Wer ist gesetzlicher vertreter

Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen.

Mit dem Begriff Gesetzlicher Vertreter sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.

gesetzliche Vertretung

Weitere Themen

Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Gesetzlicher Vertreter . Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.

  1. Tipps
  2. Kinder

Minderjährige sind in Deutschland gar nicht oder nur beschränkt dazu berechtigt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Deshalb benötigen sie einen gesetzlichen Vertreter, der bestimmte Aufgaben für sie übernimmt und Entscheidungen für sie trifft. Wir sagen Dir, was ein gesetzlicher Vertreter genau ist und welche Verpflichtungen er hat.

Ein gesetzlicher Vertreter ist ein Stellvertreter, der per Gesetz die Befugnis hat, für den zu Vertretenden Entscheidungen zu treffen. Bestes Beispiel für einen gesetzlichen Vertreter sind die Eltern eines minderjährigen Kindes. Im Rahmen ihres Sorgerechts sind sie dazu berechtigt und verpflichtet, für ihr Kind am Rechtsverkehr teilzunehmen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen prinzipiell immer beide gemeinsam Verträge abschließen. In der Praxis wird das aber meist nur von einem Elternteil erledigt, da die Eltern sich gegenseitig bevollmächtigt haben.

Welche Aufgaben muss ein gesetzlicher Vertreter übernehmen?

Wenn Dein Kind ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, muss der gesetzliche Vertreter dieser Aktion zustimmen oder sie im Nachhinein genehmigen. Das kann zum Beispiel eine teuere Spielkonsole sein, die es sich kaufen möchte. Kinder ab sieben Jahren dürfen zwar gemäß des Taschengeldparagraphs kleinere Geschäfte des Alltags (Kauf eines Eis, Eintritt ins Schwimmbad) tätigen. Jedoch müssen die Eltern mit der Art der Verwendung einverstanden sein.

Der gesetzliche Vertreter muss dafür Sorge tragen, dass das Kind keinen rechtlichen Nachteil erleidet. Er ist beim Unterschreiben eines Untermietvertrags genauso gefragt, wie beim Kauf des ersten Autos, wenn der Jugendliche noch nicht 18 ist. Allerdings haben die Entscheidungsbefugnisse eines gesetzlichen Vertreters Grenzen. Ein gesetzlicher Vertreter kann kein Testament für sein minderjähriges Kind verfassen oder das Vermögen seines Kindes verschenken. Grundsätzlich sollte er immer zum Besten des Kindes handeln.

Vertretung wird auch Stellvertretung genannt. Ein*e Vertreter*in handelt im Namen der vertretenen Person. Unter gesetzlicher Vertretung sind jene Vertretungsarten zu verstehen, die einer gewissen gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Dies gilt für die Vorsorgevollmacht(aber sehr eingeschränkt) und für jede Art der Erwachsenenvertretung.


Ausführliche Definition im Online-Lexikon

natürliche Person, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für andere rechtsverbindlich handelt (im Unterschied zur Stellvertretung).

Gesetzliche Vertreter für Personen, die keine volle Geschäftsfähigkeit besitzen, sind bei Minderjährigen die Eltern (elterliches Vertretungsrecht) oder der Vormund (Vormundschaft). Für volljährige Personen, die volle oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen, kann auch ein Betreuer gesetzliche Vertretungsbefugnisse haben (Betreuung).

Gesetzliche Vertreter sind ferner die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Personengesellschaft) (oHG, KG). Die Organe der juristischen Person (eingetragener Verein, GmbH, AG, Genossenschaft; z.B. Vorstand, Geschäftsführer) haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sie handeln für die juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist, und sind daher keine „echten” Vertreter.

Übersicht

  • Definition Online-Lexikon (kostenlos)
  • Mindmap
  • Literaturverzeichnis/Weblinks
  • Sachgebiete
  • interne Verweise
  • Zitierfähige URL

  • Drucken
  • Feedback

  • LEO
  • PONS

zuletzt besuchte Definitionen...

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer (rechtsgeschäftlich erteilten) Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u.a. die Eltern (elterliche Sorge), der Betreuer (Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluss einzelner Gesellschafter) ist im Handelsregister einzutragen, § 125 HGB.

Vgl. auch offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muss der gesetzliche Vertreter handeln.

Auch zum Abschluss oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muss der gesetzliche Vertreter Zustimmung erteilen.

Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.

Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

  • Vollansicht
  • Kompaktansicht

News SpringerProfessional.de

Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.

Literaturhinweise SpringerProfessional.de

Bücher auf springer.com

Sachgebiete

Wer zählt als gesetzlicher Vertreter?

Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten, minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch ihre Mutter.

Wer ist der gesetzliche Vertreter eines Kindes?

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.

Wer ist der erste gesetzliche Vertreter?

Rechtliche Folge der Vertretungsbefugnis der Eltern als Bestandteil der elterlichen Sorge ist, dass von den Eltern vorgenommene Rechtshandlungen für und gegen das Kind wirken. Für ein etwaiges Verschulden seines gesetzlichen Vertreters haftet das Kind wie für ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB, § 51 ZPO).

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte