Bescheinigung des unternehmens als nachweis des anspruchs auf schutzimpfung nrw

Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Die ab dem 05. Mai 2022 geltende CoronaTestQuarantäneVO sieht eine Isolierung bei Personen vor, bei denen der Verdacht oder der Nachweis einer Infektion besteht (§ 8). Im Übrigen gilt die Empfehlung für Kontaktpersonen, für 5 Tage enge Kontakte mit anderen Personen zu vermeiden (§ 11 Abs. 1).

Fortlaufend aktuelle Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu den geltenden Quarantäne-Regelungen finden Sie hier. 

Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen

Die Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus liegt – wie ausgeführt - in der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Informationen im Zusammenhang von COVID-19 und schwangeren oder stillenden Lehrerinnen und Schülerinnen finden Sie in den Empfehlungen, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen veröffentlicht hat.

Ergänzende Hinweise zum Personaleinsatz bzgl. Arbeitsschutz und Dienstpflicht finden Sie hier.

Häufige Fragen zur Corona-Schutzimpfung

Letzte Aktualisierung am: 29.07.2022

Öffnungszeiten Impfzentrum.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Öffnungzeiten des Impfzentrums Rhein-Kreis Neuss:

Am Sonntag, 28.08.2022 bleibt das Impfzentrum am Schützenfestsonntag zwecks Brauchtumspflege geschlossen.

Alle Informationen zum Impfzentrum finden Sie hier

Alle Impftermine.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Termine der mobilen Impfangebote:

Wer erhält den Impfstoff Novavax?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Eine Impfung mit Novavax ist ohne Terminvereinbarung, aber nur im Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss (www.rhein-kreis-neuss.de/impfzentrum) möglich.

Der Impfstoff von Novavax ist ab 18 Jahren zugelassen. Nicht zulässig sind Impfungen von Schwangeren oder Stillenden mit Novavax. Für eine Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen erforderlich. Booster-Impfungen erfolgen nicht mit Novavax, sondern wie bisher ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von BioNTech und Moderna.

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Was ist bei der Impfung von 5- bis 11-Jährigen zu beachten?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren können mittwochs und sonntags von 14 bis 18 Uhr ohne Termin im Impfzentrum an der Hellersbergstr. 2-4 in Neuss gegen Corona geimpft werden. Sie erhalten den Kinder-Impfstoff des Herstellers BioNTech/Pfizer. Aktuell ist keine Terminbuchung erforderlich; die bereits gebuchten Termine für die Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren bleiben bestehen.

Fünf- bis Elf-Jährige müssen durch einen Erziehungsberechtigten begleitet werden. Mitgebracht werden müssen der Kinderausweis oder eine gültige Krankenkassenkarte des Kindes sowie diese von beiden Erziehungsberechtigten unterschriebene Einwilligungserklärung zur Kinderimpfung.

Jedes Kind im Alter von 5 - 11 Jahren erhält, unabhängig vom Genesenen Status, eine Impfung. Bei genesenen Kindern ist ein Abstand von 3 Monaten zur Infektion einzuhalten. Zusätzlich ist eine 2.-Impfung für Kinder, ohne vorherige Corona-Infektion, auf eigenen Wunsch nach ärztlicher Aufklärung möglich.

  • Einwilligungserklärung für Eltern Minderjähriger (PDF)

Bitte bringen Sie für die Impfung auch folgende Unterlagen ausgefüllt mit:

  • mRna-Impfstoff: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen

Informationen & Formulare für das Impfzentrum und unsere mobilen Impfangebote.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Im Impfzentrum und bei den mobilen Impfangeboten wird ohne vorherige Anmeldung geimpft. Impfberechtigt sind alle Einwohner Nordrhein-Westfalens ab 5 Jahren. Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren können mittwochs und sonntags von 14 bis 18 Uhr im Impfzentrum geimpft werden.

Eine Booster-Impfung ist für alle Personen möglich, die mindestens 12 Jahre alt sind und deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt.

Der Impfstoff von Johnson & Johnson ist ab 18 Jahren zugelassen. Es ist auch möglich, vor Ort eine Erst-, Zweit- oder Drittimpfung mit BioNTech oder Moderna zu erhalten. Eine einmalige Impfung von Genesenen nach Covid-19-Infektion ist ebenfalls möglich.

Der Impfstoff von Novavax ist ab 18 Jahren zugelassen, allerdings nicht für Schwangere oder Stillende. Für eine Grundimmunisierung sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen erforderlich. Booster-Impfungen erfolgen nicht mit Novavax.

Impfwillige müssen lediglich ihren Lichtbildausweis mitbringen. Zudem soll möglichst der ausgefüllte Anamnese- und Einwilligungsbogen für den entsprechenden Impfstoff und – sofern vorhanden – ein Impfausweis vorgelegt werden. Die Unterlagen können Sie nachfolgend herunterladen und bereits ausgefüllt mitbringen, sie können aber auch vor Ort ausgefüllt werden. Darüber hinaus müssen Kinder bis zum Alter von elf Jahren durch einen Erziehungsberechtigten begleitet werden. Mitgebracht werden müssen für ihre Impfung der Kinderausweis oder eine gültige Krankenkassenkarte des Kindes sowie die Einwilligung beider Erziehungsberechtigter zur Kinderimpfung. Bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren sind die Einwilligung und die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig.

Für die Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung):

  • Auffrischungsimpfung: Einwilligungserklärung (PDF)

Für die Erst- oder Zweitimpfung mit Comirnaty® (BioNTech/Pfizer) oder COVID-19 Vaccine Moderna® (Moderna):

  • mRna-Impfstoff: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen (PDF)

Für die Erst- oder Zweitimpfung mit Janssen® (Johnson & Johnson): 

  • Vektor-Impfstoff: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen (PDF)

Für die Erst- oder Zweitimpfung mit Nuvaxovid® (Novavax):

  • proteinbasierter Impfstoff: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen (PDF)

Wo ist das Corona-Impfzentrum?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Das Impfzentrum befindet sich an der Hellersbergstraße 2-4 in Neuss. Dort werden Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertimpfungen angeboten.

Alle Informationen zum Impfzentrum finden Sie auf www.rhein-kreis-neuss.de/impfzentrum

Für wen und ab wann gilt die Impfpflicht?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt bundesweit zum 16. März in Kraft. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zu diesem Termin ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung vorlegen. Wenn eine Impfung im Einzelfall auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist, müssen sie dies mit einem umfangreichen ärztlichen Attest nachweisen.

Arbeitgeber sind ab dem 16. März bis spätestens zum 30. März dazu verpflichtet, nicht immunisiertes Personal (oder wenn Zweifel an einem Nachweis bestehen)zu melden. Die Meldung ist möglich über das digitale Portal des Rhein-Kreis Neuss 

Zum Meldeportal des Rhein-Kreises Neuss

Eine Meldung ist nur dann erforderlich, wenn ein Mitarbeiter keinen Impfnachweis vorlegen kann oder wenn der Arbeitgeber den Impfnachweis oder ein Attest anzweifelt. Bei allen gemeldeten Fällen prüft das Kreisgesundheitsamt bis spätestens zum 15. Juni, ob Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind. Bis zu einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung darf der Mitarbeiter zunächst weiterarbeiten.

Somit müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ihren Impfnachweis bis zum 15. März beim Arbeitgeber vorlegen. Auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe sind davon betroffen. Wer nach dem 15. März eine neue Tätigkeit im medizinischen oder pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in der Einrichtung tätig werden.

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es hier:

Zusammen gegen Corona

Mags.nrw

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung:

Was ist mit der 4. Impfung? (2. Auffrischungs-/Booster-Impfung).Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für bestimmte Personengruppen eine 4. Corona-Impfung. Diese Impfung ist im Impfzentrum und bei den mobilen Impfangeboten möglich.

Nach frühestens drei Monaten für:

  • über 70-Jährige
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen
  • Personen ab 5 Jahren mit Immunschwächekrankheiten

Nach frühestens sechs Monaten für:

  • die Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (insbesondere für Personen mit direktem Patientenkontakt)

Unabhängig von Alter, Beruf und möglichen Vorerkrankungen erhält jeder Volljährige, ab drei Monaten nach der dritten Impfung, auf eigenen Wunsch die vierte Impfung. Hierbei erfolgt immer eine individuelle ärztliche Aufklärung.
Eine SARS-CoV-2-Infektion ist hiervon ausgenommen. Sollte irgendwann eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen worden sein, ist der Impfschutz mit 3 Impfungen und 1 Infektion, je nach zeitlichem Abstand zueinander ausreichend und es wird keine 4. Impfung durchgeführt

Die 4. Impfungen erfolgen mit einem der verfügbaren mRNA-Impfstoffe.

Unsicher ob und wann Sie noch eine Impfung brauchen? Schreiben Sie uns eine E-Mail an impfzentrum(at)rhein-kreis-neuss.de

Was ist mit der 3. Impfung? (Auffrischungs-/Booster-Impfung).Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Eine Booster-Impfung ist für alle Personen möglich, die mindestens 12 Jahre alt sind und deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt.
Eine Impfung schon frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort zulässig.

BioNTech wird bei allen Impfangeboten des Rhein-Kreises Neuss für unter-30-Jährige und Schwangere angeboten.

Eine 2. Impfung mit dem Impfstoff von BionTech oder Moderna wird von der STIKO für Personen empfohlen, die vor mindestens vier Wochen mit Johnson & Johnson geimpft wurden.

Personen, die eine Impfung mit Johnson & Johnson und eine weitere Impfung mit BionTech oder Moderna erhalten haben, gelten nicht als geboostert oder frisch geimpft, wenn die zweite Impfung vor mehr als drei Monaten stattfand. Sie können sich im Impfzentrum nach drei Monaten erneut impfen lassen und gelten damit als geboostert.

Genesene, die bereits eine Impfung erhalten haben, können ebenfalls drei Monate nach erfolgter Impfung eine Auffrischungsimpfung erhalten.

Wann sollen Genesene sich impfen lassen? .Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Für die Grundimmunisierung gilt:

Jedes Kind im Alter von 5 bis 11 Jahren erhält, unabhängig vom Genesenen Status, eine Impfung. Bei genesenen Kindern ist ein Abstand von 3 Monaten zur Infektion einzuhalten. Zusätzlich ist eine 2.-Impfung für Kinder, ohne vorherige Corona-Infektion, auf eigenen Wunsch nach ärztlicher Aufklärung möglich.

Wurde die Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, soll die Impfung mit einem Abstand von mindesten 3 Monaten nach der Erkrankung erfolgen.

Wurde die Infektion durch den serologischen Nachweis spezifischer Antikörper in einer Blutprobe bestätigt, kann die Impfung bereits ab 4 Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.

Bei Personen mit Immundefizienz muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine einmalige Impfstoffdosis ausreicht oder eine vollständige Impfserie verabreicht werden sollte.

Personen, die nach der 1. Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter 4 Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, erhalten im Rahmen der Grundimmunisierung eine 2. Impfstoffdosis mit einem Abstand ab 3 Monaten zur Infektion.

Bei serologischem Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion ist die Gabe einer Impfstoffdosis auch hier bereits im Abstand von 4 Wochen zur Labordiagnose möglich. Ist die SARS-CoV-2-Infektion in einem Abstand von 4 oder mehr Wochen zur vorangegangenen 1-maligen Impfung aufgetreten, ist keine weitere Impfung zur Grundimmunisierung notwendig.

Geimpft und Genesen? Unsicher ob und wann Sie noch eine Impfung brauchen? Schreiben Sie uns eine E-Mail an impfzentrum(at)rhein-kreis-neuss.de

Wie komme ich an eine Impfung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Interessierte können sich bei den mobilen Impfangeboten oder bei ihren Haus- und Betriebsärzten impfen lassen. Alle Ärzte, die Impfungen durchführen, finden Sie im Impfregister der KVNO
Die aktuellen Termine der mobilen Impfangebote finden Sie oben auf dieser Seite unter "Alle Impftermine".

Das Impfzentrum befindet sich an der Hellersbergstraße 2-4 in Neuss.

Dort werden Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertimpfungen ohne Termin angeboten.

Öffnungszeiten und Anreiseinformationen erhalten Sie hier: rhein-kreis-neuss.de/impfzentrum

Wer sich impfen lassen will, sollte die Formulare „Aufklärungsmerkblatt“ und „Anamnese- und Einwilligungsbogen“ (Link zum Download findet sich oben) ausgefüllt und unterschrieben in jeweils zweifacher Ausfertigung mitbringen.

5- bis 11-Jährige benötigen unbedingt die Einwilligung aller sorgeberechtigten Personen und müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden; bei 12- bis 15-Jährigen ist die Unterschrift und die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Jugendliche ab 16 Jahren können selbstständig unterschreiben und die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten ist entbehrlich, wenn sich herausstellt, dass der Jugendliche einsichtsfähig ist. Dies wird vom Impfarzt beurteilt.

Was ist bei den Impfungen für 12- bis 15-Jährige zu beachten?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Kinder im Alter von 12 – 15 Jahren können sich ebenfalls bei den mobilen Impfangeboten eine Impfung geben lassen.

Benötigt werden die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten sowie die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten. Kinder ab 16 Jahre können selbstständig unterschreiben und die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten ist entbehrlich, wenn sich herausstellt, dass der Jugendliche einsichtsfähig ist. Dies wird vom Impfarzt beurteilt.

Wer sich impfen lassen will, sollte die Formulare „Aufklärungsmerkblatt“ und „Anamnese- und Einwilligungsbogen“ (Link zum Download findet sich oben) ausgefüllt und unterschrieben in jeweils zweifacher Ausfertigung mitbringen.

Die Impfung der 12- bis 15-Jährigen erfolgt ausschließlich mit BioNTech-Impfstoff.

Ist eine Impfung für Schwangere und stillende Mütter möglich?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Schwangeren und Stillenden, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Empfohlen wird diese Impfung für Frauen ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel. Geimpft werden soll laut STIKO mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs (BionTech oder Moderna). Aktuell wird BioNTech bevorzugt für Schwangere vorbehalten.

Wie erhalte ich den digitalen Impfnachweis?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Der digitale Impfnachweis kann mit Hilfe eines QR-Codes in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App eingetragen werden. Daneben gilt weiterhin der gelbe Impfausweis als Impfnachweis.

Wer beim Impfzentrum oder einer mobilen Impfaktion geimpft wurde, erhält den QR-Code in vielen Apotheken.
Eine Übersicht über Apotheken, die dies anbieten, findet sich unter www.mein-apothekenmanager.de.

Um den QR-Code ausstellen lassen zu können, müssen der Apotheke folgende Angaben nachgewiesen werden (unter anderem durch Vorlage des gelben Impfpasses oder einer Impfbescheinigung):

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Impfstoff
  • Datum der jeweiligen Impfung und Infektionsnachweis (positives PCR-Testergebnis)
  • Chargennummer des Impfstoffs

Was kostet die Corona-Impfung für mich?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Die Corona-Impfung ist kostenlos für die Bürger.

Wann ist eine Impfung nicht möglich?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Wie bei allen Impfungen gibt es Fälle, bei denen aus medizinischen Gründen keine Impfung möglich ist, zum Beispiel bei einer akuten Erkrankung mit Fieber. Auch wer auf einen der Inhaltsstoffe überempfindlich reagiert, wird nicht geimpft. Diese Punkte werden vor der Impfung abgefragt.

Wo bekomme ich die erforderlichen Impfdokumente?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

Auf der Seite des Robert Koch-Institut finden Sie das Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff
und den erforderlichen Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19.

Unter folgendem Link (Button) finden Sie die Dokumente auch in verschiedenen Sprachen.

RKI: Aufklärungsblatt mRNA-Impfstoff

Auf der Seite des Robert Koch-Instituts finden Sie das Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit Vekorimpfstoff (AstraZeneca)

und den erforderlichen Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19.

Unter folgendem Link (Button) finden Sie die Dokumente.

RKI: Aufklärungsblatt Vektorimpfstoff

Auf der Seite des Robert Koch-Institut finden Sie das Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit proteinbasiertem Impfstoff (Novavax)
und den erforderlichen Anamnese- und Einwilligungsbogen zur Schutzimpfung gegen COVID-19.

Unter folgendem Link (Button) finden Sie die Dokumente auch in verschiedenen Sprachen.

RKI: Aufklärungsblatt proteinbasierter Impfstoff

Wo gibt es weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung?.Dies ist ein Akkordeon-Menü.

  • //www.land.nrw/de/corona/impfung
  • //www.mags.nrw/coronavirus-schutzimpfung

Für weitergehende Fragen ist die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Ansprechpartner: Tel. 0211 59700 oder Mail: .

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