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Neue Corona-Verordnung seit 3. April 2022
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg seit 3. April 2022 weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Landesregierung hat die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 28. Juni 2022 verlängert. Damit gelten weiterhin Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- in Arztpraxen
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
- In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
Testpflicht
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
- in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung.
- Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern etc.
- in Justizvollzugsanstalten etc.
Meldung: Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022
Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 2. Mai 2022) (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
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