Übergangsbereich

Werkstudenten können in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert. Diese Beitragsbelastung beträgt für Studierende seit dem 1. Januar 2022 insgesamt max. 102,42 Euro (zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitrag).

Eine Beitragsbelastung für den Arbeitgeber ergibt sich bei Werkstudenten nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,3 Prozent. Den gleichen Anteil hat der oder die Studierende zu tragen. Allerdings kann dieser Anteil für Studierende auch niedriger ausfallen, wenn er oder sie ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 bis 1.300 Euro ( ab 1. Oktober 2022 neu 520,01 bis 1.600 Euro) erzielt. In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Studierende, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier ergibt sich die übliche Abgabenbelastung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Für den Arbeitnehmenden kann sich bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich ein von der normalen Abgabenbelastung günstigerer Gesamtbeitragsanteil ergeben.

Was genau ist ein Werkstudent?

Werkstudenten sind Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium bei einem Arbeitgeber mehr als geringfügig beschäftigt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie zahlen keine Beiträge in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, sondern sind weiterhin in der KVdS versichert und zahlen dort Beiträge.

Was sind die Vorteile eines Werkstudenten?

Mindestlohn und weniger Abzüge Ein Werkstudentenvertrag bringt dir auch finanzielle Vorteile: Im Gegensatz zu einem Pflichtpraktikum steht dir bei der Arbeit als Werkstudent der gesetzliche Mindestlohn zu. Außerdem bezahlst du als Werkstudent weniger Steuern und Abgaben für Versicherungen.

Wann ist man kein Werkstudent mehr?

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs (d.h. es besteht nur eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.

Warum heisst es Werkstudent?

Erstmals offiziell verwendet wurde der Begriff vom Erlanger Studententag 1921: Als Werkstudent wurden hier Studenten bezeichnet, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch zusätzliche Arbeit im Handwerk, in Fabriken, Bergwerken oder in der Landwirtschaft verdienen mussten.

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