Wie hoch darf ein Sichtschutz Sein Schweiz?

Über die Höhe eines Sichtschutzzauns gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Diese Regelungen gelten für Zäune, Gabionen und Sichtschutzwände.

Inhaltsverzeichnis

Das eigene Reich endet dort, wo der Zaun zum Nachbargrundstück steht. Über die Art und Höhe des Sichtschutzzauns, Gartenzauns oder der Einfriedung kommt es oft zu Streit. Doch es gibt keine einheitliche Regelung, wie ein Zaun aussehen und wie hoch er sein darf – erster Ansprechpartner ist das Bauamt der Gemeinde. Was erlaubt ist und was nicht, richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Baugesetzbuches, den Regelungen der Bundesländer (unter anderem Nachbarrecht, Baurecht), örtlichen Regelungen (Bebauungspläne, Einfriedungssatzungen) und der Ortsüblichkeit. Aus diesem Grund können keine allgemein gültigen Bestimmungen und Höchstgrenzen genannt werden.

Sichtschutz aus Gabionen: Das ist bezüglich der Höhe zu beachten

Zwar ist die Errichtung von Zäunen aus Gabionen bis zu einer gewissen Höhe häufig verfahrensfrei, aber auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die sonstigen gesetzlichen und örtlichen Regelungen eingehalten werden.

Abhängig von der Höhe des Gabionenzauns muss man gegebenenfalls auch Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten und es ist immer darauf zu achten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Sicht für den Verkehr kommt, zum Beispiel an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Im örtlichen Bebauungsplan ist häufig die Höchstgrenze für Einfriedungen geregelt und in gemeindlichen Satzungen auch die Art der zulässigen Einfriedung. Selbst wenn hiernach ein Gabionenzaun zulässig wäre, müssen Sie sich noch im Gemeindegebiet umsehen und prüfen, ob der geplante Gabionenzaun auch ortsüblich ist. Ist das nicht der Fall, kann unter Umständen die Beseitigung verlangt werden. Da diese Regelungen insgesamt sehr unübersichtlich sind, sollten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

Welche Regelungen gibt es zur Höhe eines Sichtschutzzauns?

Grundsätzlich können Absprachen zwischen Nachbarn geschlossen werden. Dabei können diese Absprachen auch zum Teil den Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen widersprechen. Es empfiehlt sich, solche Absprachen schriftlich festzuhalten, da es im Streitfall schwierig sein kann, den Beweis zu führen, welche Absprache getroffen worden ist. An diese Absprache muss sich der neue Eigentümer aber nicht unbedingt halten, da die Vereinbarung grundsätzlich nur zwischen den ursprünglichen beiden Parteien wirkt (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014, 1 U 104/13).

Etwas anderes gilt nur, wenn Absprachen im Grundbuch eingetragen worden oder Bestands- oder Vertrauensschutz eingetreten ist. Bestandsschutz kann zum Beispiel eintreten, wenn es hierzu Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen gibt. Wenn keine Bindungswirkung vorliegt, dann können Sie grundsätzlich die Beseitigung verlangen, falls der Sichtschutz gesetzlich nicht erlaubt ist und auch sonst nicht geduldet werden muss. Es kommt dabei unter anderem auf die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen, in den Bebauungsplänen oder örtlichen Satzungen an. Es ist daher immer empfehlenswert, sich zunächst bei seiner Gemeinde zu erkundigen, welche aktuellen Regelungen gültig sind.

Darf man einen Zaun direkt auf der gemeinsamen Grenze errichten?

Ohne die Zustimmung beider Grundstückseigentümer darf kein Gartenzaun direkt auf der Grenze errichtet werden. Mit der Zustimmung des Nachbarn kann das geschehen, der Zaun wird dadurch aber auch zu einer sogenannten Grenzanlage (§§ 921 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, dass beide auch zur Benutzung berechtigt sind, die Unterhaltungskosten sind gemeinsam zu tragen und die Einrichtung darf ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht entfernt oder geändert werden. Zudem müssen die äußere Beschaffenheit und das Erscheinungsbild erhalten werden. Es darf zum Beispiel auch nicht hinter der Grenzanlage, auf dem eigenen Grundstück, zusätzlich zum bestehenden Zaun ein Sichtschutzzaun errichtet werden (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2017, Aktenzeichen: V ZR 42/17).

Beseitigung einer störenden Einfriedung

Eine Einfriedung muss nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen ortsüblich sein. Wenn der Nachbar, wie im § 32 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen, eine Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze verlangt, dann kann er die Beseitigung der bestehenden Einfriedung nicht geltend machen, wenn die Einfriedung ortsüblich ist. Ist die Einfriedung nicht ortsüblich, könnte der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung haben. Bei der Ortsüblichkeit kommt es auf die bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet (zum Beispiel den Ortsteil oder eine abgeschlossene Siedlung) an. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.01.2014, Az. V ZR 292/12) hat jedoch entschieden, dass die Einfriedung das Erscheinungsbild einer ortsüblichen Einfriedung wesentlich stören muss, damit der Anspruch Aussicht auf Erfolg hat. Ansonsten muss die Einfriedung geduldet werden.

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Als Sichtschutz sollte die Höhe von Mauer oder Zaun in etwa 170 cm bis 190 cm betragen. Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt, wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm.

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Was ist ein Sichtschutz? Von einem Sichtschutz spricht man, wenn dieses Element eine Höhe von etwa 170 cm bis 190 cm aufweist. So verhindern Sie unerwünschtes Einsehen von außen in Ihren Garten oder in Teilbereiche Ihres Gartens.

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Welche Pflanzen sich besonders gut für einen Sichtschutz eignen, erfahren Sie hier..
Liguster. Der Liguster (Ligustrum vulgare) ist seit jeher eine beliebte Heckenpflanze. ... .
Schachtelhalm. ... .
Rhododendron. ... .
Lebensbaum. ... .
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Hainbuche. ... .
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Hortensie..

Wie nahe darf man an die Grundstücksgrenze bauen Schweiz?

Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten.

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