Ja. Sie können Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Belegen müssen Sie sie gegenüber dem Finanzamt nicht. Denn das Finanzamt erhält die Informationen über Ihre Beitragszahlung auf elektronischem Weg - durch Ihren Arbeitgeber, Ihren Rentenversicherungsträger oder, wenn Sie Ihre Beiträge
selbst an uns zahlen, durch uns. Wir informieren das Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres über die von Ihnen gezahlten Beiträge inklusive möglicher Beitragserstattungen. Auch Sie erhalten dann eine Bescheinigung für Ihre Unterlagen von uns. Darin sind die Meldungen aufgeführt und Sie haben die Möglichkeit, die Daten zu vergleichen und Ihre
Steuererklärung auszufüllen. Haben wir Ihnen Beiträge erstattet, müssen Sie Ihre Angaben zu den gezahlten Beiträgen in der Einkommenssteuererklärung entsprechend vermindern. Die erstatteten Beträge finden Sie im Bescheid der TK über die Erstattung. Weitere Informationen zur Meldung der Beiträge und der Entgeltersatzleitungen finden Sie unter Weitere Details
Erstattete Beiträge
- Meldung über gezahlte Beiträge
- Meldung über Entgeltersatzleistungen
Über eine Beitragsrückerstattung der Krankenkasse freut man sich als Versicherter immer – sobald das Finanzamt aber die Einkommensteuererklärung korrigiert, ist die Freude verflogen. Denn der Fiskus rechnet Beitragsrückerstattungen auf den Sonderausgabenabzug an.
Beim Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung können Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge und die Krankenversicherung geltend gemacht werden. Doch was passiert im Falle einer Beitragsrückerstattung? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf jetzt beschäftigt (1 K 2873/13 E).
Finanzamt merkt alles
Ein Versicherter machte in seiner Einkommensteuererklärung seine in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung – die so genannte Basisabsicherung – als Sonderausgaben geltend. Die erstatteten Krankenversicherungsbeiträge, also seine Beitragsrückerstattung, für das Vorjahr in Höhe von knapp 500 Euro erwähnte er jedoch nicht. So zog das Finanzamt die Erstattung einfach komplett von den Sonderausgaben ab. Der Versicherte wehrte sich: Die Beitragsrückerstattung sei um gut 100 Euro zu mindern, dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe.
Kein Erfolg vor Gericht
Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Vorjahr gekürzt. Der „Verzicht“ auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen.
Unser Tipp: Auf Beitragsrückerstattung setzen oder lieber Steuervorteile nutzen?
Die Krankenversicherer informieren rechtzeitig über die Höhe der möglichen Beitragsrückerstattung für das abgelaufene Kalenderjahr. Durch eine Vergleichsberechnung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung kann man dann entscheiden, ob die Beitragsrückerstattung in steuerlicher Hinsicht Sinn macht oder ob die entstandenen Krankheitskosten besser bei der Krankenkasse eingereicht werden sollten.
(Viola C. Didier / smartsteuer)
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