Was machen wenn man keinen Strom mehr hat?

Krank, ohne Job, verschuldet oder in den Mühlen der Bürokratie: Es gibt viele Gründe für eine Stromsperre. Wir sagen Ihnen, was Sie tun können, wenn die Abschaltung droht.

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KlausHausmann / Pixabay

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von 100 Euro kann Ihnen der Strom abgeklemmt werden.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zu Ihrem Stromverbrauch passen und lesen Sie Ihre Zählerstände regelmäßig ab.
  • Die Versorgungsunterbrechung kann unberechtigt sein, wenn die ausstehende Forderung gering ist, aber die Folgen der Sperre eine besondere Härte darstellen.
  • Eine Energiesperre zu verhindern ist leichter zu bewerkstelligen, als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten.

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Stellen Sie sich vor, Sie stehen morgens auf und der Strom ist weg: Es gibt kein Licht, keinen Kaffee, kein Frühstücksei, keine Morgenmusik und keine warme Dusche. Genau das ist einer Mutter von 2 Kindern passiert. Die Alleinerziehende hatte sich darauf verlassen, dass das Jobcenter die monatlichen Abschläge für ihren Strom bezahlt. Aber das war nicht passiert.

Die Gründe für eine Stromsperre sind vielfältig. Es kann fast jeden treffen. Vor allem Menschen mit geringem Einkommen sind bei gleichzeitig steigenden Energiekosten gefährdet. Zu diesem Resultat kommt auch eine aktuelle Untersuchung der Marktwächter Energie im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

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Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Was passiert genau bei einer Stromsperre? Wann dürfen Stromanbieter mir den Strom abklemmen? Wie kann ich eine Sperre in letzter Minute abwenden? Wie kann ich vorher verhindern, dass es dazu kommt? Diese Fragen beantwortet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in dieser Podcast-Folge.

Wann darf der Versorger den Strom abschalten?

Ihr Versorger kann den Strom oder das Gas abklemmen, wenn Ihr Zahlungsrückstand das Doppelte des monatliches Abschlages oder der monatlichen Vorauszahlung erreicht. Wurden kein Abschlag oder Vorauszahlung vereinbart, muss der Rückstand ein Sechstel der Jahresrechnung erreichen. In jedem Fall muss er aber mindestens 100 Euro betragen.

Beispiel 1: Jahresrechnung 1.200 Euro, kein Abschlag vereinbart. Der Rückstand muss ein Sechstel der Rechnung betragen, also mindestens 200 Euro. Dies liegt über dem Grenzwert von 100 Euro, so dass ab diesem Rückstand eine Sperrung zulässig wäre.

Beispiel 2: Jahresrechnung 540 Euro, monatliche Abschläge 45 Euro, zwei Abschläge wurden nicht gezahlt. Das wären aber erst 90 Euro, daher wäre eine Sperrung trotz des Rückstandes in Höhe von zwei Abschlägen nicht zulässig. Erst wenn der Rückstand insgesamt 100 Euro beträgt, darf gesperrt werden.

Gesperrt werden darf auch nicht, wenn Verbraucher:innen die Zahlung innerhalb von 2 Wochen aufgrund eines offensichtlichen Fehlers verweigert haben.

Vor der Sperre muss der Versorger zudem bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten. Er darf eine Energiesperre verhängen, wenn

  • er die Sperre vier Wochen vorher androht,
  • er den Vollzug der Sperre 8 Werktage vorher in Briefform ankündigt,
  • die Kund:innen mit mindestens zwei Abschlagszahlungen im Rückstand sind, wobei der Zahlungsverzug bei mindestens 100 Euro liegen muss,
  • die Sperre verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass der Verbraucher oder die Verbraucherin dem Energieversorger nicht in Aussicht stellt, seinen Zahlungspflichten nachzukommen und
  • er Kund:innen in Textform darüber informiert hat, wie sie eine Unterbrechung vermeiden können. Das können örtliche Hilfsangebote sein, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits und -beratungsdienste, staatliche Unterstützung oder anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung. Dabei entstehen Ihnen keine Mehrkosten.
  • er dem Kunden bzw. der Kundin spätestens mit der Ankündigung der Sperre eine "Abwendungsvereinbarung", das heißt eine Ratenzahlung zur Vermeidung der Sperre angeboten hat. Diese muss für beide Seiten wirtschaftlich zumutbar sein.

Im Fall der jungen Mutter kam der finale Brief mit der Sperr-Androhung am Freitagnachmittag mit der Post. Sie sollte bis Montagfrüh 1.000 Euro bezahlen, auf diesen Betrag hatten sich die nicht gezahlten Abschläge ohne ihr Wissen aufsummiert. Doch so viel konnte sie übers Wochenende nicht auftreiben.

Gibt es aufgrund der aktuellen Energiepreis-Krise besondere Regelungen?

Es gab eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die finanziell angespannten privaten Haushalten in der Corona-Pandemie helfen sollte. Sie ist aber zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Daher können Sie sich nicht mehr auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Eine ähnliche Regelung aufgrund der Energiepreiskrise wurde bisher nicht verabschiedet. Die monatlichen Strom- und Gasabschläge sowie die Kosten für Wasser, Telefon und Internet müssen nun wieder regelmäßig und pünktlich überwiesen werden.

Wenn Sie das für Sie schwierig ist, raten die Verbraucherzentralen, möglichst rasch Kontakt zum Versorgungsunternehmen aufzunehmen: Je früher der Energieversorger von den Zahlungsproblemen erfährt, desto besser sind die Chancen eine gemeinsame Lösung zu finden. Ignorieren Sie auf keinen Fall Zahlungserinnerungen oder Mahnungen!

Sie können Ihrem Versorgungsunternehmen verschiedene Vorschläge machen:

  1. Ratenzahlung: Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten.
  2. Zeitweilige Erhöhung der Abschläge: Eine zeitweilige Anhebung des Abschlags kann die Summe der Rückstände reduzieren.
  3. Stundung: Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch eine Stundung bis zur nächsten Jahresabrechnung aushandeln. Eine gute Alternative beispielsweise für Menschen, die in Kurzarbeit sind oder gerade Krankengeld beziehen.
  4. Darlehen: Wer Sozialleistungen erhält, kann sich vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen.

Und: Suchen Sie Hilfe. Unterstützung bei allen nötigen Schritten gibt es bei vielen Verbraucherzentralen, bei Rechtsanwälten und anderen Schuldnerberatungen.

Hinweis: Alle Verbraucher:innen-Informationen in Corona-Zeiten finden Sie übrigens auf dieser Übersichtsseite.

Wie kann ich mich vor Zahlungsrückständen und einer Stromsperre schützen?

Bezahlen Sie Ihre Abschläge regelmäßig und pünktlich. Denn wenn Zahlungsrückstände auflaufen, ist Ihr Energieversorger berechtigt, die Belieferung mit Energie einzustellen. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten für Sie darum immer Vorrang haben. Generell gilt: Diese Zahlungen müssen vor allen anderen Rechnungen beglichen werden.

  • Verbraucher:innen, die Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt beziehen, können ihre Abschläge auch direkt vom Sozialleistungsträger an den Energieversorger überweisen lassen. Gut zu wissen: Sie können einen formlosen Antrag direkt bei der entsprechenden Behörde stellen.
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Haushaltsfinanzen und achten Sie darauf, dass Ihre Ausgaben nicht Ihre Einnahmen übersteigen.
  • Notieren Sie Ihre Einkünfte und Ausgaben für jeden Monat z.B. in einem Haushaltsbuch. So haben Sie immer im Blick, wohin Ihr Geld fließt.
  • Halten Sie fest, wie viel Geld Sie im Monat für Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc. benötigen. Den Rest Ihrer Einnahmen können Sie für Ihre Lebenshaltung ausgeben oder sogar ansparen. Kontrollieren Sie Ihre Ausgaben sorgfältig - dann können Sie auch ein knappes Budget sinnvoll verwalten.
  • Bei Minirente und geringem Einkommen lohnt es sich für Sie zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen (Wohngeld, Grundsicherung etc.) besteht.

Wie behalte ich meinen Energieverbrauch unter Kontrolle?

Überprüfen Sie Ihre Zählerstände mindestens einmal im Quartal und notieren Sie sie z.B. in einer Tabelle. Überlegen Sie darüber hinaus konsequent, wo Sie Energie einsparen können.

Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zu Ihrem Stromverbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sind. Zu niedrige Abschlagszahlungen führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung. Bei zu hohen Abschlagszahlungen können Sie sich bei der Jahresrechnung auf eine Rückzahlung freuen - doch fehlt das Geld in den Vormonaten vielleicht an anderer Stelle.

  • Prüfen Sie Ihre Abschlagszahlungen und lassen Sie diese bei Bedarf von Ihrem Stromversorger an den tatsächlichen Energieverbrauch anpassen.
  • Manchmal ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Tarif- oder Anbieterwechsel zur Kosteneinsparung beiträgt.
  • Achtung: Bedenken Sie auch, dass der günstigste Anbieter nicht automatisch der für Sie beste Anbieter sein muss.

Was kann ich machen, wenn die Stromsperre kurz bevorsteht oder der Energieversorger den Strom bereits abgestellt hat?

Wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Energiesperre berechtigt ist, können Sie sich bei vielen Verbraucherzentralen frühzeitig Hilfe holen - oder bei einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt. Die Versorgungsunterbrechung kann beispielsweise unberechtigt sein, wenn die ausstehende Forderung gering ist, aber die Folgen der Sperre eine besondere Härte für den betroffenen Haushalt darstellen.

Die junge Mutter blieb am Ende "nur" 4 Tage ohne Strom. 4 Tage, in denen sie telefonisch schwer erreichbar war, nicht waschen und nicht kochen konnte. Eine Situation, die sie auch wegen ihrer kleinen Kinder als "unmenschlich" beschreibt. Sie hat sich juristische Hilfe gesucht, nachdem sie allein beim Versorger und dem Jobcenter keinen Erfolg hatte. Kurz darauf bezahlte das Jobcenter die fehlenden Abschläge und sie wurde wieder ans Stromnetz angeschlossen.

In der Regel gilt: Eine Energiesperre zu verhindern ist leichter zu bewerkstelligen als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an - denn sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld. Diese Zusatzkosten treiben die Rechnung zusätzlich in die Höhe.

Ist Ratenzahlung sinnvoll?

Ratenzahlung kann durchaus eine sinnvolle Alternative sein. Der Grundversorger ist verpflichtet Ihnen eine Abwendungsvereinbarung auf Vorauszahlungsbasis anzubieten. 

  • Achten Sie darauf, dass die Raten aus dem verfügbaren Einkommen bezahlt werden können. Tragfähig ist eine Zahlungsvereinbarung nur dann, wenn Sie es schaffen, über einen längeren Zeitraum neben den geforderten Raten auch die laufenden Abschläge zu bezahlen.
  • Wenn der Versorger Ihnen eine Sperrandrohung geschickt hat, sollten Sie Ihn auffordern eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Dazu ist er innerhalb von einer Woche verpflichtet.
  • Die Abschläge sollten Sie unbedingt pünktlich bezahlen, da die meisten Grundversorger bei einem Verzug zeitnah sperren.
  • Teilen Sie Ihrem Versorger rechtzeitig mit, wenn Sie nicht zahlen können. Sie haben das Recht, bis zu drei Raten auszusetzen. Ihren laufenden Abschlag müssen Sie aber trotzdem in jedem Fall weiter zahlen.
  • Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf laufende Abschlagszahlungen entfällt und welcher auf die Altforderung. Hierdurch vermeiden Sie erneute Zahlungsrückstände.

Kann ich auch nach der Vereinbarung über eine Ratenzahlung noch gegen die Forderung vorgehen?

Ja, der Versorger muss Ihnen in der Abwendungsvereinbarung das Recht einräumen, noch für mindestens einen Monat nach der Vereinbarung Gründe vorzutragen, warum die Forderung unberechtigt ist.

Gibt es Alternativen zur Ratenzahlung?

Wenn keine Ratenzahlung möglich ist, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen. Sollte der Antrag bewilligt werden, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen muss ab dem Folgemonat zurückgezahlt werden, z.B. durch Aufrechnung mit Ihren monatlichen Leistungen.

  • Den Antrag können Sie formlos stellen. Wir empfehlen allerdings, ihn schriftlich zu stellen und den Empfang vom Sozialleistungsträger quittieren zu lassen.
  • Auch als Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Energieschulden stellen, wenn Sie den Forderungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen können und alle anderen Möglichkeiten wie z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger ausgeschöpft sind.
  • Verhandlungen mit dem Energieversorger und den Sozialleistungsträgern können unter Umständen schwierig und zeitintensiv werden. An dieser Stelle sind Eigeninitiative, Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögen gefragt.
  • Bei Bedarf erhalten Sie Unterstützung bei örtlichen Sozialberatungsstellen und bei vielen Verbraucherzentralen.

Was kann ich gegen die zusätzlichen Kosten im Rahmen der Rechnungsstellung machen?

Generell gilt: Zahlen Sie Ihre Abschläge oder Rechnungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Energieversorger, geraten Sie in Verzug. Den daraus entstandenen Schaden kann der Energieversorger von Ihnen ersetzt verlangen.

Aber Achtung: Neben den Sperrkosten und den Kosten für die Entsperrung machen Energieversorger häufig zusätzliche Kosten mit ihrer Rechnung geltend. Hier gilt die Devise: Nicht alle Kostenpositionen auf der Rechnung sind automatisch auch zulässig.

Welche Kosten sind bei einer Stromsperre zulässig - und welche nicht?

Befinden Sie sich mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug, müssen Sie die Mahnkosten grundsätzlich bezahlen. Allerdings begrenzt: Mahnt der Energieversorger eine Zahlung jedoch mehrfach an, sind Sie lediglich zur Begleichung der Kosten für 2 bis 3 Mahnschreiben verpflichtet. Vor dem BGH-Urteil vom 26.06.2019 (VIII ZR 95/18) gab es keine einheitliche Rechtsprechung zu der Mahnkostenpauschale. In der Vergangenheit haben daher einige Gerichte eine Mahnkostenpausche bis etwa 2,50 Euro pro Mahnbrief als zulässig angesehen.

Laut dem BGH dürfen für die Berechnung der Mahnkostenpauschale

  • Porto,
  • Papier,
  • Druck und
  • den Umschlag

einbezogen werden. Personal- oder Verwaltungskosten hingegen dürfen Ihnen nicht berechnet werden.
Der genaue Betrag ist daher von der Seitenanzahl des Mahnschreibens bzw. den Portokosten abhängig.

Inkassokosten müssen im Regelfall nicht bezahlt werden. Ausnahme: der Energieversorger macht den Zahlungsrückstand durch ein externes Inkassobüro gerichtlich geltend, indem dieses einen Mahnbescheid beantragt, der schließlich in einem Vollstreckungsbescheid endet. In diesem Fall müssen Sie die Kosten für den Aufwand des Inkassobüros (zzgl. Gerichtskosten für das Mahnverfahren) bezahlen.

Die Kosten eines Inkassobüros sind zudem zu zahlen, wenn Sie Mahnungen des Versorgers komplett ignoriert haben, ihm also weder gesagt haben, dass die Forderung falsch sei noch dass Sie Zahlungsprobleme o.ä. haben.

Macht der Energieversorger die Kosten für eine rechtmäßige Stromsperre geltend, so ist dies zulässig. Er kann die Bezahlung der Sperr- und Entsperrungskosten sogar vor dem Wiederanschluss der Stromversorgung verlangen. Sind die Kosten höher als 50 Euro pro Vorgang, empfehlen wir, sich die Berechnungsgrundlage des Energieversorgers nachweisen zu lassen, um zu prüfen, ob die Kosten nicht zu hoch angesetzt sind.

  • Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung von Kosten haben, ist es empfehlenswert, der entsprechenden Teilforderung zu widersprechen und nur den unbestrittenen Rechnungsbetrag zu überweisen. Bezüglich der strittigen Rechnungsposten sollte eine Prüfung erfolgen bzw. darüber verhandelt werden.
  • Der Kostendschungel der Energieversorger ist häufig nicht nachvollziehbar. Wenn Sie die Kosten auf Ihrer Rechnung nicht mehr verstehen, wenden Sie sich gerne an die Verbraucherzentrale. Hier werden die einzelnen Kostenpositionen mit einem geschulten Auge überprüft. Von der Verbraucherzentrale erhalten Sie darüber hinaus nützliche Tipps für eine Verhandlung mit dem Energieversorger. Bei Bedarf übernehmen wir auch Ihre außergerichtliche Rechtsvertretung.

Ihre Erfahrungen sind wichtig!

Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.

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In den folgenden Bundesländern berät die Verbraucherzentrale Kunden mit Schulden und Versorgungssperren im Bereich Strom, Gas und Fernwärme. Wenn nicht anders gekennzeichnet, ist die Beratung kostenlos.

  • Baden-Württemberg: Beratungstelefon 0900 / 1 77 444 6, Mo-Fr von 9 bis 12 und Mi von 15 bis 18 Uhr (der Preis der Telefonberatung beträgt 1,75 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, aus Mobilfunknetzen sind höhere Preise möglich)
  • Berlin: Energieschuldenberatung unter 030 / 214 85 202 oder per E-Mail an energieschulden@vz-bln.de
  • Bremen: Energiebudgetberatung, Telefon: 0421 / 160777 oder 0471 / 26194; Info-Hotline zu Zappenduster!, Telefon: 0800 / 8765430
  • Hamburg: Schuldnerberatung, Telefon: 040 / 248 32 109 (Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr)
  • Hessen: die Verbraucherzentrale hat zwei Hotlines geschaltet: zu steigenden Energiepreisen unter 069 / 97 19 40 247, Mo und Mi 10 bis 14 Uhr, und eine Beratung bei Energieschulden unter 06142 / 94 190 10, Mo, Di, Do und Fr 9 Uhr bis 13 Uhr und Mi 9 Uhr bis 17 Uhr
  • Niedersachsen: kostenlose Beratung zu Energiesperren (Strom und Gas)
  • Nordrhein-Westfalen: Budget- und Rechtsberatung Energiearmut; weitere Beratungsangebote: //www.verbraucherzentrale.nrw/energieberatung
  • Rheinland-Pfalz: Energiekostenberatung: 0800 / 6075700 (kostenlos), Mo-Do von 10 bis 16 Uhr
  • Saarland: Die Stromhelfer: kostenlose Energieschuldenberatung unter Telefon 0681 / 417 26 62 oder per E-Mail an stromhelfer@vz-saar.de
  • Sachsen: Schuldner- und Insolvenzberatung in Leipzig, Telefon: 0341 / 26 10 450
  • Sachsen-Anhalt: Schuldner- und Insolvenzberatung: 0345/298 03 73, bst.schuldner@vzsa.de (Mo von 14 bis 18 Uhr, Mi von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Di und Do nach Vereinbarung)
  • Thüringen: Telefonische Kurzberatung (kostenfrei, ohne Termin) bei drohenden Energiesperren und zu Vertragsfragen: Mo von 10 bis 12 Uhr unter 0361 / 555 14 78

In allen Bundesländern, auch denen die oben nicht genannt sind, steht bei rechtlichen Problemen mit dem Energieversorger eine juristische Beratung zur Verfügung. Darüber hinaus berät die Energieberatung bundesweit kostenlos dazu, wie Sie einen hohen Strom- oder Heizwärmeverbrauch dauerhaft senken können.

Wie lange darf man ohne Strom sein?

Unsere Zusammenfassung: So reagierst du richtig.

Was kann man essen wenn es kein Strom gibt?

Es müssen also solche Lebensmittel sein, die sich lange ohne Kühlung halten und die du auch kalt essen kannst. Dies sind zum Beispiel Knäckebrot, Zwieback, Getreideflocken, Dosengemüse, Dosenobst, Trockenobst wie Rosinen oder Aprikosen, Dosenfleisch, Kekse, Salzstangen, Salz, Zucker und vor allem viele, viele Getränke.

Wann kommt der Blackout 2022?

Wirtschaftsminister Habeck wollte die zwei südlichen Kernkraftwerke als Reserve bis April 2023 behalten. Nach einem Machtwort von Kanzler Scholz (SPD) im Oktober steht fest: Alle drei verbliebenen deutschen AKWs bleiben bis April nächsten Jahres am Netz – aber auch nicht länger.

Was kaufen für Blackout?

wer in der Umgebung könnte Hilfe benötigen? Sorgen Sie für einen Getränkevorrat (Mineralwasser, Fruchtsäfte) sowie einen Lebensmittelvorrat für alle Familienmitglieder und für mindestens 14 Tage. Der Getränkevorrat wird oft unterschätzt; manche Experten raten, 35 Liter pro Person vorrätig zu halten.

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