Welche Aufgaben hat das Hessische Ministerium für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz?

Kurztext

Wenn Sie in Hessen als Organisation die Holzvermarktung bündeln wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Hessen unterstützt Sie als Holzvermarktungsorganisation (HVO) bei der Etablierung von zukunftsfähigen Holzvermarktungsstrukturen.

Sie erhalten die Förderung für den Aufbau und Betrieb von

  • kommunalen und privaten HVO,
  • von nach BWaldG anerkannten forstwirtschaftlichen Vereinigungen und anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, die den Absatz von Holz zur Aufgabe haben, sowie von
  • sonstigen HVO (zum Beispiel hessische Maschinenringe).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • EUR 7,00 pro Hektar Mitgliedsfläche im 1. Förderjahr,
  • EUR 6,00 pro Hektar Mitgliedsfläche im 2. Förderjahr,
  • EUR 5,00 pro Hektar Mitgliedsfläche im 3. Förderjahr.

Abhängig von der Größe der Mitgliedsfläche erhalten Sie maximal zwischen EUR 200.000 und EUR 400.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Hessischen Ministerium für Umweltschutz, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein.

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung von Holzvermarktungsorganisationen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind hessische Holzvermarktungsorganisationen (HVO), die geeignet sind, eine gebündelte Holzvermarktung zu übernehmen.

Als HVO müssen Sie von der oberen Forstbehörde anerkannt sein und einen Geschäftsplan vorgelegt haben.

Der Aufbau und der Betrieb Ihrer HVO müssen den wettbewerbsrechtlichen Regelungen entsprechen.

Sie müssen eine Zusammenstellung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Waldbesitzenden mit welcher Forstbetriebsfläche an der HVO beteiligt sind und welche Vermarktungsmenge voraussichtlich erreicht werden kann.

Die Mitgliedsfläche Ihrer HVO muss mindestens 10.000 Hektar betragen.

Sie müssen bestimmte Mindestverarbeitungsmengen erreichen, die von Ihrer Mitgliedsfläche abhängen.

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Holzvermarktungsorganisationen in Hessen (HVO-Richtlinie) vom 29. September 2020

I. Rechtsgrundlagen und Rechtsanspruch

1. Die Förderung des Aufbaus und des Betriebs von Holzvermarktungsorganisationen (HVO) in Hessen erfolgt nach Anhörung des Landesforstausschusses im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der hierzu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in Verbindung mit § 22 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.

2. Daneben sind bei der Anwendung dieser Richtlinie insbesondere zu beachten:

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Abl. EU L 352 vom 24. Dezember 2013)
  • die EU-Datenschutzgrundverordnung,
  • das Bundeswaldgesetz (BWaldG),
  • das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG),
  • das Hessische Subventionsgesetz

in der jeweils geltenden Fassung.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Fördermaßnahme

1. Zuwendungszweck/-ziel der Förderung

Zur Schaffung zukunftsfähiger Holzvermarktungsstrukturen in Hessen, besteht ein erhebliches Interesse des Landes, mehrere Holzvermarktungsorganisationen mit eigener Rechtsperson kurzfristig zu etablieren, die die jeweilige Holzvermarktung übernehmen und den Wettbewerb auf dem Holzmarkt intensivieren.

Ziel der Förderung ist, innerhalb von 36 Monaten durch eine Anschubfinanzierung den Aufbau und den Betrieb von HVO in Hessen zu fördern, die von körperschaftlichen, privaten Waldbesitzenden oder von forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) eigenständig organisiert und getragen werden. Der Aufbau und der Betrieb der HVO müssen den wettbewerbsrechtlichen Regelungen entsprechen. Die HVO sollen dauerhaft das Angebot von Holz in einem Umfange bündeln, dass bei der Vermarktung den Belangen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer Rechnung getragen wird.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen einer Anschubfinanzierung nach vorheriger Anerkennung durch die oberste Forstbehörde

2.1 der Aufbau und Betrieb kommunaler HVO;

2.2 der Aufbau und Betrieb privater HVO;

2.3 der Aufbau und Betrieb von nach BWaldG anerkannten Forstwirtschaftlichen Vereinigungen;

2.4 der Aufbau und Betrieb von nach BWaldG anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, die den Absatz von Holz zur Aufgabe haben sowie

2.5 sonstige HVO (zum Beispiel hessische Maschinenringe).

3. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.1 Die Zuwendung nach Teil II. Nr. 2 wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Landesmitteln in Form einer Förderung von maximal 36 Monaten gewährt. Hierbei finden die VV Nr. 2.2.3 Satz 3 und 13.2 zu § 44 LHO, die Nr. 1.2 und 1.4.1 der ANBest-P sowie Nr. 1.2 und 1.3.1 der ANBest-GK keine Anwendung.

3.2 Die Herleitung der Zuwendung ermittelt sich für HVO nach Teil II. Nr. 2.1 bis 2.4 wie folgt:

  • 7 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche im ersten Förderjahr,
  • 6 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche im zweiten Förderjahr,
  • 5 Euro pro Hektar Mitgliedsfläche im dritten Förderjahr.

Die Mitgliedsfläche umfasst die Forstbetriebsfläche der der HVO angeschlossenen Forstbetriebe.

Sonstige HVO nach Teil II. Nr. 2.5 können bis zu 25 Prozent des jeweils infrage kommenden Betrages erhalten.

3.3 Die maximale Höhe der Zuwendung pro HVO wird in Abhängigkeit der Mitgliedsfläche in für den Förderzeitraum von 36 Monaten begrenzt auf eine Gesamtzuwendung von:

HVO 

Mitgliedsfläche in Hektar
von

 
bis

Gesamtzuwendung
in Euro bis zu

A

B

C

D

E

10.000

14.999

200.000 EUR

15.000

19.999

250.000 EUR

20.000

24.999

300.000 EUR

25.000

29.999

350.000 EUR

ab 30.000

400.000 EUR

Ist die Deckungslücke im Kosten- und Finanzierungsplan in den ersten 36 Monaten geringer als die mögliche Gesamtzuwendung, reduziert sich die Gesamtzuwendung entsprechend.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 darf die Gesamtzuwendung in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) 200.000 Euro nicht übersteigen.

Mit der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides (Teil V. Nr. 2.2) kann sich der Förderzeitraum über mehr als drei Steuerjahre (Kalenderjahre) erstrecken.

3.4 Sofern der Geschäftsplan einer HVO nach § 44 LHO und den hierzu erlassenen VV gefördert wurde, wird die hierfür gewährte Zuwendung auf die Förderung nach dieser Richtlinie angerechnet.

4. Zuwendungsfähige Ausgaben der Holzvermarktung

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zum Aufbau und Betrieb von HVO erforderlich sind

4.1 nachgewiesene Personalausgaben,

4.2 nachgewiesene Sachausgaben:

  • erstmalige Ausstattung der Geschäftsstelle der HVO.
  • erstmalige Ausstattung mit Informationstechnik (Hard- und Software etc.) sowie die erforderliche Systemeinrichtung.
  • Ausgaben für den Erwerb von höchstens zwei Personenkraftwagen (Ankauf oder Ausgaben für Leasingraten) als Dienstfahrzeuge sowie die Ausgaben für deren laufende Unterhaltung (zum Beispiel Kraft- und Schmierstoffe).
  • Mieten einschließlich Nebenkosten (Reinigung, Wartung, Heizung, Strom usw.).
  • Bürobedarf, Ausgaben für Post- und Kommunikationsdienstleistungen, Anwender- und Systembetreuung für die eingesetzte Informationstechnik.

4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachgewiesenen Nettoausgaben.

5. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Die erstattungsfähige Umsatzsteuer (soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist), Gebühren des Landes, Rabatte, Skonti und sonstige Nachlässe sind nicht zuwendungsfähig.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind hessische HVO nach Teil II. Nr. 2, die nach Vorlage eines Geschäftsplans und einer förmlichen Anerkennung der obersten Forstbehörde geeignet sind, eine gebündelte Holzvermarktung zu übernehmen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Die HVO nach Teil II. Nr. 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übernahme der Vermarktung von Holz von Waldbesitzenden, die an der HVO beteiligt sind, ohne Beschränkung hinsichtlich Betriebsgröße, Vermarktungsmenge oder Sortimente.

2. Vorlage einer Zusammenstellung, aus der hervorgeht, welche Waldbesitzenden mit welcher Forstbetriebsfläche an der HVO beteiligt sind und welche Vermarktungsmenge voraussichtlich erreicht werden kann.

3. Die Mitgliedsfläche muss mindestens 10.000 ha (Teil II. Nr. 3.3) betragen.

4. Aufgrund der Zusammenstellung nach Teil IV. Nr. 2 muss in den drei aufeinander folgenden Förderjahren eine voraussichtliche Mindestvermarktungsmenge wie folgt erreicht werden:

HVO 

Mitgliedsfläche in Hektar
von

 
bis

Mindestverarbeitungsmenge
in drei Förderjahren je Festmeter

A

B

C

D

E

F

10.000

14.999

120.000

15.000

19.999

180.000

20.000

24.999

240.000

25.000

29.999

300.000

30.000

 34.999

360.000

ab 35.000

420.000

V. Förderverfahren

1. Bewilligungsbehörde

Der Zuwendungsantrag ist zu richten an das

Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Referat VI 1
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden

als Bewilligungsbehörde.

2. Zuwendungsantrag und Bewilligung

2.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger reichen bei der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Zuwendungsantrag mit den nach Teil III. und IV. erforderlichen Nachweisen ein.

2.2 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die beantragte Gesamtzuwendung für einen Förderzeitraum von maximal 36 Monaten. Die Laufzeit der drei Förderjahre beginnt mit der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides.

Die Bewilligung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass für das jeweilige Steuerjahr die beihilferechtlichen Voraussetzungen nach Teil VII. Nr. 1 eingehalten werden. Erst nach Prüfung dieser Voraussetzungen entsteht ein Rechtsanspruch für das jeweilige Steuerjahr.

2.3 Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist ab Antragstellung bei vorliegender Anerkennung durch die oberste Forstbehörde abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen.

3. Auszahlungsanträge/Abruf der Zuwendung

3.1 Die Bewilligungsbehörde setzt die Gesamtzuwendung für höchstens drei Förderjahre auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten Nachweise nach den Teilen III. und IV. (zum Beispiel Geschäftsplan, Mitgliedsfläche) fest.

3.2 In den Zuwendungsbescheid ist ein Widerrufsvorbehalt insbesondere für den Fall aufzunehmen, dass sich abzeichnet, dass die HVO nicht dauerhaft marktfähig sein wird.

3.3 Zehn Prozent der Gesamtzuwendung werden erst ausgezahlt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans nachgewiesen ist. VV Nr. 7.2 zu § 44 LHO findet insoweit keine Anwendung.

3.4 Bei Verfehlung der Mindestvermarktungsmenge nach Teil IV. Nr. 4 um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Geschäftsplan erfolgt, basierend auf den Gesamtumfang der Verfehlung der Mindestvermarktungsmenge, eine anteilige Anpassung der Gesamtzuwendung nach Teil II. Nr. 3.3.

3.5 Sofern die Mindestvermarktungsmenge durch nicht beeinflussbare Umstände, wie zum Beispiel Naturkatastrophen oder Extremwetterverhältnisse, nicht zu erreichen ist, kann das für Forsten zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

VI. Besondere Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheids, die Erstattung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung gelten § 44 der LHO und die hierzu erlassenen VV, die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind zu erklären, soweit zutreffend:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO;
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO.

Nr. 1.4.1 ANBest-P, 1.3.1 ANBest-GK und § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) finden keine Anwendung.

Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Im Bewilligungsbescheid ist hier darauf hinzuweisen.

2. Ausschluss von Zuwendungen

2.1 Die Förderung von an eine HVO (Teil II. Nr. 2) angeschlossenen Mitgliedsflächen nicht hessischer Forstbetriebe, ist nach dieser Richtlinie nicht möglich.

2.2 Eine gleichzeitige Förderung nach

  • der Richtlinie für die forstliche Förderung (Abschnitt C) und/oder
  • Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport

in der jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.

2.3 HVO nach Teil II. Nr. 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5, die Aufgaben über die Holzvermarktung hinaus übernehmen, sind nicht förderfähig.

3. Überwachung und Nachweis der Verwendung

3.1 Abweichend von VV Nr. 13.7 zu § 44 LHO werden jährlich Zwischennachweise von den Zuwendungsempfängern angefordert.

Für den Verwendungsnachweis der Zuwendung findet ausschließlich Nr. 6 der ANBest-P Anwendung. Das gilt auch für Förderungen an Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften; ein entsprechender Hinweis ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Die Vorlagetermine werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt.

3.2 Der Schlussverwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen.

4. Zweckbindung

Förderungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer zweckentsprechenden Verwendung. Die Zweckbindung beginnt mit dem Datum des Bewilligungsbescheides und beträgt für erstmalige Anschaffungen fünf Jahre.

5. Prüfungsrecht

Der Bewilligungsbehörde, dem Hessischen Rechnungshof und dessen Beauftragten ist bei allen Fördermaßnahmen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht einzuräumen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in jede von der Bewilligungsbehörde oder dem Hessischen Rechnungshof für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen.

Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen zu prüfen.

Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LHO).

6. Datenschutz

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag nach Teil V. Nr. 2.1 die dem Antragsformular beigefügten Datenschutzhinweise und Einwilligungserklärungen zum Datenschutz vor.

7. Aufbewahrungsfristen

Die Antrags-, Bewilligungs-, und Verwendungsunterlagen sind jeweils zehn Jahre bei der Bewilligungsbehörde aufzubewahren.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde.

8. Abweichungen von der Richtlinie

Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des für Forsten zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen möglich.

VII. Beihilferechtliche Einordnung

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über „De-Minimis“-Beihilfen. Der Gesamtbetrag der einer HVO als einzigem Unternehmen gewährten „De-Minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, das heißt bei jeder Neubewilligung einer „De-Minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der dem relevanten einzigen Unternehmen im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-Minimis“-Beihilfen festzustellen. Maßgeblich zur Bestimmung des Dreijahreszeitraumes ist das Jahr, in dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, unabhängig davon, wann die Beihilfe tatsächlich ausgezahlt wird. Das Steuerjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

Die Informations- und Dokumentationspflichten sind zu beachten. Diese werden mit den Antragsformularen und Zuwendungsbescheiden mitgeteilt.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 17. April 2019 (StAnz. S. 455). Nach ihrem Außerkrafttreten bleibt die Richtlinie vom 17. April 2019 jedoch für die danach gewährten Förderungen weiterhin anwendbar.

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