Bei der Angabe von Fondserträgen in der Steuererklärung sollten Anleger aufpassen. Bild: dpa
Ob in Private-Equity, Schiffsbeteiligungen oder Immobilien, geschlossene Fonds sind eine beliebte Investitionsmöglichkeit. Doch bei der Angabe der steuerlichen Erträge sollten Anleger aufpassen.
In Zeiten niedriger Zinsen investieren viele Anleger in geschlossene Fonds, zum Beispiel in Private-Equity-, Schiffsbeteiligungs- und Immobilienfonds. Da es sich um Fonds in der Form der KG oder LP handelt, also um Personengesellschaften, werden die Anteile nicht im Bankdepot des Anlegers verwahrt. Dementsprechend sind die Erträge des Anlegers auch nicht Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung seiner Bank und müssen vom Anleger beziehungsweise dem Finanzamt im Wege der Veranlagung erfasst werden. Hierzu ergeht zunächst auf der Basis einer Steuererklärung des Fonds ein Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung, in dem die steuerlichen Erträge des Fonds auf die Anleger aufgeteilt werden.
Da der Anleger die festgestellten Jahreserträge von der Fondsgesellschaft meist erst Jahre nach dem betreffenden Veranlagungsjahr erhält, empfiehlt es sich, in das Steuererklärungsformular lediglich das zuständige Feststellungsfinanzamt und die Steueridentifikationsnummer des Fonds anzugeben und bei den Euro-Angaben „noch nicht festgestellt“ zu vermerken.
Das Finanzamt erhält die Erträge später vom Fonds-Finanzamt und sollte diese in der Form geänderter Einkommensteuerbescheide des Anlegers berücksichtigen. Gleiches gilt bei Änderungen der vom Fonds-Finanzamt ursprünglich festgestellten Erträge, zum Beispiel aufgrund einer späteren Außenprüfung beim Fonds. Anleger sollten prüfen, dass Änderungen zu ihren Gunsten auch wirklich in einem geänderten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden, und ob Änderungen zu ihren Lasten gegebenenfalls durch den Fonds mit Einspruch offengehalten werden können.
Nachteilige Änderungen könnten sich aufgrund des geplanten Paragraphen 6e Einkommensteuergesetz ergeben, wonach bestimmte Kosten des Fonds entgegen der Finanzrechtssprechung aktivierungspflichtig und damit nicht mehr (sofort) absetzbar sein sollen. Da die verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelung auch zu Änderungen bei vergangenen Feststellungsbescheiden führen soll, ist zu prüfen, ob ein Einspruch durch die Fondsgesellschaft sinnvoll ist.