Die ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung unser eigentum

Eigentumsvorbehalt: Definition und Beispiele einfach erklärt

Um sich bei der Vergabe von Krediten abzusichern, können Warenkreditgeber den Eigentumsvorbehalt nutzen. Dieser bietet Verkäufern von beweglichen Gegenständen Schutz, wenn sie bei der Lieferung der jeweiligen Sache in Vorleistung gehen. Im Falle des einfachen Eigentumsvorbehalts kann z. B. der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, laut welcher die Ware solange Eigentum des Verkäufers bleibt, bis die jeweiligen Kaufanforderungen vollständig erfüllt sind. Konkret bedeutet dies, dass der Eigentumsübergang erst stattfindet, wenn der Käufer den Kaufpreis restlos bezahlt hat. Gemäß § 449 Abs. 1 BGB wird der jeweilige Gegenstand im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts zwar an den Käufer veräußert. Die tatsächliche Übereignung findet jedoch erst mit Erfüllung der Tilgungsbedingungen statt (siehe §§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB).

Während der Käufer die Ware erhält und nutzen darf, bleibt vorerst der Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer. Damit besitzt er gegenüber anderen Kreditgebern des Käufers einen großen Vorteil: In der Rolle des Eigentümers kann der Verkäufer per Definition auf die Vorbehaltsware zugreifen und die Warennutzung durch andere Gläubiger untersagen.

Übersicht zur Gesetzeslage

Die gesetzliche Grundlage für den einfachen Eigentumsvorbehalt bildet § 449 BGB, wobei es darüber hinaus auch den erweiterten und den verlängerten Eigentumsvorbehalt gibt. Beide Formen sind in der Vertragspraxis entstanden, werden aber im gängigen Rechtsverkehr sowie in der Rechtsprechung anerkannt.

Mit Blick auf die Umsatzsteuer greift § 3 UstG. So wird beispielsweise bei einer Warenrückgabe die Umsatzsteuer nach

  • 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällig.

Abb. 1: Die Formen des Eigentumsvorbehalts

1. Eigentumsvorbehalt im Vertragsrecht

Normalerweise wird der Eigentumsvorbehalt durch eine besondere Formulierung im Kaufvertrag geltend gemacht. Diese lautet z.B. wie folgt: „Bis die Kaufpreisforderung restlos erfüllt ist, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers.“

Eine solche Vereinbarung kann auf folgende Weisen getroffen werden:

  • Klassisch in Schriftform
  • Mittels einer mündlichen Vereinbarung (Ausnahme sind Teilzahlungsgehschäfte wie in §§ 492, 506, 507 BGB beschrieben)
  • Stillschweigend
  • Der Eigentumsvorbehalt ist in Form einer Vorbehaltsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Verkäufers verankert.

Im Falle einer engen Geschäftsbeziehung zwischen Vorbehaltskäufer und -verkäufer sind stillschweigende Vereinbarungen an der Tagesordnung, sofern der Eigentumsvorbehalt schon bei vorherigen Geschäften angewandt wurde. Hier bedingt aber nicht nur der Absicherungsgedanke des Verkäufers das Vorgehen. Wenn der Eigentumsvorbehalt Teil der ABGs des Verkäufers ist, muss die jeweilige Klausel auch im Vertrag vorkommen.

Achtung

Kollidierende Klauseln

Der Einbezug dieser Geschäftsbedingungen kommt bei unternehmerischen Rechtsgeschäften nicht zustande, wenn der Käufer seinerseits den Eigentumsvorbehalt oder grundsätzlich abweichende Verkaufskonditionen kategorisch ablehnt. Zwar wird in solchen Fällen normalerweise dennoch ein Vertrag geschlossen. Kollidierende Klauseln, wie hier der Eigentumsvorbehalt, werden jedoch nicht Teil des Vertrags. Eine mögliche Alternative stellt der einseitige Eigentumsvorbehalt dar.

1.1. Einseitiger Eigentumsvorbehalt

Wie bereits erwähnt, hat der Verkäufer auch die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt einseitig geltend zu machen. Das kann von Vorteil sein, wenn der Verkäufer eine entsprechende Formulierung im Kaufvertrag nicht rechtzeitig eingefügt hat, oder der Käufer aufgrund kollidierender Klauseln kein Einverständnis gibt. Um den einseitigen Eigentumsvorbehalt durchsetzen zu können, hat der Verkäufer folgende Optionen:

  1. Er gibt dem Käufer kurz vor der Lieferung oder spätestens bei der Warenübergabe einen ausreichenden Hinweis, dass er zur Übereignung nur bereit ist, wenn der Kaufpreis unter aufschiebender Bedingung vollständig bezahlt wird.
  2. Er äußert diese Forderung gegenüber Dritten, die auf Seite des Käufers zur Gestaltung des Vertrags berechtig sind.

Die Berücksichtigung des Eigentumsvorbehalts in den AGBs stellt grundsätzlich einen ausreichenden Hinweis dar, mit dem der Verkäufer die Ablehnung der unbedingten Übereignung seiner Waren deutlich machen kann. Trotz Klauselkollision mit den Käuferbedingungen setzt sich der Eigentumsvorbehalt auf diesem Weg in vielen Fällen zumindest einseitig durch. Ein einfacher Vermerk wie auf einem Lieferschein genügt dagegen nicht. Zu spät und somit ungültig ist auch ein Hinweis nach der Warenübergabe. Dementsprechend kann der einseitige Eigentumsvorbehalt nicht mittels einer Rechnung gefordert werden. Hat sich bei der Übergabe die vollständige Überlassung der Ware bereits vollzogen, kann der Verkäufer sein Eigentum nur mit dem Einverständnis des Käufers zurückholen. Im Fachjargon nennt man diesen Vorgang Rückübereignung.

2. Rechte und Pflichten beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt

Trotz eines bestehenden Eigentumsvorbehalts muss der Verkäufer die Ware nicht sofort zur unbedingten Übereignung zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat sich inzwischen die Rechtslage geändert: Der Verkäufer darf bei Zahlungsverzug des Käufers trotz vereinbartem Eigentumsvorbehalt keinen Gebrauch von einem vereinfachten Rücktrittsrecht machen. Dabei ist zu beachten: Selbst wenn die Verjährungsfristen der Kaufpreisforderung abgelaufen sind, darf der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten (siehe § 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten gelten für den Vorbehaltskäufer nach wie vor die allgemeinen Richtlinien.

Für den Verkäufer hat das zur Folge, dass er dem Käufer zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist nur bei Fixgeschäften erlaubt (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, die das Fristsetzungserfordernis ausschließt, kann individualvertraglich zustande kommen. Eine entsprechende Vorschrift in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (zumindest außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).

Bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern treten noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen in Kraft. Der Rücktritt hängt gemäß §§ 498, 508 Abs. 2 BGB davon ab, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten im Verzug steht, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises (5 % bei einer Laufzeit von über drei Jahren) ausmachen.

2.1. Recht zum Besitz des Verkäufers

Laut Kaufvertrag hat der Vorbehaltskäufer ein Recht zum Besitz der Vorbehaltsware. Dadurch ist der Herausgabeanspruch, über den ein Eigentümer gemäß § 985 BGB verfügt, blockiert (§ 986 BGB).

Aus § 449 Abs. 2 BGB geht hervor, dass der Käufer das Besitzrecht nur dann einbüßt, wenn der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurücktritt. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, darf der Verkäufer die Ware im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts nicht vorläufig zurückholen. Der Verkäufer muss sich entscheiden:

  • Entweder tritt er zurück, was eine Auflösung des Vertrags und der Kaufpreisforderung zur Folge hat.
  • Alternativ hält er am Vertrag fest und überlässt die Vorbehaltsware dem Käufer.

Eine abweichende Regelung, die eine Rücknahme ohne Rücktritt zulässt, ist grundsätzlich denkbar. Diese Variante wird aber durch die eindeutige gesetzgeberische Wertung in den AGBs im Verhältnis zu Verbrauchern und auch im unternehmerischen Rechtsverkehr laut § 307 BGB unwirksam.

2.2. Eigentumslage

Im Gegensatz zur üblichen Abwicklung eines Kaufvertrags verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum noch nicht, wenn er die Ware an den Vorbehaltskäufer übergibt. Die Auslegungsregel aus § 449 Abs. 1 BGB (bzw. aus der einseitigen Erklärung des Verkäufers) schreibt vor, dass die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der Kaufpreiszahlung gebunden ist (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB). Dies entspricht den Interessen beider Parteien, denn:

  • Der Verkäufer bleibt bis auf Weiteres Eigentümer.
  • Der Käufer erhält das Eigentum sofort bei Bedingungseintritt, ohne ein gesondertes Einverständnis über den Eigentumsübergang herbeiführen zu müssen.
  • Der Käufer bleibt geschützt vor dem Fall, dass der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum zwischenzeitlich auf andere Personen überträgt.

Eigentumsübertragungen an Dritte, die innerhalb der Tilgungsphase stattfinden, werden mit Bedingungseintritt – d.h. vollständiger Kaufpreiszahlung – unwirksam (vgl. § 161 Abs. 1 BGB). Theoretisch ist auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne die Bedingung möglich (vgl. §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB). In der Praxis scheitert das jedoch meist daran, dass der Erwerber in den Besitz der Vorbehaltsware kommen müsste (vgl. § 936 BGB), wobei sich diese ordnungsmäßig beim Vorbehaltskäufer befindet.

2.3. Anwartschaftsrecht des Verkäufers

Nach der bedingten Übereignung hat allein der Vorbehaltskäufer die Befugnis, mittels der Kaufpreiszahlung den Eigentumsübergang zu initiieren. Der Käufer hält somit eine sichere Rechtsposition inne, die sich Anwartschaftsrecht nennt und eine Vorstufe des tatsächlichen Eigentums darstellt.

Abhängig vom Tilgungsstand kann das Anwartschaftsrecht einen beachtlichen Vermögenswert umfassen und bietet daher für Gläubiger des Vorbehaltskäufers folgende Vorteile:

  • Es ist pfändbar (vorwiegend in einer Kombination aus Sach- und Rechtspfändung, siehe §§ 808, 857 ZPO).
  • Es kann durch Übertragung als Kreditsicherheit dienen.

Bezüglich der Übertragung von Anwartschaftsrechten macht der Gesetzgeber keine expliziten Angaben. Da es sich hierbei um eine Vorstufe des Eigentums handelt, finden die Regelungen zur Eigentumsübertragung entsprechend Verwendung. Für den sinnvollen Einsatz als Kreditsicherungsmittel gibt es zwei wichtige Aspekte zu beachten:

  • Die Tilgung muss nicht zwingend durch den Käufer persönlich erfolgen (§ 267 BGB).
  • Bei Bedingungseintritt wird derjenige zum Eigentümer, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.

Verwertung der Anwartschaft

Sollte der Vorbe­haltskäufer das ­Anwartschaftsrecht einem seiner Gläubiger aus Sicherheitsgründen übertragen, kann der Sicherungsnehmer zur Not den Restkaufpreis zahlen. Damit wird er – ohne dass es zu einer Eigentümerstellung des Vorbehaltskäufers kommt– zum Sicherungseigentümer und darf die Sache verwerten.

Wenn der Vorbehaltskäufer bei einer Sicherungsübereignung nicht offenlegt, dass ihm die Sache noch nicht gehört, erwirbt der Sicherungsnehmer zwar nicht das Eigentum (gemäß § 933 BGB i.d.R. auch nicht gutgläubig), aber zumindest das Anwartschaftsrecht.

2.4. Eigentumsvorbehalt bei Zivilprozessen und Insolvenzverfahren

Die bedeutendste Konsequenz des Eigentumsvorbehalts besteht darin, dass sich der Vorbehaltsverkäufer einen exklusiven Zugriff auf Vorbehaltsware verschafft. Dadurch kann die Verwertung der Ware zugunsten anderer Gläubiger des Käufers verhindert werden. Konkret bedeutet das:

  • Wenn ein anderer Gläubiger in den Kaufgegenstand vollstreckt, dann muss der Käufer den Vorbehaltsverkäufer darüber in Kenntnis setzen. Letzterer kann dann eine sog. Drittwiderspruchsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger erheben (§ 771 ZPO), indem er sich auf sein Eigentum beruft. Infolgedessen gilt die Vollstreckung in den Gegenstand als unzulässig.
  • Im Falle einer Insolvenz des Käufers zählt die Vorbehaltsware nicht zur Insolvenzmasse. Laut § 47 InsO besitzt der Vorbehaltsverkäufer einen Aussonderungs- oder Herausgabeanspruch. Dagegen macht es jedoch § 103 InsO möglich, dass der Insolvenzverwalter die Fortführung des Kaufvertrags verlangt und dadurch die Aussonderung blockiert. Dies wertet allerdings auch den Kaufpreiszahlungsanspruch aufseiten des Verkäufers auf. So wird eine normale Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit, der vorweg nachzukommen ist (§ 53 InsO).

Rechtsposition des Käufers

Wenn anstelle des Käufers der Verkäufer Konkurs anmeldet, steht dem Insolvenzverwalter kein Wahlrecht zu. § 107 Abs. 1 InsO besagt, dass die Rechtsposition des Käufers insolvenzfest bleibt: Solange es keinen konkreten Anlass zum Rücktritt gibt, besteht der Vertrag weiterhin und der Insolvenzverwalter kann keine Herausgabe der Kaufsache an die Insolvenzmasse einfordern.

2.5. Steuerliche Zuordnung des Eigentumsvorbehalts

Prinzipiell fällt die Versteuerung eines Wirtschaftsguts gemäß § 39 Abs. 2 AO 1977 dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Obwohl der Verkäufer im zivilrechtlichen Sinne vorerst der Eigentümer bleibt, gehört die Vorbehaltsware tatsächlich zum wirtschaftlichen Vermögen des Vorbehaltskäufers. Dieser muss die Ware als Betriebsvermögen aktivieren, nachdem er sie erworben hat.

3. Sonderformen des ­Eigentumsvorbehalts

3.1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Wichtige Erklärungen

Die Vorbehaltsware garantiert im Falle eines erweiterten Eigentumsvorbehalts neben dem Kaufpreiszahlungsanspruch noch zusätzliche Bedingungen. Damit das Eigentum vollständig auf den Käufer übergeht, müssen alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sein.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt kommt häufig im Rahmen von ständigen Geschäftsbeziehungen zum Einsatz, und zwar auch in Form eines sog. Kontokorrentvorbehalts. Dieser schließt alle ­gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer mit ein. Der Käufer wird dann zum Eigentümer der Vorbehaltsware, wenn er die Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat. Durch spätere Forderungen kann der Vorbehalt nicht erneuert werden.

Die Erweiterung geht mit einer starken Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Handlungsvollmacht des Käufers einher. Aufgrund dessen gilt sie in folgenden Fällen als unwirksam:

  • Die Ausdehnung auf Forderungen Dritter (§ 449 Abs. 3 BGB) ist eindeutig untersagt. Dieses Verbot bezieht sich auch auf den sog. Konzernvorbehalt, der den Eigentumsübergang an die Forderungen eines Unternehmens knüpft, das mit dem Verkäufer im Konzern verbunden ist.
  • Andernfalls erlaubt der Gesetzgeber die Erweiterung im unternehmerischen Rechtsverkehr – sowohl individualvertraglich als auch in den AGBs. Trotzdem empfiehlt es sich, Freigabeklauseln aufzunehmen und so eine nachträgliche Übersicherung beim Eigentumsvorbehalt zu vermeiden. Diese droht, wenn die Vorbehaltsware nach ­Zahlung des vollen Kaufpreises lediglich eine geringfügige Forderung aus der Geschäftsbeziehung absichert.
  • Die Frage nach der Wirksamkeit ­eines erweiterten Eigentumsvorbehalts im Verhältnis zu Verbrauchern wurde bisher noch nicht auf höchstrichterliche Ebene geklärt, ist aber tendeziell kritisch zu bewerten.

3.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Allgemeine Definition und Sonderformen

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware schon in der Tilgungsphase verarbeitet bzw. weiterverkauft wird, kann sich der Vorbehaltsverkäufer mithilfe des verlängerten Eigentumsvorbehalts gewisse Ersatzsicherheiten verschaffen. Der einfache (oder erweiterte) Eigentumsvorbehalt bietet nämlich nur Schutz, solange die sich die Vorbehaltsware unverändert beim Käufer befindet.

Diese Regelung beruht auf folgendem Hintergrund: Bei Verarbeitungsprozessen gehen Zulieferprodukte in der neuen Sache auf, wodurch das entstandene Produkt zum Eigentum des Herstellers wird (vgl. § 950 BGB). Eine Weiterveräußerung hat üblicherweise zur Folge, dass die Abnehmer der Ware als Eigentümer gelten.

Bei der Belieferung von Produzenten oder Händlern lässt sich daher der einfache bzw. erweiterte Eigentumsvorbehalt durch eine Verarbeitungsklausel und/oder eine Vorausabtretungsklausel ergänzen. Auf diesem Weg werden die Sicherheiten ausgetauscht.

Austausch der Sicherheiten

Durch die Verarbeitung ersetzt das (Mit-)Eigentum an den neu hergestellten Produkten die Vorbehaltsware. Durch den Weiterverkauf treten die wiederum Forderungen gegen die Abnehmer an die Stelle des Vorbehaltseigentums. Falls die Ersatzsicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen jemals übersteigen sollten, können Freigabeklauseln (wie beim erweiterten Eigentumsvorbehalt) eine sinnvolle Absicherung darstellen.

3.2.1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Gemäß der Verarbeitungsklausel erfolgt die Weiterverarbeitung der Ware für den Vorbehaltsverkäufer. Ein solcher Zusatz macht den Verkäufer zum Hersteller und somit zum Eigentümer der verarbeiteten Sache (siehe § 950 BGB).

Diese Regelung ist rechtswirksam, auch wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass § 950 BGB als zwingendes Recht gilt und die Herstellereigenschaft nicht unabhängig von der Verkehrsanschauung vereinbart werden kann,

Wenn die Vorbehaltsware in Kombination mit anderen Sachen weiterverarbeitet wird, genügt dem Vorbehaltsverkäufer üblicherweise das bloße Miteigentum, damit die Klausel entsprechend § 307 BGB nicht unwirksam wird.

3.2.2. Vorausabtretungsklausel

In der Regel beinhaltet die Vorausabtretungsklausel folgende Bestandteile:

  • Der Vorbehaltskäufer darf die Vorbehaltssache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern (§ 185 BGB), solange er nicht im Zahlungsverzug steht. Dies deckt zwar die Übereignung bei einem gewöhnlichen Verkaufsgeschäft ab, beispielsweise jedoch nicht die Sicherungsübereignung.
  • Der Käufer tritt die Zahlungsansprüche gegenüber seinen Abnehmern aus dem Weiterverkauf bereits im Voraus an den Vorbehaltsverkäufer ab (§ 398 BGB).
  • Zunächst wird der Käufer bemächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wenn ein Zahlungsverzug oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, muss er die Abtretung offenlegen und dem Vorbehaltsverkäufer sämtliche Informationen und Unterlagen überlassen, mit denen der Verkäufer die Forderungen selbst geltend machen kann.

4. Insolvenzrechtliche Wirkungen

Sollte ein „Erweiterungs- oder Verlängerungsfall“ eintreten, nimmt der Vorbehaltsverkäufer die Rechtsposition eines Sicherungseigentümers bzw. -gläubigers ein. Folglich verfügt er in Insolvenzverfahren nicht über ein Aussonderungs-, sondern über ein Absonderungsrecht.

5. Eigentumsvorbehalt und Umsatzsteuer

5.1. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt durch körperliche Übergabe

Aus umsatzsteuerlicher Sicht findet eine Lieferung statt, wenn ein Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erhält. Dabei handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der normalerweise (aber nicht zwingend) in Verbindung mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang steht.

Ebenso liegt eine Lieferung vor, wenn eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft bzw. übergeben wird. Der Zeitpunkt richtet sich nach den gängigen Vorschriften.

Sofern der Lieferungsgegenstand nicht befördert oder versendet wird, wie beispielsweise im Falle eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB, gilt folgende Regelung: Die Lieferung wird nach § 3 Abs. 7 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand während der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

5.2. Beförderungslieferung

Wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Abnehmer befördert, hat die Lieferung bereits zu Beginn der Beförderung den Status „ausgeführt“.

5.3. Versendungslieferung

Sollte der Unternehmer die Sache an den Abnehmer oder im Auftrag an einen Dritten versenden, ist der Lieferungsvorgang mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten abgeschlossen.

5.4. Rückgängigmachung der Lieferung

Falls der Abnehmer die Zahlungsverpflichtungen nicht einhält und folglich die Ware an den Unternehmer zurückgeben muss, wird die vorausgehende Lieferung rückgängig gemacht. Dabei besteht die Pflicht, den Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Warenrückgabe anzugleichen.

Praxis-Beispiel

Rücknahme einer Ware unter Eigentumsvorbehalt

Verkäufer A liefert am 10. Januar 2001 eine Ware an einen Kunden unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware kostet 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer. Laut Vereinbarung muss der Kunde monatliche Raten von 100 EUR vollständig abbezahlen, damit das Eigentum auf ihn übergeht. Nachdem der Kunde die ersten beiden Raten beglichen hat, bleiben weitere Raten aus. Daher holt A die Ware im Mai 2001 zurück.

Regulär findet die Lieferung also im Januar 2001 statt, da A dem Käufer in diesem Monat die Verfügungsmacht verschafft. Die daraus resultierende Umsatzsteuer von 190 EUR wird mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2001 fällig.

Der ursprüngliche Leistungsaustausch verliert mit der Warenrückgabe im Mai 2001 allerdings seine Gültigkeit. Insofern sinkt die Bemessungsgrundlage auf Null. Das heißt, dass für die ­Umsatzsteuer-Voranmeldung Mai 2001 eine Minusbemessungsgrundlage von 1.000 EUR angesetzt wird, die eine Minusumsatzsteuer über 190 EUR bewirkt.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob möglicherweise für eine vorübergehende Nutzung des Gegenstands eine Entschädigungssumme zu zahlen bzw. zu versteuern ist.

Was bedeutet die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum?

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleiben. Der Käufer darf die Sache nicht weiter verkaufen oder verwerten.

Wann geht das Eigentum auf den Käufer über?

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB@) sind die Parteien sich einig, dass der Käufer das Eigentum an der beweglichen Sache nicht bei der Sachübergabe, sondern erst später erlangen soll. Das Eigentum soll erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergehen.

Welche Rechte hat der Verkäufer beim Eigentumsvorbehalt?

Beim Eigentumsvorbehalt übergibt der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache sofort, obwohl dieser den Preis nicht komplett bezahlt hat – weil zum Beispiel eine Ratenzahlung vereinbart ist. Die Sache ist so lange Eigentum des Verkäufers und nur im Besitz des Käufers, bis der gesamte Preis gezahlt ist.

Was versteht man unter dem Eigentumsvorbehalt?

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Dem Käufer steht vor dem Eigentumserwerb ein sog. Anwartschaftsrecht zu, das ihm gegenüber dritten Personen eine besondere Rechtsstellung, ähnlich der eines Eigentümers gewährt.

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