Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen.
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gesetzliche Vertretung
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Minderjährige sind in Deutschland gar nicht oder nur beschränkt dazu berechtigt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Deshalb benötigen sie einen gesetzlichen Vertreter, der bestimmte Aufgaben für sie übernimmt und Entscheidungen für sie trifft. Wir sagen Dir, was ein gesetzlicher Vertreter genau ist und welche Verpflichtungen er hat.
Ein gesetzlicher Vertreter ist ein Stellvertreter, der per Gesetz die Befugnis hat, für den zu Vertretenden Entscheidungen zu treffen. Bestes Beispiel für einen gesetzlichen Vertreter sind die Eltern eines minderjährigen Kindes. Im Rahmen ihres Sorgerechts sind sie dazu berechtigt und verpflichtet, für ihr Kind am Rechtsverkehr teilzunehmen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen prinzipiell immer beide gemeinsam Verträge abschließen. In der Praxis wird das aber meist nur von einem Elternteil erledigt, da die Eltern sich gegenseitig bevollmächtigt haben.
Welche Aufgaben muss ein gesetzlicher Vertreter übernehmen?
Wenn Dein Kind ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, muss der gesetzliche Vertreter dieser Aktion zustimmen oder sie im Nachhinein genehmigen. Das kann zum Beispiel eine teuere Spielkonsole sein, die es sich kaufen möchte. Kinder ab sieben Jahren dürfen zwar gemäß des Taschengeldparagraphs kleinere Geschäfte des Alltags (Kauf eines Eis, Eintritt ins Schwimmbad) tätigen. Jedoch müssen die Eltern mit der Art der Verwendung einverstanden sein.
Der gesetzliche Vertreter muss dafür Sorge tragen, dass das Kind keinen rechtlichen Nachteil erleidet. Er ist beim Unterschreiben eines Untermietvertrags genauso gefragt, wie beim Kauf des ersten Autos, wenn der Jugendliche noch nicht 18 ist. Allerdings haben die Entscheidungsbefugnisse eines gesetzlichen Vertreters Grenzen. Ein gesetzlicher Vertreter kann kein Testament für sein minderjähriges Kind verfassen oder das Vermögen seines Kindes verschenken. Grundsätzlich sollte er immer zum Besten des Kindes handeln.
Vertretung wird auch Stellvertretung genannt. Ein*e Vertreter*in handelt im Namen der vertretenen Person. Unter gesetzlicher Vertretung sind jene Vertretungsarten zu verstehen, die einer gewissen gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind. Dies gilt für die Vorsorgevollmacht(aber sehr eingeschränkt) und für jede Art der Erwachsenenvertretung.
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
natürliche Person, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für andere rechtsverbindlich handelt (im Unterschied zur Stellvertretung).
Gesetzliche Vertreter für Personen, die keine volle Geschäftsfähigkeit besitzen, sind bei Minderjährigen die Eltern (elterliches Vertretungsrecht) oder der Vormund (Vormundschaft). Für volljährige Personen, die volle oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen, kann auch ein Betreuer gesetzliche Vertretungsbefugnisse haben (Betreuung).
Gesetzliche Vertreter sind ferner die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (Personengesellschaft) (oHG, KG). Die Organe der juristischen Person (eingetragener Verein, GmbH, AG, Genossenschaft; z.B. Vorstand, Geschäftsführer) haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sie handeln für die juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist, und sind daher keine „echten” Vertreter.
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer (rechtsgeschäftlich erteilten) Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u.a. die Eltern (elterliche Sorge), der Betreuer (Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluss einzelner Gesellschafter) ist im Handelsregister einzutragen, § 125 HGB.
Vgl. auch offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muss der gesetzliche Vertreter handeln.
Auch zum Abschluss oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muss der gesetzliche Vertreter Zustimmung erteilen.
Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.
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