Ratgeber: Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit 63
Mit 63 kann – muss aber nicht Schluss seinSeit 1. Juli können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen. Das berechtigt den Arbeitgeber aber nicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Foto: iStock.com/SeventyFour
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An Rente hatte Jörg Bauer (Name geändert) gar nicht gedacht. Zwar arbeitet der 63-Jährige seit 45 Jahren, aber wenn es nach ihm geht, können es auch noch ein paar mehr werden. Sein Arbeitgeber sieht das offenbar anders. Er forderte ihn im Sommer auf, die Rente mit 63 zu beantragen.
Seit 1. Juli 2014 können Beschäftigte mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Versicherungsjahre haben. Sie müssen aber nicht. Der Anspruch auf eine Altersrente berechtigt Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen.
Ein Arbeitsverhältnis endet auch nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter die Regelaltersgrenze erreicht. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in Rente gehen will, musss ein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Automatisches Ende
Anders sieht es aus, wenn die Parteien im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Diese Vereinbarungen betreffen aber die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Jahrgänge, die 2014 das Rentenalter erreichen, liegt sie bei 65 Jahren und 3 Monaten In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis befristet und endet ohne Kündigung mit ErreichenderRegelaltersgrenze.
Das gilt auch für Verträge, die ein bestimmtes Alter als Ende nennen.Etwa wenn das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag mit 65 endet. Sie wurden geschlossen, als die Regelaltersgrenze noch bei 65 lag. Die Grenze steigt in den nächsten Jahren auf 67 an. Arbeitnehmer mit einem alten Arbeitsvertrag müssen deshalb nicht unbedingt vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das war in der Regel auch bei Verträgen, die mit dem 65. Lebensjahr enden, das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Veröffentlicht am 24. November 2017Aktuallisiert am 5. August 2022
Intro
Contents
- 1. Intro
- 2. Musterbrief einer Kündigung
- 3. Warum Aufhebungsvertrag - und was drinstehen soll?
- 4. Zeitlicher Ablauf bei Aufhebungsvertrag
Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, Aufhebungsvertrag eine andere. Wer früher geht, muss allerdings mit Abschlägen rechnen. Was zu beachten ist.
So ohne weiteres kann niemand mit 63 Jahren in Rente gehen, denn ein Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das sich nur durch die Kündigung vom Vertrag lösen lässt oder durch einen Aufhebungsvertrag. Dabei spielen die gesetzlichen Kündigungsfristen oder tarifliche Fristen eine Rolle. Jede und jeder, der mit 63 gehen will, muss sich entscheiden.
Rente mit 63
- Ohne Abschläge:
Rente mit 63? Mit oder ohne Abschläge? Ohne Abschläge mit 63 in Rente gehen können nur Versicherte, die ihre 45 Versicherungsjahre voll haben, sprich die „besonders langjährig Versicherten“. Das galt aber nur für den Jahrgang 1952, für alle anderen erhöht sich diese Grenze um jeweils zwei Monate. Jahrgang 1956 kann erst mit 63 Jahren plus 8 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen, Jahrgang 1958 mit 64, Jahrgang 1964 erst mit 65. Ausgenommen von dieser Altersgrenze sind Erwerbsgeminderte. - Mit Abschlägen:
Alle anderen, sprich „langjährig Versicherten“ ohne 45 Versicherungsjahre können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit. In die „Wartezeit“ fallen Beitrags- und Ersatzzeiten, auch die Lehrlingsjahre und die Bundeswehr, zu den Ersatzzeiten gehören auch Anrechnungszeiten (krank, schwanger, arbeitslos, Schule, Studium) und Berücksichtigungszeiten.
Abschläge bei Rente mit 63
„Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?“ Wie ist das mit den Abschlägen bei der Rente mit 63? Wenn ein Versicherter 35 Wartejahre hat, kann er ab dem 63. Geburtstag in Rente gehen. Übrigens, die Rente beginnt immer am Monatsersten nach dem Geburtstag: Wer am 1. eines Monats geboren ist, für den beginnt die Rente zum 1. des Geburtsmonats. Wer beispielsweise am 1. März geboren bin, hat sein 63. Lebensjahr am 28. Februar vollendet.
Abschläge bis zu 14,4 Prozent
Wer die Rente mit 63 beziehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen: 0,3 Prozent für jeden Monat früherer Rentenbeginn. Für 1964 Geborene macht das 14,4 Prozent aus, für 1955 Geboren 9,9 Prozent – und so geht es weiter. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung kann sich das jeder genau ausrechnen lassen.
Kündigen oder Aufhebungsvertrag?
„Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?“: Muss ich kündigen, wenn ich vorzeitig in Rente gehen will? Was regeln Arbeitsverträge? In vielen Arbeitsverträge steht noch ein Passus wie
- „… das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der …. Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente hat oder im Falle seiner Befreiung haben würde, spätestens mit Ablauf des 65. Lebensjahrs“
- Das gilt heute so nicht mehr, da die meisten 65 Jahre plus einiger Monate arbeiten müssen. Aber abgewandelt hat dieser Passus bei der Altersrente noch seine Wirksamkeit.
Selbst aktiv werden
Anders sieht es für Frührentner aus, die mit 63 Jahren gehen wollen. Rente gibt es nur auf Antrag – oder ohne Antrag keine Rente! Wer früher in Rente gehen will, muss selbst aktiv werden und
kündigen oder einen Aufhebungsvertrag
mit dem Arbeitgeber schließen, sonst wird’s nichts mit der vorgezogenen Rente. Es braucht immer die Papierform. Denn, die Rente mit 63 ist keine „Regelaltersrente“; das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Was die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers bei vorgezogenem Renteneintritt betrifft, so gilt sein Arbeitsvertrag, der sich bei vielen auf Tarifverträge stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist.
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