Welcher Höhe darf Ladung bis zu 50 cm nach vorn über ihr Kraftfahrzeug hinausragen 2 00 m 3 00 m 2 50 m?

LKW LADUNG

TATBESTANDBUßGELD FAHRERPUNKTE FAHRERBUßGELD HALTERPUNKTE HALTER
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis 7,5 t
mehr als 5 Prozent 10 10
mehr als 10 Prozent 30 30
mehr als 15 Prozent 35 35
mehr als 20 Prozent 95 1 95 1
mehr als 25 Prozent 140 1 140 1
mehr als 30 Prozent 235 1 235 1
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t
mehr als 2-5 Prozent 30 35
mehr als 5 Prozent 80 1 140 1
mehr als 10 Prozent 110 1 235 1
mehr als 15 Prozent 140 1 285 1
mehr als 20 Prozent 190 1 380 1
mehr als 25 Prozent 285 1 425 1
mehr als 25 Prozent 380 1 425 1

Ratgeber: Ladung & Ladungssicherung

Die wichtigsten Vorschriften:

§ 22 StVO

§ 22 StVO – Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

  1. eine hellrote, nicht unter 30 × 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

  2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

  3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

§ 23 StVO

§ 23 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

§ 31 StVZO

§ 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§ 34 StVZO

§ 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  • § 36 (Bereifung und Laufflächen);

  • § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  • § 35 (Motorleistung);

  • § 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);

  • § 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.

Einzelachslast

 
 

a)

Einzelachsen

10,00 t

 

b)

Einzelachsen (angetrieben)

11,50 t

2.

Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

 
 

a)

Achsabstand weniger als 1,0 m

11,50 t

 

b)

Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m

16,00 t

 

c)

Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m

18,00 t;

 

d)

Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,

19,00 t;

3.

Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

 
 

a)

Achsabstand weniger als 1,0 m

11,00 t

 

b)

Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m

16,00 t

 

c)

Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m

18,00 t

 

d)

Achsabstand 1,8 m oder mehr

20,00 t

4.

Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

 
 

a)

Achsabstände nicht mehr als 1,3 m

21,00 t

 

b)

Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m

24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.

Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen

 
 

Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils

18,00 t

2.

Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

 
 

a)

Kraftfahrzeuge

25,00 t

 

b)

Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d

26,00 t;

 

c)

Anhänger

24,00 t

 

d)

Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind,

28,00 t;

3.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

 
 

a)

Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind,

32,00 t

 

b)

Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als

32,00 t;

4.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3

32,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.

Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen

28,00 t;

2.

Züge mit 4 Achsen

 
 

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger

36,00 t

3.

zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

 
 

a)

bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr

36,00 t

 

b)

bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,

38,00 t

4.

andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

 
 

a)

mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a

35,00 t

 

b)

mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b

36,00 t;

5.

Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen

40,00 t;

6.

Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert

44,00 t.

(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

  1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

  2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

    2. b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

      bei gleichen Werten um diesen Wert,

  3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

    2. b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

      bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (weggefallen)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?

Bei der Ladungssicherung nimmt der Gesetzgeber sowohl Fahrer, Spediteure als auch Verlader in die Pflicht. Dennoch kommt es nach Unfällen immer wieder zu Ungereimtheiten, wer welche Verantwortung trägt und wie es mit der Haftung bei Unfallschäden aussieht.

Die Verantwortung für die korrekte Ladungssicherung bei Straßenfahrzeugen verteilt sich auf mehrere Schultern und lässt sich nicht voneinander trennen. Laut Gesetz sind folgende Personen verantwortlich:

  • Fahrer – vor und während der Fahrt
  • Fahrzeughalter – Spediteur
  • Versender – Hersteller
  • Verlader – Versandleiter

Der Fahrer hat die Pflicht der Prüfung. Das heißt, er muss die Ladungssicherung kontrollieren, auch wenn die Beladung durch eine dritte Person erfolgte. Der Fahrer hat die Fahrt bei nicht gegebener Ladungssicherheit zu verweigern. Während des Transportes muss der Fahrzeugführer folgenden Pflichten bezüglich der Ladungssicherung nachkommen:

  • Kontrolle der Lastverteilung und Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt ist verpflichtend
  • Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während der Fahrt/Transportes ist verpflichtend
  • Anpassen des Fahrverhaltens auf die Ladung ist verpflichtend

Der Fahrzeughalter ist für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie den ordnungsgemäßen Zustands des Fahrzeuges verantwortlich.

Ladungssicherheit

  • § 22 StVO: Fahrer und Verlader müssen „die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstauen und so sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können“.
  • § 23 StVO: Der Fahrer ist verantwortlich, „dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig gesichert sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Er muss die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung beachten“. Das heißt im Klartext, dass der Fahrer erst dann die Fahrt antreten darf, wenn die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist. Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) vorschreibt, gehört es dabei zu den Aufgaben des Fahrers, dass er sich u.a. an die zulässige Achslast und Abmessungen hält, die getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen kontrolliert (auch wenn der LKW nicht vom Fahrer selbst beladen wurde) oder unterwegs die Ladungssicherung überprüft und gegebenenfalls Maßnahme zur Steigerung der Ladungssicherung (beispielsweise durch das Nachspannen der Zurrmittel) trifft.
  • § 31 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung): Der Spediteur hat als Fahrzeughalter Pflichten und darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen müsste, dass es keine vorschriftsmäßige Ladungssicherung gibt oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung in Mitleidenschaft gezogen wird.

§ 22 ist eine Beschaffenheitsvorschrift für die Ladung. Sie setzt keine konkrete Gefährdung eines Anderen voraus. Die einzuhaltenden Dimensionen ergeben sich unmittelbar und problemlos aus dem Gesetzeswortlaut. Weitere Einzelheiten führt die Verwaltungsvorschrift an.

Problematisch ist aber die Definition des Begriffes »Ladung«. Abzugrenzen ist die Ladung vom Fahrzeug selbst und dahingehend zu bestimmen, »dass der Begriff der Ladung nach dem Beförderungszweck zu bestimmen ist. Ladung i. S. des § 22 StVO sind danach nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörende Sachen, die zum Zwecke der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden.« Andrerseits kommt es nicht darauf an, ob das insoweit zu transportierende Gut am Bestimmungsort verbleiben soll. Zur Ladung zählen auch alle Gegenstände, die nicht zur Fahrzeugausrüstung selbst gehören, also weder in§ 42 Abs. 3 StVZO genannt oder für den typischen Einsatzzweck des Fahrzeugs erforderlich sind. Eine Auffassung geht von den Fahrzeuganforderungen nach §§ 32–67 StVZO aus und rechnet alle darüber hinausgehenden Teile, insbes. jene in § 42 Abs. 3 StVOgenannten Ausrüstungsteile zum Ladungsbegriff. Eine andere Auffassung nimmt bei jedem in oder am Fahrzeug befindlichen Gegenstand Ladung i. S. v. § 22 StVO an.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der fragliche Gegenstand über die Ladefläche auch hinten hinausragt, wie Abs. 4 zunächst zugrunde legt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass auch die auf einem Heckträger mitgeführten Gegenstände unter den Begriff fallen. Dementsprechend sind die heute vielfach an Lastkraftwagenheck zur Erleichterung der Entladung am Bestimmungsort angebrachten Gabelstapler, aber auch Fahrräder an Pkw am Heckfahrradträger oder auf der Anhängerzugeinrichtung als Ladung i. S. v. § 22 StVO zu qualifizieren.

Der Begriff der Ladung darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es sich um die gewollte Aufnahme von Gegenständen zum Zwecke des Transports handeln muss. Vielmehr umfasst der Begriff über diese Gegenstände hinaus auch sog. »ungewolltes Ladungsgut«, also Teile die mit dem Transportgut selbst ungewollt aufgenommen werden. Typisch hierfür ist die Verschmutzung von zu transportierenden Arbeitsmaschinen, etwa Ernte- oder Baugeräte.

Mangels einer einschränkenden Bestimmung richtet sich § 22 nicht nur an den Führer des Fahrzeugs, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat. Damit kommt auch die Halterhaftung in Betracht. Das Gewicht der Ladung wird dadurch nicht erfasst, sofern der Halter dies nicht erkennen konnte.

Der ein Kraftfahrzeug überladende Dritte, der weder Halter noch Führer des im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugs ist, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er sich an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuglenkers beteiligt. Das liegt stets dann vor, wenn es sich bei dem Dritten um den Versender der zu transportierenden Ware handelt.

Verstauung

Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zu verstehen. Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700»Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen« umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten. Nach der Rechtsprechung beziehen diese Regeln »ihre Legitimation aus den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, der praktischen Lebenserfahrung und der Sachkunde jener Gremien, die derartige technische Normen aufstellen«.

Mit der Änderung durch die 40. StVRÄndV wurde im Verordnungstext ausdrücklich auf dieanerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich angesichts der bisher bereits durch die Rechtsprechung gemachten Anforderungen nicht. Klar gestellt wurde aber sinnvoller Weise auch, dass die Sicherung der Ladung auch den Anforderungen einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung standhalten muss. »Ausreden« über die Unvorhersehbarkeit der Krisensituation sind daher schon deshalb ausgeschlossen. »Den für den Ladevorgang verantwortlichen Personen soll durch die Aufzählung besonders gefahrenträchtiger Verkehrssituationen vor Augen geführt werden, gegen welche Gefahren die Ladung zu sichern ist.« (BT-Drucks. 813/05 S. 1). Der Verordnungsgeber wollte damit die Anforderungen bezüglich § 22 StVO präzisieren (BT-Drucksache a. a. O.). Dass die mangelhafte Befestigung der Ladung eines Lastzugs, die z. B. geeignet ist, beim Durchfahren einer Kurve mit nur verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit eine Gewichtsverlagerung der Ladung und dann ein Umkippen des Lastzuges herbeizuführen und das Füllen eines Tankwagens dahingehend, dass bei der Geschwindigkeit im Rahmen des Verkehrsflusses Schwallkräfte auftreten, die beim Anhalten, in Kurven oder beim Wechseln des Fahrstreifens das Fahrzeug zum Kippen bringen können, ein Verstoß gegen § 22 StVO ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Denn generell ist die Ladung nach § 22 Abs. 1 StVO nur dann ordnungsgemäß, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist.

Gewichtsgrenzen (§ 34 StVZO)

Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird (§ 34 Abs. 1). Anders ausgedrückt ist die Achslast (auch Radsatzlast genannt) also der Anteil der Gesamtmasse (Eigenmasse + Masse der Ladung) der auf eine Achse (einen Radsatz) eines Fahrzeugs entfällt. Die Achslast wird in Tonnen (t) angegeben. Hohe Achslasten sind der entscheidende Faktor für die Beanspruchung und den Verschleiß der Fahrbahn. Als Antriebsachse wird bei einem Fahrzeug die Achse bezeichnet, auf die die Kraft vom Motor übertragen wird. Bei unebener Fahrbahn wird die Achslast ungleichmäßig verteilt. Aus Gründen der Straßenschonung wurden deshalb Pendelachsen (geteilte Achsen) entwickelt: Eine Pendelachse besteht aus einem kurzen Achskörper und zwei Naben mit Bremse. Die Verbindung des Achskörpers zum Fahrzeugrahmen erfolgt über eine Kugeldrehverbindung oder in Turmlager. Pendelachsen werden überwiegend in Schwerlastfahrzeugen mit mehreren Achsreihen eingesetzt. Ein hydraulischer Achslastausgleich stellt gleiche Achslasten innerhalb miteinander verbundener Kreise sicher und bietet, je nach Fahrzeugkonzept, auch die Möglichkeit einer Niveau- und Neigungsanpassung der Ladeplattform. Pendelachsen werden auch bevorzugt eingesetzt, wenn hohe Achslasten (über 12 t) benötigt werden. Der Achslastausgleich ermöglicht es, dass auch bei unebener Fahrbahn alle Achsen die gleiche Achslast tragen. Für Straßenwalzen gelten die Vorschriften über die Achslasten nicht, da die Straßenwalze ihre Funktion nur erfüllen kann, wenn sie sehr hohes Gewicht auf ihre Achse bringen kann. Achslasten sind außen am Fahrzeug nicht mehr anzugeben.

Das zulässige Gesamtgewicht für Einzelfahrzeuge (Kfz und Anhänger) in Abs. 5. Bei Sattelanhängern legt § 34 Abs. 3 keine Höchstgrenze fest. Der Höchstwert kann bei Sattelanhängern größer sein als die Summe der zulässigen Achslasten, weil die nach der Werkstoffbeanspruchung zulässige Aufliegelast hinzukommt, der Sattelanhänger »stützt« sich mit seinem vorderen Ende auf die Zugmaschine und belastet dadurch (vor allem) deren Hinterachse(n). Das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Zugmaschine und Anhänger) kann aber nicht größer sein als die Summe der Achslasten beider Fahrzeuge. Zu beachten ist, dass ungleichmäßige Beladung dazu führen kann, dass zwar das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wird, dass aber einzelne Achslasten überschritten werden (während andere nicht »ausgenutzt« werden).

Das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Fahrzeugkombination gem. Abs. 6, Abs. 7 S. 1 Nr. 3).

Das zulässige Gesamtgewicht von Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) gem. Abs. 6, Abs. 7 S. 1 Nr. 2. Ein Starrdeichselanhänger ist ein Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem

  • die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,

  • diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann und

  • nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird.

Das zulässige Gesamtgewicht des Starrdeichselanhängers (einschließlich des Zentralachsanhängers) ist gleich oder geringer als die Summe der zulässigen Stützlast (vgl. hierzu § 44) und der zulässigen Achslast(en).

Achslasten

Achslast

4,00 t

10,0 t

11,50 t

Art der Achse:

Einzelachse

Keine Luftreifen bzw. für zulässig erklärte Gummireifen

Einzelachse

Antriebsachse

»Luftfederung« bezeichnet ein Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.

Achslast

11,00 t

11,50 t

16,00 t

18,00 t

19,00 t

20,00 t

Art der Achse:

Doppelachse

Anhänger-

Achsabstand weniger als 1 m

Kfz – Achsabstand weniger als 1,0 m

Kfz und Anhänger – Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m

Kfz und Anhänger-Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m

Kfz (Antriebsachse)- Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m (Doppelbereifung, Luftfederung oder gleichw. und Einzelachslast von 9,50 t je Achse)

Anhänger-

Achsabstand 1,8 m oder mehr

Achslast

21,00 t

24,00 t

Art der Achse:

Dreifachachse

Achsabstände nicht mehr als 1,3 m

Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m

Achslasten von Achsgruppen in Abhängigkeit vom Radstand

Die StVZO sieht vor, dass Dreifachachsaggregate bei Achsabständen bis zu 1,4 m 24 t haben dürfen. Da hier Achsabstände nur bis zu 1,4 m genannt sind, ist davon auszugehen, dass bei Achsabständen von mehr als 1,4 m entweder die Vorschriften für Doppelachslasten oder für Einzelachsen zum Tragen kommen.

Beispiel: Beträgt der Achsabstand zwischen Vorder- und Mittelachse 1,3 m und der Abstand zwischen der Mittel- und der Hintersachse 1,41 m, dann ist so zu verfahren: Vorder- und Mittelachse sind als Doppelachse anzusehen, die bei einem Achsabstand von 1,3 m 18 t haben darf. Aber auch die Mittel- und die Hinterachse müssen nun als Doppelachse angesehen werden, die wegen ihres Achsabstandes von 1,41 m ebenfalls 18t haben darf. Da bei dieser Berechnungsart die Mittelachse zweimal veranschlagt worden ist, muss sie einmal, bei unterschiedlichen Gewichtsannahmen ihr höherer Wert, abgezogen werden. Bei gleichmäßiger Belastung ergibt sich für diese Achsanordnung ein Gesamtgewicht von 18 t + 9 t = 27 t (Was ist Wie S. 5/2c).

Die angehobene Achse

Auch für Doppelachsen, von denen eine Achse angehoben werden kann, gilt § 34 Abs. 3 Nr. 2. Solange eine der Achsen angehoben ist, gilt für die andere die Gewichtsgrenze, die für Einzelachsen vorgeschrieben ist. Wird diese Gewichtsgrenze erreicht, muss sich die zweite Achse selbsttätig absenken. Danach gilt für die beiden Achsen die Gewichtsgrenze, die § 34 für die Doppelachse nennt.

»Beachtung« der Vorschriften über Einzel-/Doppelachsen

Die Achslasten für Doppelachsen und Dreifachachsen gelten »unter Beachtung« der Vorschriften über Einzelachsen bzw. Doppelachsen. Damit wird zusätzlich auch für eine »gleichmäßige« Verteilung der Achslasten im Sinne der Straßenschonung gesorgt. (Beispiel: Bei der Inanspruchnahme der Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 3d darf nicht eine Achse eine Achslast von 9,00 t und die andere von 11,00 t aufweisen, obwohl das Ergebnis in der Summe 20,00 t beträgt.)

Zulässiges Gesamtgewicht (zulässige Gesamtmasse)

Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht (Definition s. § 42 Abs. 3) und maximaler Zuladung (Nutzlast) eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination und richtet sich nach der Anzahl der Achsen. Der Gesetzgeber hat die zGM hierbei in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt, die zum Teil auch maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sind. Des Weiteren ist für LKW die zGM für die Berechnung der Autobahnmaut maßgeblich. In Deutschland sind beispielsweise LKW mit einer zGM »12,0 t von der Autobahnmaut befreit.

(Zulassungsbescheinigung Teil I – Fahrzeugschein, Feld 7). Das zulässige Gesamtgewicht kann aus technischen Gründen nie höher sein als die Summe der Achslasten (bei Sattel-Kfz: Summe der Achslasten von Zugmaschine und Sattelanhänger – SAnh, da sich der SAnh mit einem Teil seines Gewichts auf die Sattelplatte der Zugmaschine stützt).

Eine Gewichtstoleranz wird nicht gewährt.

Einzelfahrzeuge

Gesamtgewicht

18,00 t

20,00 t

25,00 t

24,00 t

26,00 t

28,00 t

32,00 t

Kfz und Anhänger – ausgenommen Sattelanhänger u. Starrdeichselanhänger

Kfz und Anhänger mit nicht mehr als 2 Achsen

Anhänger mit nicht mehr als 2 Achsen gem. 53. Ausnahme-VO

a) Kfz mit 3 Achsen (wenn nicht die Voraussetzungen für 26,00 t)

b) Kfz mit 4 Achsen, wenn keine Doppelachsen gem. Nr. 3a oder 2 gelenkte Achsen/Doppelaschslast gem. Nr. 3b und auch keine Doppelachslast gem. Abs. 4 Nr. 2d

Anhänger mit 3 Achsen und mehr

Gleisketten-Fahrzeuge gem. § 35b Abs. 1 S. 6

Kfz mit Doppelachse Abstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m und Antriebsachse mit Doppelbereifung, Luftfederung oder Doppelbereifung und Achslast 9,5 t je Achse

Kfz mit 4 Achsen, wenn Doppelachsen gem. Nr. 3a oder 2 gelenkte Achsen/Doppelachslast gem. Nr. 3b oder Doppelachslast gem. Abs. 4 Nr. 2d

Gelenkbusse

Kfz mit 4 Achsen, wenn 2 Doppelachsen mit Abstand 4,0 m oder Kriterien des Abs. Ntr. 3b (2 gelenkte Achsen, spez. Doppelachslast und Belastung)

Fahrzeugkombinationen

Die Festsetzung der zulässigen Werte in der Zulassungsbescheinigung erfolgt nur für Einzelfahrzeuge. Die Verantwortung für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen (Zügen und Sattel-Kfz) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers bzw. Halters.

Bei einem Zug ist der Anhänger zum Wiegen vom Zugfahrzeug abzukuppeln (OLG Karlsruhe VRS 98, 447).

Gesamtgewicht

28,00 t

35,00 t

36,00 t

38,00 t

40,00 t

44,00 t

Fahrzeug-

Kombinationen

Züge und Sattel-Kfz mit weniger als 4 Achsen

Andere Fzg-Kombination mit 4 Achsen mit Kfz ohne Doppelber., Luftfederung

Zug: 2-achsiges Kfz + 2-achsiger Anhänger

Sattel-Kfz: 2-achsige SZgm + 2-achsiger Anhänger; Achsabstand Sattelanh. mehr als 1,3 m

Andere Fzg-Kombination mit 4 Achsen mit Kfz mit Doppelber., Luftfederung (Kfz 3-Achser + Anhänger mit einer Achse; Kfz mit Doppelber., Luftfederung oder Doppelber. + Achslast 9,5 t

oder:

Achsabstand des Sattelanh. weniger als 1,8 m, aber Sattel-Zgm. mit Antriebsachse mit Luftfederung, Doppelbereifung)

2-achsige SZgm + 2-achsiger SAnh. Bei Achsabstand des SAnh. von mehr als 1,8 m und Kfz mit Doppelber., Luftfederung

Sattel-Kfz oder Zug mit mehr als 4 Achsen

Sattel-Kfz: 3-achsige SZgm. + 2- oder 3-achsiger SAnh im komb. Verkehr mit Container von 40 Fuß

Komb. Verkehr allgemein (auch bei anderen Containern) gem. 53. Ausnahme-VO

Zulässiges Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz

Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzuges sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Aufliegelast – seit 01.08.1990 der Sattellast – der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Sattellast – seit 01.08.1990 der Aufliegelast – des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen. Nutzlast ist die Höchstlast, die das betriebsfertige Fahrzeug tragen kann, ohne dass die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten werden. Bei Sattelzügen kann die Nutzlast geringer sein als bei getrenntem Einsatz von Zugmaschine und Auflieger.

Das Sattel-Kfz ist aus zwei auch eigenständig zugelassenen Fahrzeugen zusammengesetzt, aus der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger, ist aber als eine Fahrzeugeinheit und als ein Fahrzeug anzusehen. Das Vorderteil des SAnh liegt auf der SZgM auf und ist mit ihr durch die Sattelkupplung verbunden. Der SAnh wird also von der Zugmaschine getragen und gezogen. Die Last, die die SZgM durch den SAnh aufnimmt, wird Sattellast genannt. Die Last, die durch den SAnh auf die SZgM ausgeübt wird, wird mit dem Begriff Aufliegelast bezeichnet.

Beispiel für die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Sattel-Kfz (Schwertransport; Ausnahmegenehmigung erforderlich)

Zugmaschine

Sattelanhänger

Fzg.-Kombination

Leergewicht in t

11,32

43,50

54,82

Sattel-/Aufliegelast in t

21,68

30,00

zul. Gesamtgewicht in t

33,00

138,00

141,00

Nutzlast in t

86,18

Anzahl der Achsen

4

9

13

zul. Achslasten in t

9,0

6,0

9,0

9,0

12/12/12/12/12/12/12/12/12

Das zulässige Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz errechnet sich nach § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StVZO aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

  1. a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

  2. b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um einen dieser Werte.

Ergibt sich dabei ein höherer Wert als nach Abs. 6 zulässig, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen grundsätzlich 40 t. Für einen höheren Wert ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Rechnung: 33,0 t + 138,00 t – 30,0 t = 141,00 t.

Das gleiche Ergebnis erhält man, wenn man die Achslasten addiert: (3 × 9) + 6 + (9 × 12) = 141 t.

Bußgeld bei Überladung/Verstoß gegen Ladungssicherung bei LKWs

  • Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert…
    • …bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
    • …bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen mit Gefährdung: 75 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert: 10 Euro Bußgeld
  • Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte: 20 Euro Bußgeld
  • Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht: 25 Euro Bußgeld
  • Kfz, Anhänger oder Fahrzeug-Kombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kfz überschritten war
    • …bei Kfz über 7,5 t oder Kfz mit Anhänger über 2 t Überschreitung um mehr als
      • 5 Prozent: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt
      • 20 Prozent: 190 Euro Bußgeld, 1 Punkt
    • Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter in diesen Fällen, Überschreitung um mehr als
      • 5 Prozent: 140 Euro Bußgeld, 1 Punkt
      • 10 Prozent: 235 Euro Bußgeld, 1 Punkte
    • …bei Kfz bis 7,5 t Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme, Überschreitung um mehr als
      • 20 Prozent: 380 Euro, 1 Punkt

Wie hoch darf eine Ladung nach vorne höchstens hinausragen?

Bis zu welcher Höhe darf die Ladung nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen? Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Erst darüber ist ein Herausstehen der Ladung von bis zu 50 cm nach vorne gestattet.

Wie weit darf Ladung nach vorne überstehen Fahrschule?

Damit bei einem Auffahrunfall niemand durch hervorstehende Ladung verletzt wird, darf Ladung bis zu einer Höhe von 2,5 Metern nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Ab 2,5 Metern Höhe darf sie 50 Zentimeter nach vorne überstehen.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte