Wie oft darf das jugendamt den unterhalt prüfen

Das Ju­gend­amt - Freund und Hel­fer?

Leben Sie getrennt vom Partner, sind Sie nicht nur alleinerziehend, sondern auch alleinstehend und oft auf sich allein angewiesen. Jetzt ist jede Hilfe wertvoll. Dann kann das Jugendamt ein echter Helfer sein. Dort erhalten Sie Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Vor allem unterstützt Sie das Jugendamt in Form der Beistandschaft, wenn es darum geht, den Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend zu machen oder die Vaterschaft des vermeintlichen Vaters festzustellen.

  • Zur Unterhaltsberechnung

Das Wich­tigs­te

  • Die Jugendämter sind als Organ der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Ansprechpartner, wenn es um persönliche oder finanzielle Belange Ihres Kindes geht.
  • Vornehmlich beantragen Sie beim Jugendamt den Unterhaltsvorschuss oder holen sich Unterstützung, wenn es um die Feststellung der Vaterschaft des vermeintlichen Erzeugers Ihres Kindes geht.
  • Wird das Jugendamt als Beistand tätig, vertritt es die Interessen Ihres Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter, allerdings nur in dem Rahmen, den Sie als Elternteil vorgeben. Ihr Sorgerecht besteht fort.

Wel­che Funk­ti­on ha­ben ei­gent­lich Ju­gend­äm­ter?

Die Jugendämter sind Teil und Organ der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Im Sozialgesetzbuch (Teil VIII) regelt der Gesetzgeber umfangreich staatliche Hilfen und Kontrollen, wenn es um die elterliche Sorge für Kinder und Jugendliche geht. Als Elternteil ist das Jugendamt Ihr direkter Ansprechpartner, wenn es um die Beratung in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts geht. Insoweit wirkt das Jugendamt auch bei gerichtlichen Maßnahmen mit, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Ferner ist das Jugendamt Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Beistandschaft für Ihr Kind geht, durch die Sie den Unterhalt für ein Kind geltend machen können, sowie um den Unterhaltsvorschuss, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Stammt Ihr Kind aus einer außerehelichen Beziehung, unterstützt Sie das Jugendamt auch darin, die Vaterschaft des vermeintlichen Erzeugers des Kindes geltend zu machen.

Expertentipp: Jugendämter haben bisweilen ein negatives Image. Dies hängt oft damit zusammen, dass sie in die Struktur von Familien eingreifen und gerade alleinerziehende Elternteile das Gefühl haben, bevormundet zu werden. Beachten Sie stets, dass die Mitarbeiter der Jugendämter das Wohl und die Interessen der Kinder im Blickfeld haben. Überfordern Sie die Mitarbeiter nicht, indem Sie überzogene Forderungen stellen oder keine ausreichende Zuarbeit leisten. Gerade dann, wenn Sie in einer schwierigen sozialen Situation sind, sollten Sie die Unterstützung dieser Behörde als Option verstehen und nicht zuletzt berücksichtigen, dass Sie als Elternteil vorrangig in der Verantwortung für Ihr Kind stehen.

Wann und wie er­hal­te ich Un­ter­halts­vor­schuss?

Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur unzureichend Kindesunterhalt, können Sie als betreuender Elternteil für Ihr Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Sie erhalten Unterhaltsvorschuss unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und ist noch keine 18 Jahre alt. Die Leistungsdauer ist nicht mehr begrenzt. Dies bedeutet, dass Sie für Ihr Kind theoretisch ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss beziehen können.
  • Ist Ihr Kind älter als zwölf Jahre, darf es selbst nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sein. In diesem Fall wird der Unterhaltsvorschuss verrechnet und dürfte meist vollständig entfallen.
  • Soweit Sie selber Hartz IV-Leistungen beziehen, wird der Unterhaltsvorschuss angerechnet. Sie sollen sich dadurch motiviert fühlen, eigenes Geld zu verdienen. Erst wenn Sie 600 EUR monatlich brutto verdienen, erhalten Sie auch für Ihr Kind ab dem zwölften Lebensjahr Unterhaltsvorschuss. Ist das Kind jünger als zwölf Jahre, bleibt der Bezug von Hartz IV unbeachtlich.

Wie hoch ist der Un­ter­halts­vor­schuss?

Der Unterhaltsvorschuss beläuft sich monatlich ab 1. Januar 2021 für Kinder von

  • 0 - 5 Jahre = 174 EUR
  • 6 - 11 Jahre = 232 EUR
  • 12 - 17 Jahre = 309 EUR

Beziehen Sie auch das Kindergeld, wird das für das erste Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe verrechnet. Zwangsläufig erhalten Sie weniger Geld, als vergleichsweise zu dem, was der unterhaltspflichtige Elternteil als Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.

Sie erhalten den Unterhaltsvorschuss in Abhängigkeit von dem Alter Ihres Kindes in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweiten Altersstufe entsprechend des Mindestsatzes der Düsseldorfer Tabelle. Zahlt der Elternteil teilweise Kindesunterhalt, haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Unterhalt und dem Mindestunterhalt.

Ab wel­chem Zeit­punkt kann ich die Bei­stan­d­­schaft be­an­tra­gen?

Sie können die Beistandschaft bereits vor der Geburt Ihres Kindes beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht verheiratet sind und Ihr Partner keine Sorgeerklärung abgegeben hat. Ansonsten können Sie ab der Geburt des Kindes die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragen.

Was ist, wenn ich den Vater meines Kindes nicht kenne?

Um Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zu erhalten, muss die Identität des Vaters Ihres Kindes bekannt sein.

Beantragen Sie Unterhaltsvorschuss, müssen Sie das Jugendamt dabei unterstützen, die Identität des Vaters Ihres Kindes zu ermitteln. Sofern Ihr Kind aus der Zweisamkeit mit einem Ihnen nicht näher bekannten Mann entstanden ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen der Unterhaltsvorschuss verweigert wird. Insofern sind Sie verpflichtet das Ihnen Zumutbare zu tun, um das Jugendamt in die Lage zu versetzen, den Kindesvater zu ermitteln und diesen in Regress zu nehmen. Sind Sie schwanger und kennen den Vater nicht, müssen Sie also umgehend Maßnahmen einleiten, um dessen Identität festzustellen (Bundesverwaltungsgericht 5 C 28/12). Die Argumentation, Sie seien an der Ermittlung des Vaters Ihres Kindes nicht interessiert und seien zudem überzeugte Single, würde dazu führen, dass Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätten (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7 A 10300/18).

Was nutzt mir die Beistandschaft des Jugendamtes?

Zahlt ein Elternteil keinen Kindesunterhalt, sind Sie in einer schwierigen Situation. Vielleicht haben Sie nicht die Kraft oder den Mut, den Ex-Partner in Anspruch zu nehmen und ihn oder sie gar vor Gericht zu verklagen. Vielleicht möchten Sie den Konflikt vermeiden, dass Sie im Namen des Kindes den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil gerichtlich geltend machen müssen. Vielleicht scheuen Sie auch die Ungewissheit, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand Sie dabei rechnen müssen. In dieser Situation können Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, aber auch die Beistandschaft des Jugendamtes beantragen.

Die Beistandschaft beinhaltet die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes, wenn es darum geht, bestimmte Interessen des Kindes geltend zu machen. Wird das Jugendamt als Beistand des Kindes tätig, tritt es als dessen Vertreter auf. Ihr Sorgerecht als Elternteil wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Beistandschaft des Jugendamtes ist ein freiwilliges Angebot, das Sie nicht in Anspruch nehmen müssen. Sie brauchen dafür keine Gebühren zu entrichten.

Sie können die Beistandschaft für jedes Kind beantragen, das in Ihrem Haushalt lebt. Der Umstand, dass der andere Elternteil gleichfalls das gemeinsame Sorgerecht besitzt, bleibt unbeachtlich. Entscheidend ist allein, dass Sie das Kind in Ihrem Haushalt betreuen und der andere Elternteil trotz seiner Unterhaltspflicht keinen Kindesunterhalt leistet oder den Kindesunterhalt nur unvollständig oder unregelmäßig zahlt.

Wie und wo be­an­tra­ge ich die Bei­stand­schaft des Ju­gend­am­tes?

Wünschen Sie die Beistandschaft des Jugendamtes, gehen Sie zum Jugendamt an Ihrem Wohnort. Dort sollten Sie einen direkten Ansprechpartner finden, der Sie berät. Die Beistandschaft tritt mit Ihrem Antrag ein. Irgendeine Genehmigung ist nicht erforderlich. Das Jugendamt kann dann sofort für Ihr Kind tätig werden. Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben der Beistandschaft einzelnen Beamten oder Angestellten. Auch Wohlfahrtsverbände oder ein örtlicher Verein zur Unterstützung alleinstehender Mütter kommen als Beistand in Betracht. Es empfiehlt sich, dass Sie persönlich beim Jugendamt vorsprechen. Nur so wird es gewährleistet, dass Sie individuell informiert und beraten werden und wie das Jugendamt konkret für Sie tätig werden kann.

Wie steht es um mein Sor­ge­recht, wenn die Bei­stand­schaft be­steht?

Auch wenn Sie die Beistandschaft für Ihr Kind beantragen, bleibt Ihr Sorgerecht davon unberührt. Sie sind nach wie vor der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Der Verantwortungsbereich des Jugendamtes beschränkt sich auf solche Angelegenheiten, in denen eine effektive Vertretung Ihres Kindes wichtig ist.

Für Kinder ist das Beste gerade gut genug.

Nur dann, wenn das Jugendamt gerichtlich den Unterhalt einklagt oder die Feststellung der Vaterschaft betreibt, hat es das Recht, vorrangig Erklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Dabei geht es darum, widersprüchliche Erklärungen zu vermeiden. Insoweit tritt Ihr Sorgerecht in den Hintergrund. Das Jugendamt wird aber im Regelfall nichts ohne Rücksprache entscheiden. Sind Sie mit Maßnahmen des Jugendamtes nicht einverstanden, können Sie die Beistandschaft jederzeit beenden. Dafür genügt Ihre schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Praxisbeispiel: Machen Sie gegenüber dem anderen Elternteil den Kindesunterhalt geltend, sollten Sie sich nicht verleiten lassen, die Beistandschaft vorzeitig zu beenden, weil Sie Ihr Ex-Partner unter Druck setzt oder Angebote macht, um Ihnen Ihr Recht abzukaufen. Ihr Ziel muss sein, einen vollstreckbaren Zahlungstitel zu beschaffen, auf dessen Grundlage Sie den Kindesunterhalt notfalls zwangsweise vollstrecken können. Stoppen Sie das Verfahren auf halbem Weg, erreichen Sie trotz vermeintlicher Zusagen nichts, was wirklich zuverlässig wäre.

Kann mich das Ju­gend­amt bei der Fest­stel­lung der Va­ter­schaft un­ter­stüt­zen?

Sind Sie verheiratet, ist Ihr Ehepartner von Gesetzes wegen der rechtlicher Vater Ihres Kindes. Er ist auch dann der rechtliche Vater, wenn das Kind aus einer außerehelichen Beziehung stammt. Trennen Sie sich, ist der rechtliche Vater Ihres Kindes unterhaltspflichtig. Seine Unterhaltspflicht besteht so lange fort, bis er seine Vaterschaft gerichtlich erfolgreich angefochten hat oder ein anderer Mann die Vaterschaft ausdrücklich anerkennt.

Idealerweise erkennt der leibliche oder der rechtliche Vater in einer Jugendamtsurkunde ausdrücklich an, dass er auf freiwilliger Basis Kindesunterhalt zahlen wird. Die Jugendamtsurkunde stellt einen vollstreckbaren Titel dar, sodass Sie nicht mehr darauf angewiesen sind, den Kindesunterhalt einklagen zu müssen. Nach Maßgabe der Jugendamtsurkunde könnten Sie direkt einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den Kindesunterhalt beim Vater zu vollstrecken.

Sind Sie nicht mit dem Vater verheiratet und bestreitet der vermeintliche Erzeuger Ihres Kindes, dass er der leibliche Vater des Kindes ist, müssen Sie die Feststellung der Vaterschaft in die Wege leiten. Auch in diesem Fall bietet das Jugendamt umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. So nimmt das zum Beistand bestellte Jugendamt Kontakt zum Vater auf, den Sie als den Erzeuger Ihres Kindes benennen. Will der vermeintliche Erzeuger die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen oder haben Sie selbst Zweifel, kann der Beistand empfehlen, ein privates Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft einzuholen. Ist dies keine Option, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Ist die Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts ei­ne Al­ter­na­ti­ve zur Bei­stand­schaft des Ju­gend­am­tes?

Ein Anwalt kann nur effektiver sein, wenn sich dieser auch als kompetent erweist.

Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie den Kindesunterhalt im Wege der Beistandschaft des Jugendamtes durchsetzen oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Das Mandat eines Rechtsanwalts kann effektiver sein, wenn das Jugendamt personell oder zeitlich sich außerstande sieht, Sie umfassend zu betreuen und ein Rechtsanwalt sich sofort für Sie engagieren kann.

Sofern Sie die Anwaltsgebühren nicht zahlen können, können Sie sich beim Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise einen Beratungshilfeschein besorgen. Dieser Berechtigungsschein ermöglicht es, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufzusuchen und sich dort in einem ersten Schritt beraten zu lassen, wie Sie am besten vorgehen. Sie zahlen allenfalls einen Eigenanteil von 15 EUR. Muss der Anwalt gerichtlich für Sie tätig werden, können Sie für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt die Gerichtskasse im Regelfall sämtliche Gebühren, die bei Gericht und für den Rechtsanwalt anfallen.

Fa­zit

Das Jugendamt kann Freund und Helfer sein, wenn Sie Unterstützung benötigen, um die Interessen Ihres Kindes effektiv wahrzunehmen. Da Sie auch bei der Beistandschaft Herr Ihrer Entscheidungen bleiben, sollten Sie sich nicht scheuen, diese Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

Wie oft kann man den Kindesunterhalt berechnen lassen?

Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können.

Wie oft Auskunft Unterhalt?

Die Auskunft kann alle zwei Jahre neu verlangt werden. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Auskunftspflichtigen geändert haben, kann auch schon vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Auskunft verlangt werden – etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel.

Wird der Unterhalt jährlich neu berechnet?

Jede Unterhaltsberechnung ist immer nur eine Momentaufnahme. Sie ist nur gültig, solange sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern. Früher oder später ändern sich aber die Einkommensverhältnisse, so dass dann neu zu prüfen ist, ob sich dadurch auch der Unterhalt ändert.

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