Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Wesentlich strenger sind die Regelungen zur Vermögensberücksichtigung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Gesonderte Frei- oder Absetzbeträge gibt es nicht. Zwar gibt es dafür eine längere Liste nicht zu berücksichtigender Vermögensbestandteile, aber wirtschaftlich betrachtet ist das geschützte Gesamtvermögen deutlich geringer.

Im Einzelnen sind geschützt:

  • „kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte“ – das sind für Volljährige pauschal 5.000 Euro pro Person, für jede minderjährige Person, die von einer volljährigen Person überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. Für alleinstehende Minderjährige, deren Sozialleistungsanspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen der Eltern abhängig ist, liegt der Betrag bei 5.000 Euro. Bei besonderen Notlagen ist der jeweilige Betrag zu erhöhen.
  • Altersvorsorgevermögen, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wird. Gemeint sind Riester-Renten, die bestimmungsgemäß als – anzurechnendes – Einkommen und nicht als Vermögen eingesetzt werden sollen. Sonstiges Altersvorsorgevermögen ist bestimmungsgemäß einzusetzen. Im Fall der vorübergehenden Unverwertbarkeit eines einzusetzenden Altersvorsorgevermögens kommen Grundsicherungsleistungen als Darlehen in Betracht.
  • angemessener Hausrat
  • drei Gruppen „besonderer“ Haushaltsgegenstände, und zwar:
    1. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Diese Gruppe von Vermögensgegenständen ist wie unter Schonvermögen und Vermögensfreibeträge (dazu Nicht zu berücksichtigendes Vermögen) erläutert zu verstehen. Obwohl bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Kraftfahrzeug nicht gesondert geschützt ist, kann unter Umständen auch hier ein Kraftfahrzeug, das für berufliche Zwecke benötigt wird, geschützt sein. Allerdings reicht es dazu nicht aus, dass das Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeit genutzt wird, sondern es muss wie zum Beispiel ein Lieferfahrzeug zur Berufsausübung selbst eingesetzt werden.
    2. Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde – hier ist an Schmuckstücke, Möbel und Kunstgegenstände gedacht, die nicht schon zum angemessenen Hausrat gehören und die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur gegebenenfalls über die allgemeine Härtefallklausel geschützt sind.
    3. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist – hier ist an Bibliotheken, Musikinstrumente und Sammlungen gedacht, die jedoch nicht in jedem Einzelfall geschützt sind. Generell nicht von der Regelung umfasst sind hingegen beispielsweise Sportgeräte. Zwar schützt die Regelung einerseits Menschen, die aus einer mittleren Einkommenssituation krankheits- oder altersbedingt in die Grundsicherung rutschen. Andererseits wirkt sie aber auch sozial diskriminierend, weil nur typisches Inventar eines bildungsbürgerlichen Haushalts geschützt wird, nicht hingegen hochwertigere Haushaltsgegenstände aus Haushalten mit anderem Lebensstil.
  • ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück. Der Gesetzesformulierung nach muss zusätzlich (anders als bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende) geplant sein, dass das Hausgrundstück nach dem Tod des Leistungsberechtigten von dessen Angehörigen bewohnt wird. Da diese Einschränkung jedoch, wie es das Bundessozialgericht formuliert, „willkürlich und ohne sachliches Differenzierungskriterium“ wäre – und wohl auch weil sie einigen sozialen Sprengstoff birgt –, hat die Rechtsprechung sie für bedeutungslos erklärt. Auch bei Leistungsberechtigten ohne Angehörige wird ein angemessenes Hausgrundstück daher nicht als Vermögen berücksichtigt. Die komplexe Frage der Angemessenheit des Hausgrundstücks wird hier nicht näher erläutert.
  • unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
  • Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu gibt es (wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende) detaillierte Rechtsprechung. Zu denken ist etwa an die Vorsorge für Bestattungskosten. Ein angemessener Betrag ist – nach Auffassung der meisten Landessozialgerichte – zusätzlich zu weiterem Vermögen geschützt, insbesondere bei älteren Menschen und wenn die Vorsorge in Form eines Bestattungsvorsorgevertrags erfolgt. Die Angemessenheitsgrenze lässt sich nicht pauschal bestimmen. Auch Nachzahlungen von zuvor rechtswidrig nicht gezahlter Sozialhilfe können infolge der Härtefallklausel von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen sein. Ausdrücklich geregelt ist, dass insbesondere die Aufrechterhaltung einer Altersvorsoge über die bereits erwähnte Regelung hinaus ein Anwendungsfall der Härtefallklausel sein kann. Das betrifft in erster Linie Selbstständige.

Wie hoch ist die Grundsicherung für Rentner 2022?

Aktuell (2022) höchstens 224,50 Euro der Bruttorente, wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind.

Wird Erwerbsminderungsrente auf Grundsicherung angerechnet?

Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Hartz IV und/oder zur Sozialhilfe beziehen, gilt, dass Renten als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung bedarfsdeckend und leistungsmindernd angerechnet werden müssen.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften ...

Wie hoch ist die Grundsicherungsrente?

Die Regelsätze in der Grundsicherung sind zum 1.1.2022 gestiegen. → Alleinstehende Erwachsene bekommen jetzt 449,– € monatlich, das sind 3,– € mehr zur Grundsicherung als bisher. → Für Ehepaare und Paare, die eheähnlich leben, stieg der Gesamtbedarf zum Bestreiten des Lebensunterhalts auf 809,– € (plus 7,– €).

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