- Home
- FAQ
- Probleme beim Warenkauf
- Wer haftet für einen Verlust der Ware beim Transport?
Wer haftet für einen Verlust der Ware beim Transport?
Wenn bei einem Privatkauf- bzw. verkauf die Ware auf dem Transportweg verloren geht, sollte der/die VerkäuferIn einen Nachforschungsauftrag stellen und dem/der KäuferIn die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Postdienste-Anbieter abtreten.
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf gelten andere Regeln als bei Internetbestellungen bei einem Onlineshop. Während bei der Versendung durch einen Online-Händler das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware erst dann auf den:die Käufer:in übergeht, sobald diese:r die Ware in Händen hält (§ 7b Konsumentenschutzgesetz), geht dieses Risiko bei einem Privatkauf schon früher auf den:die Käufer:in über.
Erfüllungsort
Bei einem Privatkauf- bzw. verkauf muss der:die Verkäufer:in die Ware nämlich grundsätzlich nur an seinem Wohnsitz zur Abholung bereithalten. Denn dort befindet sich der Erfüllungsort für die vertragliche Leistung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (§ 905 Abs 1 ABGB). Daher trägt der:die Käufer:in das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware, wenn die Ware auf seinen:ihren Wunsch hin an seine Adresse oder an einen anderen Ort seiner Wahl versendet wird (§ 905 Abs 1 ABGB iVm § 429 ABGB). Dies gilt auch dann, wenn der:die Verkäufer:in die Kosten der Übersendung trägt. Die Übernahme der Kosten der Übersendung durch den:die Verkäufer:in bedeutet nämlich nicht, dass die Vertragsparteien den Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort vereinbart hätten (§ 905 Abs 2 ABGB).
Nachforschung und Schadenersatz
Wenn die Ware nicht bei dem:der Käufer:in ankommt, sollte der:die Verkäufer:in das versendete Paket nachverfolgen (z.B. Sendungsverfolgung bei der österreichischen Post) und bei Nichtauffindbarkeit des Pakets eine Nachforschung bei dem Postdienstleister veranlassen (z.B. Nachforschungsauftrag bei der österreichischen Post). Der Postbeförderungsvertrag besteht nämlich zwischen dem:der Verkäufer:in (Absender) und dem Postdienstleister. Der:Die Verkäufer:in muss beim Nachforschungsauftrag die Sendungsnummer angeben, die sich auf dem Aufgabeschein befindet. Eine Nachforschung muss innerhalb von 6 Monaten ab dem ursprünglichen Versanddatum vom Absender eingeleitet werden. Wenn die Nachforschung ergibt, dass der Postdiensteleister für den Verlust der Ware verantwortlich ist, sollte der:die Verkäufer:in dem:der Käufer:in die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Postdienstleister abtreten (= übertragen). Der Postdienstleister sollte die Entschädigung im Zuge der Schadensabwicklung dann an den:die Käufer:in ausbezahlen.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Probleme beim Warenkauf"? Sie haben eine andere Frage?
Zu allen FAQs Frage stellen
- Home
- Konsum
- Dienstleistungen
Post
Wer zahlt, wenn ein Paket gestohlen wird?
Lesezeit: 2 Minuten
Frage: Neulich bestellte ich bei einem Schweizer Online-Shop Druckerpatronen. Die Ware wurde abgeschickt, das Paket kam aber nie an. Die Post kann beweisen, dass das Paket im Briefkasten landete – es wurde also offenbar gestohlen. Wer haftet für den Schaden?
Mit einer Zustellermächtigung können Pakete z. B. vor dem Hauseingang deponiert werden. Bei Diebstahl haftet jedoch der Empfänger.
Frage: Neulich bestellte ich bei einem Schweizer Online-Shop Druckerpatronen. Die Ware wurde abgeschickt, das Paket kam aber nie an. Die Post kann beweisen, dass das Paket im Briefkasten landete – es wurde also offenbar gestohlen. Wer haftet für den Schaden?
Michael Krampf,
aktualisiert am 12. Januar 2022 - 11:58
Uhr durch Fabienne Stich
Ihren Schaden können Sie nicht auf die Post abwälzen. Diese haftet zwar auch für nicht eingeschriebene Paketsendungen bis maximal 500 Franken (siehe Box unten), aber nur falls das Paket nicht korrekt zugestellt wurde. Keine ordentliche Zustellung liegt etwa dann vor, wenn die Sendung für den Brief- oder Ablagekasten zu gross ist und der Postbote das Paket in den Hauseingang stellt, statt es wieder mitzunehmen. Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, tragen Sie den Schaden.
Einschreiben und Zustellermächtigung bieten mehr Sicherheit
Wollen Sie vermeiden, dass auch in Zukunft Pakete aus Ihrem Briefkasten gestohlen werden, verlangen Sie von der Versandfirma, dass sie Pakete mit «Signature» verschickt. Bei dieser Zustellart darf das Paket nicht in den Briefkasten gelegt werden, es muss dem Empfänger gegen Unterschriftübergeben werden. Dadurch entstehen Ihnen zusätzliche Versandkosten von zwei Franken, die Sie als Käufer tragen müssen. Dafür erhöht sich auch die Haftung der Post auf maximal 1500 Franken. Diese Haftungslimite können Geschäftskunden der Post für weitere sieben Franken mit der Zusatzleistung «Assurance» auf 5000 Franken erhöhen.
Mit einer Zustellermächtigung können Sie der Post auch erlauben, ein Paket an einem geeigneten Ort zu deponieren – etwa beim Hauseingang, in einer unverschlossenen Garage oder Werkstatt oder auch unter einer Treppe. Diese Zustellermächtigung erfolgt schriftlich und kostenlos. Wer will, dass das Paket nur einem ausgewählten Nachbarn übergeben wird, kann das ebenfalls kostenlos mit der Post vereinbaren.
Doch Vorsicht: Wird ein Paket auf eine solche Weise deponiert, geht die Haftung an den Empfänger über.
Postsendung am Automaten abholen
Sie können sich Pakete aber auch an eine andere, noch sichere Adresse schicken. Zum Beispiel an Ihren Arbeitsort oder an einen «My Post 24»-Automaten, wo Sie die Sendung zu jeder Zeit abholen können.
Oder melden Sie sich bei der Post für «PickPost» an. Bei diesem Gratisangebot werden Ihre Bestellungen an die von Ihnen gewählte PickPost-Stelle geliefert, zum Beispiel SBB-Bahnhöfe, Tankstellen oder Poststellen im Quartier. Sobald eine Sendung in der PickPost-Stelle angekommen ist, werden Sie darüber per SMS oder E-Mail benachrichtigt, und Sie können das Paket dort abholen.
Haftung der Post bei Inlandsendungen
- Eingeschriebener Brief
Versicherung: Die Post haftet mit maximal 500 Franken.
Preis: 5 Franken - Paket «signature»
Versicherung: Die Post haftet bis maximal 1500 Franken.
Preis: 2 Franken + Paketporto, also mindestens 9 Franken. - Paket «assurance» für
Geschäftskunden
Versicherung: Die Post haftet mit maximal 5000 Franken.
Preis: 7 Franken + Paketporto, also mindestens 14 Franken.
Mehr zu den Portokosten sowie zur Haftung bei Brief- und Paketsendungen finden Privatkunden der Post in der Broschüre «Mitten im Leben: Das Angebot im Überblick» (PDF, 3.2 MB).
Der Beobachter-Newsletter – Wissen was wichtig ist.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.
Jetzt gratis abonnieren