Welche Personen können verantwortlich für die Ladungssicherung sein?

Die Verantwortung für die Ladung eines Verkehrsmittels fängt nicht erst beim Aufladen an, sondern schon bei der Anschaffung der Fahrzeuge. Für welchen Zweck das jeweilige Vehikel genutzt werden soll, ist wichtig, denn entsprechend müssen auch Ladungssicherungsmittel beschafft und die Mitarbeiter eingewiesen werden.

Bei der Anschaffung von Nutzfahrzeugen sowie der Nachrüstung von Ladungssicherheitssystemen ist Vorsicht geboten: Ladungssicherheitssysteme sollten den geforderten Richtlinien und DIN-Normen entsprechen. Als Fuhrparkverantwortlicher muss man seinen Fahrern alle notwendigen Bestandteile, die eine Ladungssicherung nach Paragraf 22 Abs. 1 StVO gewährleisten, zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen von Stabilität und zulässigem Ladungsgewicht in Nutzfahrzeugen greift die DIN-Norm 75410-2. Diese legt genau fest, wie die Ladungssicherung in Nutzfahrzeugen auszusehen hat.

Das ist laut Gesetz bei der Ladungssicherung zu beachten

Bei der Ladungssicherung (im Fuhrpark) müssen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer Folgendes beachten:

  • Die Art der Ladung, ihr Gewicht und ihre Beschaffenheit,
  • Das Nutzfahrzeug und dessen Gegebenheiten beziehungsweise Eignung zum Transport und der Fahrzeugführer, der in der Verantwortung steht, hat die Ladung so zu sichern, dass laut Paragraf 22 Abs.1 StVO die optimale Sicherung der Ladung gegeben ist. Heißt, dass die Ladung beispielsweise bei einer Vollbremsung nicht umfällt.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (§ 22 Abs. 1 StVO)

  • Außerdem ist der Fahrzeugführer nach Paragraf 23 Abs. 1 StVO dafür verantwortlich, dass er aufgrund der Ladung nicht eingeschränkt wird, er also noch alles sehen und hören kann, was im Straßenverkehr geschieht.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    1. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    2. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. (§23 Abs. 1 StVO)

  • Der Fahrzeughalter ist laut Paragraf 31 StVZO dazu verpflichtet sicherzustellen, dass nur jemand das Fahrzeug in Betrieb nehmen darf, der dafür geeignet und entsprechend eingewiesen worden ist.  Überdies muss hat Fahrzeughalter dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. (§ 31 StVZO)

Fahrzeughalter und Fahrzeugführer

Die Unternehmensführung ist in der Regel die Instanz, die die Flottenfahrzeuge anschafft oder diese Aufgabe auf eine oder mehrere ausgewählte Personen überträgt. Meist handelt es sich dabei um einen Mitarbeiter, welcher das Fuhrparkmanagement übertragen bekommt. Dieser hat dann die sogenannten Halterpflichten zu erfüllen. Wie eine wirksame Delegation im Fuhrparkmanagement funktioniert und weshalb nicht alle Verantwortung übertragen werden kann, erklären wir im Beitrag.

Der Fahrzeugführer ist die Person beziehungsweise der Mitarbeiter, der das Fahrzeug bewegt. Er muss regelmäßig im Umgang damit unterwiesen werden (die Sorgfaltspflicht liegt beim Fahrzeughalter) und es muss sichergestellt sein, dass er eine gültige Fahrerlaubnis besitzt (auch diese Sorgfaltspflicht liegt beim Fahrzeughalter). Vor der Fahrt muss der Fahrzeugführer sichergehen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist.

Wer die Verantwortung bei einem Schaden aufgrund unsachgemäßer Ladungssicherung trägt

Im Schadenfall kann es zum einen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen geben, zum anderen öffentlich-rechtliche – je nach Ausmaß des Schadens.

Zivilrecht und Öffentliches Recht

Das Zivilrecht regelt Belange und Beziehungen zwischen privaten und juristischen Personen, also Mensch zu Mensch oder Mensch zu Unternehmen. Das Öffentliche Recht regelt die Ober- und Unterordnungsverhältnisse von Mensch zu Staat. Hierzu zählen das Strafrecht (StGB) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Das Beförderungsrecht, was in Bezug auf Ladungssicherung relevant ist, fällt unter das Zivilrecht. In Paragraf 412 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) steht, dass „(…) der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen [hat]. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“ Dem Fahrer die alleinige Verantwortung beziehungsweise Schuld im Schadenfall zu geben, wäre also unrecht. Dennoch: Fahrer eines Dienstfahrzeugs müssen regelmäßig und nachweislich in Sachen Ladungssicherung unterwiesen werden. Schulungsinhalte sind der Umgang mit den Sicherheitssystemen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Normen und Richtlinien. Darunter fallen beispielsweise auch die unterschiedlichen Arten von Ladungssicherung.  

In der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist definiert, was beim Transport von Gütern zu beachten ist. Werden diese Gesetze verletzt, drohen Bußgelder (von bis zu 150 Euro) und Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Doch auch eine Eintragung im Gewerbezentralregister oder Strafverfahren für den Fahrzeughalter, Frachtführer und Absender sind möglich.

Ladungssicherung: Ein Teil der Verantwortung kann übertragen werden

Auch wenn der Frachtführer für das betriebssichere Laden verantwortlich ist, obliegt die Verantwortung für das Gut beziehungsweise die Ladung, das heißt ihre ordnungsgemäße Verpackung, dem Absender. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Was hingegen delegiert beziehungsweise vertraglich übertragen werden kann, ist das beförderungssichere Laden, Stauen und Befestigen. Dies kann der Absender auf den Frachtführer übertragen, sodass Letztgenannter im Schadenfall für Güterschäden oder das Überschreiten von Lieferfristen haftet.

Ladungssicherungsverstöße aktiv verhindern? Wie?

Der Fahrzeughalter beziehungsweise Fuhrparkmanager muss bei Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer sorgfältig vorgehen. Zudem sind die notwendigen Fahrerunterweisungen unerlässlich und müssen durchgeführt werden. Des Weiteren muss der Verantwortliche kontrollieren, ob die Fahrer seinen Weisungen nachkommen. Das gelingt am einfachsten mittels geplanter, aber auch spontaner Kontrollen. Denn: Erwartet ein Fahrer eine Kontrolle, kann er sich und das Fahrzeug vorbereiten. Erwartet er keine Kontrolle, können Missstände eher erkannt werden (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13 = VM 2013 Nr. 51 = ZfS 2013, 651). Sollte der Verantwortliche Kenntnis von einem Ladungssicherungsverstoß haben, diesen aktiv ignorieren und damit die Inbetriebnahme des betreffenden Fahrzeugs billigen, handelt er widerrechtlich (§ 31 StVZO).

Nachfolgend eine Übersicht einiger Bußgelder bei nicht richtig gesicherter Ladung:

TatbestandBußgeldPunkte im Fahreignungsregister in FlensburgLadung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert10 Euro-Ladung höher oder breiter als zulässig20 Euro-Ladung ohne vorgeschriebene Sicherungsmitteln befördert25 Euro-Ladung nicht verkehrssicher verstaut - andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet60 Euro1Nicht vorschriftsmäßige Ladung - die Verkehrssicherheit litt erheblich und es kam zum Unfall120 Euro1Sie ließen die Inbetriebnahme eines Kfz zu, dessen Ladung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte - andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet165 Euro1Auf der Autobahn/Kraftfahrtstraße mit einer Ladung über 4 m Höhe gefahren und dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst. Der Fahrstreifen wurde gesperrt240 Euro-

 

Fazit: Fahrzeughalter und Fahrzeugführer tragen Verantwortung bei der Ladungssicherung

Letzten Endes tragen sowohl Fahrzeughalter als auch Fahrzeugführer Verantwortung bei der Ladungssicherung und haften nach Öffentlichem Recht (Paragraf 23 Abs. 1 StVO und Paragraf 30 Abs. 1,2 StVZO): Das Unternehmen beziehungsweise Fuhrparkmanagement muss dem Fahrer ein geeignetes, betriebssicheres Fahrzeug und die ordnungsgemäßen Ladungssicherungsmittel zur Verfügung stellen und der Fahrer die Ladung vorschriftsgemäß sichern. Um dies zu gewährleisten und der Sorgfaltspflicht nachzukommen, sind regelmäßige Schulungen und Fahrerunterweisungen unerlässlich. Letztere muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Außerdem sind vorbeugende, planmäßige und auch unerwartete Überwachungen der Fahrzeuge mit Ladung wichtig, denn diese können zu mehr Sicherheit beitragen.

Abb.: Checkliste zur Ladungssicherung (eigene Darstellung LapID Service GmbH)

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Wer ist verantwortlich für Ladungssicherung?

Verantwortlich für eine korrekte Ladungssicherung sind vor allem Fahrer:innen und Verlader:innen. Dafür, dass die Ladung verkehrssicher verstaut wird, sind in erster Linie Verlader:innen zuständig, die Fahrer:innen müssen aber nachprüfen. Bei Unfällen haften oft beide.

Wer ist für die Lastverteilung auf dem Lkw verantwortlich?

Generell haben die für den Gütertransport verantwortlichen Personen ( Versender, Verlader, Fahrer ) folgende drei Faktoren zu berücksichtigen: Genaue Kenntnisse der Fahrzeugdaten über die zulässige Gesamtmasse, Nutzlast. Fachkenntnisse zur Lastverteilung, Bereithaltung eines Lastverteilungsplanes.

Wer ist zuständig für das Be und Entladen von Lkw?

Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch ( HGB ) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.

Kann der Absender die Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Ladungssicherung gemäß HGB auf den Frachtführer übertragen?

Ladungssicherung: Ein Teil der Verantwortung kann übertragen werden. Auch wenn der Frachtführer für das betriebssichere Laden verantwortlich ist, obliegt die Verantwortung für das Gut beziehungsweise die Ladung, das heißt ihre ordnungsgemäße Verpackung, dem Absender. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

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