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Bitte beachten Sie:Vollständige Information können Sie nur erhalten, wenn Sie je nach Verfahren den Wohnort, den Ort der Betriebsstätte oder des Bauvorhabens angeben.
Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner)
folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III. Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen. Verfahrensablauf Sie müssen nichts veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu erhalten. Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen im Familienstand mit. Alternativ können Sie Einreihung in die Steuerklasse II auch online und barrierefrei über ELSTER beantragen. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie dies
beantragen. Gehen Sie folgendermaßen vor:
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern
kann.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Umstellung auf Steuerklasse III: keine
Beantragung der Steuerklasse II: abhängig von der Auslastung im zuständigen Finanzamt
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Fachlich freigegeben am
23.02.2021
Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)
Weiterführende Links
Einheitliche Ansprechpartner des Landes Niedersachsen, Einheitliche Ansprechpartner der Länder Europas, Rat und Hilfe für EU-Bürger und ihre Familien.
Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das Folgejahr bescheinigt (sog. Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Ehegattensplitting erfüllt hat. Für das Kalenderjahr 2022 bedeutet dies, dass die Anwendung des Witwensplittings und damit die Bescheinigung der Steuerklasse III bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dessen Ehe-/Lebenspartner in 2021 verstorben ist und beide Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Eine weitergehende Gewährung des Splittingtarifs über das auf den Tod folgende Kalenderjahr hinaus ist für den Personenkreis verwitweter Alleinerziehender verfassungsrechtlich nicht geboten.
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