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Neuer Benutzer
- Dabei seit: 04.04.2021
- Beitr�ge: 9
VBL Beitr�ge eintragen12.07.2022, 18:25
Guten Tag,
wei� jemand wo bzw. im welchem Formular man die VBL-Beitr�ge eintragen kann? Es ist eine Pflichtversicherung.
Gr��e
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Erfahrener Benutzer
- Dabei seit: 14.03.2014
- Beitr�ge: 34748
Bei einem Abschluss und erster Beitragszahlung vor 2005 kannst du den Arbeitnehmeranteil in der Anlage Vorsorgeaufwand erfassen.
Unter Weitere Vorsorgeaufwendungen irgendwo in den Zeilen ab 46 ff. Steuerliche Auswirkungen hat das zumeist nicht.
Freundliche Gr��e
Charlie24Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beitr�ge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererkl�rung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzuf�gen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !Kommentar
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Die Seite wurde um 20:21 erstellt.
L�dt...
Meiner Meinung nach sollte der Betrag in Zeile 27 Beitr�ge zu Wahlleistungen / Zusatzversicherungen der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden.
Das ist sicher falsch ! Hast du schon vor dem 01.01.2005 Beitr�ge zur Zusatzversorgung entrichtet ? Nur dann kannst du die in die Zeile 50 der
Anlage Vorsorgeaufwand
eintragen, was aber nicht bedeutet, dass sie sich steuerlich auswirken. Zumeist sind die H�chstbetr�ge bereitsdurch KV- und PV-Beitr�ge ausgesch�pft
Freundliche Gr��e
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beitr�ge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererkl�rung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzuf�gen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
Beiträge zu Lebensversicherungen können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und der Laufzeitbeginn sowie die erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 erfolgt sind. Beiträge...
Weiterlesen
Da die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) keine berufsständische Versorgungseinrichtung ist, sind VBL-Beiträge auch keine Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Folglich können sie - anders als die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen - auch nicht als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Als Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung gehen die VBL-Beiträge deshalb nicht durch, weil die Zahlungen nicht auf einer gesetzlich geregelten Versicherungspflicht beruhen, sondern auf tarifvertraglichen Vereinbarungen. Ferner ist die VBL auch keine berufsständische Versorgungseinrichtung, weil die Mitgliedschaft in ihr zu keiner Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Vielmehr begründet die VBL-Versicherung eine zusätzliche Absicherung.
Hinweis: Wenn sie schon nicht als Vorsorgeaufwendungen durchgehen, können die VBL-Beiträge theoretisch - wie auch die Beiträge zur Haftplichtversicherung - zu den sonstigen Sonderausgaben gehören. Diese sind in der Höhe abzugsfähig, in der der maximal als Sonderausgaben abziehbare Gesamtbetrag nicht schon durch andere Aufwendungen ausgeschöpft ist. Da die meisten Bürger diesen Höchstbetrag allerdings bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen voll ausschöpfen, wirken sich die VBL-Beiträge steuerlich zumeist nicht mehr aus.
Der Nichtabzug ist aber nicht nur nachteilig: In der Rentenphase werden VBL-Renten lediglich mit dem Ertragsanteil - je nach Alter - als steuerpflichtige Leibrenten behandelt. Wären sie unbeschränkt als Sonderausgaben absetzbar, müsste man dafür die volle Versteuerung der Rente in sämtlichen Rentenjahren in Kauf nehmen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2013)
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