Was ist der unterschied zwischen verwaltungsfavhangestellte für bund und land

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Verfassung

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat mit 16 Ländern als Gliedstaaten. Die Ausübung der Staatsgewalt ist durch das Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Sowohl die Länder als Gliedstaaten wie auch der Bund als Gesamtstaat besitzen eine eigene Staatsgewalt. Die Länder sind Staaten mit eigenen Landesverfassungen, Parlamenten, Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten.

Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern

Die Ausübung der Staatsgewalt ist durch das Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei geht das Grundgesetz grundsätzlich von einer Zuständigkeit der Länder aus (Art. 30, 70, 83 GG). In den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung besitzt der Bund nur dann Kompetenzen, wenn sie ihm im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen werden. Der Bund ist zudem dann zuständig, wenn sich durch die Auslegung der Verfassung eine ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes ergibt.

Einzelheiten der Zuständigkeitsverteilung und insbesondere auch der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern waren Gegenstand einer Föderalismusreform. Diese wurde in zwei Stufen in den Jahren 2006 und 2009 umgesetzt.

Rechtzeitig vor dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2020 wurden im Jahr 2017 auch die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie der Finanzausgleich zwischen den Ländern durch umfangreiche Grundgesetzänderungen erneut grundlegend neugeordnet.

Kommunen als Teil der Länder

Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder und daher keine "dritte Ebene" im föderalen Staatsaufbau.

  • 11.056

    Städte und Gemeinden

  • 294

    Landkreise

Mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Selbstverwaltung haben sie gleichwohl eine gewisse Eigenständigkeit. Das Grundgesetz bestimmt hierzu, dass ihnen die Möglichkeit gegeben werden muss, "[…] alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln" (Art. 28 Abs. 2 GG).

Die Kommunen sind darüber hinaus mit zahlreichen gesetzlich zugewiesenen staatlichen Aufgaben betraut, die sie als örtliche Verwaltungsträger der Länder wahrnehmen.

Kooperation statt Trennung im deutschen Föderalismus

Die im Grundgesetz realisierte föderale Ordnung ist in der Tendenz nicht auf Trennung, sondern auf Kooperation zwischen Bund und Ländern angelegt. Das Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet Bund und Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme und Hilfeleistung (Grundsatz der Bundestreue bzw. des bundesfreundlichen Verhaltens).

Der kooperative Charakter des deutschen Föderalismus kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Länder durch den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung, an der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes gehören zum unveränderbaren Kernbestand der Verfassungsordnung des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG).

Kommunalwesen im Bundesinnenministerium

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat vielfältige Aufgaben mit Bezug zum Wirkungskreis der Gemeinden. Beispiele sind etwa das Melderecht, die Integration von Ausländern oder der Katastrophenschutz. Weiterhin wird im Zusammenhang mit Grundsatz- und Querschnittsthemen der Rahmen für das Kommunalwesen mitgesetzt z.B. im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, des Verfassungsrechts oder der inneren Sicherheit. Zudem gibt es partnerschaftlich ausgestaltete Kooperationsfelder zwischen Bund und Kommunen, an denen auch das BMI beteiligt ist. Hierzu gehören etwa die Verwaltungszusammenarbeit, das Setzen gemeinsamer Standards im eGovernment oder Fragen der Statistik.

Darüber hinaus ist ein separates Aufgabengebiet Kommunalwesen (Kommunalreferat, H II 1) im BMI eingerichtet. Es befasst sich beispielsweise mit:

  • bedeutenden kommunalpolitischen Schwerpunktthemen (z.B. Daseinsvorsorge in der EU)
  • der Teilnahme in Gremien und Arbeitskreisen zu kommunalen Fragen
  • Kontaktstelle für die Kommunen bzw. deren Verbände
  • Vertretung deutscher kommunaler Interessen in internationalen Angelegenheiten und Gremien mit Kommunalbezug (z.B. Lenkungsausschuss für lokale und regionale Demokratie beim Europarat)

Innerhalb der Bundesregierung ist jedes Ressort im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz dafür verantwortlich, die Kommunen entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien rechtzeitig zu beteiligen. Das BMI wirkt jedoch koordinierend, vermittelnd und bündelnd.

In dieser besonderen Rolle hat der Bundesinnenminister immer wieder zum Ausgleich von Interessen und zur Wahrung wichtiger kommunaler Werte beigetragen.

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