Was ist der unterschied zwischen einer reha und einer anschlussheilbehandlung

Nach schweren Krankheiten oder Unfällen ist oft eine Anschlussheilbehandlung (AHB) notwendig. Wer kommt für die Kosten auf? Was ist zu beachten? Ein Überblick.

Was ist eine Anschlussheilbehandlung?

Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme bzw. Rehabilitationsbehandlung (Reha) ist die „kurative“ Wiederherstellung der Gesundheit, insbesondere die Ermöglichung der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Bewältigung des Alltags bzw. das Lindern von chronischen Erkrankungen.

Als Anschlussheilbehandlung (AHB) werden ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bezeichnet, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen, z.B. nach nach schweren Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs) und großen Operationen. Hier steht die ärztliche Heilbehandlung im Vordergrund.

Kuren dienen dagegen präventiv zur Vorsorge und zum Erhalt der Gesundheit, z.B. bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates wie Rheuma, Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes oder Atemwegserkrankungen wie Asthma. Im Amtsdeutsch ist von „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ die Rede.

Achtung: Krankenhäuser rechnen Operationen etc. inzwischen nach Fallpauschalen ab, d.h. das Krankenhaus verdient mehr, je kürzer der Patient sich im Krankenhaus aufhält. Deshalb ist eine deutlich Tendenz zu beobachten, Patienten möglichst früh zu entlassen, bevor sie wieder vollständig wiederhergestellt bzw. „Reha-tauglich“ sind. Fachleute sprechen von einer „englischen“ oder „blutigen“ Entlassung. Das führt, wie in dem hier verlinkten NDR Bericht beschrieben dazu, dass Reha-Aufwand, Reha-Dauer und Reha-Kosten steigen.

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Zweck einer Anschlussheilbehandlung

Ziel einer AHB ist es, nach schweren akuten Krankheiten oder Unfällen verloren gegangene Körperfunktionen wieder zu erlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren.

Dabei soll der Patient allmählich, ärztlich überwacht wieder an die Belastungen des Alltags und des Berufslebens in einer dafür spezialisierten Klinik angepasst werden. Das Schwergewicht liegt auf der rehabilitativen Therapie.

Wie erfolgt eine Anschlussheilbehandlung?

Eine Anschlussheilbehandlung schließt unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine Akutbehandlung im Krankenhaus an und kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Die Dauer ist abhängig von Indikation und Rehabilitationsverlauf. Sie beträgt in der Regel drei Wochen. Eine AHB erfolgt häufig in speziellen Rehabilitationskliniken bzw. gemischten Krankenanstalten. Dies sind Krankenhäuser, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Genesende aufnehmen.

Achtung Falle: Manche privaten Krankenversicherungstarife setzen für die Erstattung der Kosten einer Behandlung in einer „gemischten Anstalt“ i.S.v. § 4 Abs. 5 MB/KK eine vorherige Zustimmung voraus! Ca. 1/3 der deutschen Krankenhäuser hat diesen Status – ohne dass man dieses als Patient jedoch von außen erkennen könnte! Konsequenz: vor Einlieferung müssen Sie nachfragen, ob Ihre Krankenversicherung dort Kosten übernimmt, sonst bleiben Sie auf den vollen Kosten sitzen (mehrfach gerichtlich bestätigt)! Gute Anbieter verzichten auf diese Regelung!

Was kostet eine Anschlussheilbehandlung?

Die Kosten für eine stationäre Anschlussheilbehandlung nach Herzinfarkt können in einer günstigen Klinik mit einem niedrigen Tagessatz von 130 EUR bei gutem Verlauf (3 Wochen) bei 2.730 EUR liegen. In einer teureren Einrichtung mit einem Tagessatz von 500 EUR oder sogar 920 CHF (= ca. 930 EUR) und einer Dauer von 6 Wochen kommen schnell 23.100 EUR zusammen.

Eine neurologische Reha der Phasen B und C dauert übrigens häufig sechs Monate und länger dauern und kostet ca. 500 EUR am Tag = 90.000 EUR! Phase B fällt i.d.R. noch unter die stationäre Behandlung während Phase C ggf. schon vom Rentenversicherungsträger übernommen wird. Spätestens in Phase D beginnt i.d.R. die Anschlussheilbehandlung.

Eine 14-tägige ambulante Anschlussheilbehandlung kostet bei einem Tagessatz von z.B. 150 EUR insgesamt 2.100 EUR.

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Wer leistet bei einer Anschlussheilbehandlung?

Primär leisten bei einer Anschlussheilbehandlung die gesetzlichen Sozialversicherungsträger gem. § 6 SGB IX, d.h. die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn vor Antritt der AHB ein Antrag bei der Rentenversicherung eingereicht und geprüft wurde.

Mitglieder eines Versorgungswerks, die damit nicht in der GRV versichert sind, erhalten wie auf unserer Seite Versorgungswerk und Krankenversicherung ausführlich beschrieben von Ihrem Versorgungswerk i.d.R. keine Leistungen für eine AHB!! Das gleiche gilt für Selbstständige ohne GRV Ansprüche.

Daher ist bei privat krankenversicherten (potentiellen) Mitgliedern eines Versorgungswerks bzw. Selbstständigen und Beamten auf möglichst umfassende Leistungen für Anschlussheilbehandlung in privaten Krankenversicherungstarifen besonders zu achten!

Was leistet die private Krankenversicherung?

Eine private Krankenversicherung leistet für eine Anschlussheilbehandlung nur wenn entsprechende Leistungen im konkreten Tarif explizit enthalten sind (siehe § 5 MB/KK 2009)! Daher ist bei der Auswahl eines geeigneten Tarifs besonders auf umfassende Leistungen für eine ärztlich/medizinisch indizierte Aschlussreha / Anschlussheilbehandlung ohne Einschränkungen zu achten!

Wichtige Kriterien sind hierbei:

  • Generelle Übernahme der Kosten für jede Anschlussreha bzw. Anschlussheilbehandlung (nicht nur bei bestimmten Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall)
  • Übernahme der Kosten unabhängig von Fristen (z.B. „wenn sie innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen“)
  • Übernahme der Kosten ohne vorherige Zusage des Versicherers. Vor einer Zusage prüft der Versicherer, ob die Anschlussheilbehandlung internen Kriterien entspricht, um ggf. Kosten zu sparen. Ein solches Zusageerfordernis beinhaltet logischerweise, dass auch eine Ablehnung erfolgen kann, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind – sonst wäre das Erfordernis ja unnötig. Das Genehmigungsverfahren kann zu mehrwöchigen Verzögerungen führen. Stellen Sie sich vor, Sie werden nach einem Herzinfarkt „blutig entlassen“ (s.o.) und müssen dann erst einmal abwarten, statt direkt ohne Wartezeit mit der Reha beginnen zu können!
  • Kostenübernahme auch für sonstiges Reha-Maßnahmen, die keine Anschlussreha darstellen.

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Warum Anschlussheilbehandlung?

Ziel einer Anschlussreha (Anschlussheilbehandlung) ist es, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und den Patienten wieder an die Belastungen des Alltags und/oder Berufslebens heranzuführen.

Was versteht man unter einer AHB?

Die Anschlussrehabilitation ( AHB ) ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Reha.

Was ist besser Reha oder Kur?

Eine Kur ist also präventiv; es handelt sich um Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit. Eine Reha dient dagegen stets der Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Erkrankung.

Wer zahlt die Reha nach OP?

Nicht nur die Deutsche Rentenversicherung zahlt AHB , auch die gesetzlichen Krankenkassen. Ist das Ziel die Wiederherstellung der Aktivitäten des Alltags, ist die gesetzliche Kasse zuständig. Steht die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt, ist die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Kostenträger.

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