Wie lange hat man Garantie bei Malerarbeiten?

Ganz so einfach ist es nun nicht.

In § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B heißt es:
"Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, [...] 2 Jahre."

Ob für die angebotenen Leistungen die lange Frist oder die kurze gilt kann so nicht beurteilt werden. Dies ist ein Grenzfall. So hat das OLG Köln am 7.6.1998 entschieden, dass für einen Hausanstrich, der nachträgl. aufgebracht wird und im Wesentlichen der Fassadenverschönerung und nicht der Sanierung eines schadhaften Putzes dient, die kurze Gewährleistungsfrist von 2 Jahren anzunehmen ist. Der BGH hat am 13.9.1993 hingegen entschieden, dass für umfangreiche Malerarbeiten, die im Zuge eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, die lange Gewährleistungszeit gilt.

Unabhängig davon gilt die im Angebot genannte Gewährleistungsfrist nach den Bestimmungen der VOB nicht - sofern der Bauherr sich hier auf sein Recht beruft. Ein Handwerks- o. Bauunternehmen kann die VOB nur unter sehr sehr schweren Bedingungen mit einem privaten Verbraucher vereinbaren (hierzu mal googlen). Der einfache Verweis auf die VOB ist nie ausreichend. Zudem kann die VOB nur "als Ganzes" vereinbart werden, ansonsten wären alle Einzelbestimmungen der VOB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen.

Gilt die VOB - wie in diesem Fall - nicht, so tritt an deren Stelle die Regelung des § 634 a BGB. Hiernach beträgt die lange Gewährleistungsfrist - nicht wie nach der VOB 4 sondern - 5 Jahre. Die kurze Frist bleibt mit 2 Jahren gleich.

Die Unterscheidung zwischen kurzer u. langer Frist bezieht sich bei den o.g. Urteilen nicht nur auf Verträge nach der VOB, sondern auch auf Verträge nach dem BGB. Entscheidend ist also für den Fall: Gilt die lange o. kurze Frist? Gilt letztere ist alles o.k., gilt die längere müsste der Auftraggeber auf die nichtige Vereinbarung der VOB hinweisen und darauf, dass dann die 5 Jahre nach BGB gelten.

Edit - Tippfehler: Es ist § 634 a BGB, und das auch nur nach dem alten BGB-Werkvertragsrecht, das bis 31.12.2017 galt. Die neuen Regelungen stehen nicht in meinen Unterlagen. Bitte die §§ selbst recherchieren.

 

Inhaltsverzeichnis:

Bei Reparaturen, Renovierungen oder kleineren Umbauarbeiten, die das Gebäude nicht substantiell beeinflussen, gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Beispiele: Maler- oder Tapezierarbeiten, die Reparatur von Elektrogeräten oder das Tischlern von Möbeln.

Was sind Mängel bei Malerarbeiten?

Gewährleitungsanspruch: Verschleiß ist kein Mangel Nicht als Mangel gilt jedoch der verbrauchsbedingte Verschleiß, also etwa die durch den Nutzer verursachte Verschmutzung oder die Abnutzung von Anstrichen.

Wie lange kann man Baumängel geltend machen?

Verjährungsfrist für Bauleistungen nach BGB Das Baurecht sieht bei der Baumängel Verjährung grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren vor. In dieser Zeit kann der Bauherr eine Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung oder Selbstvornahme) oder Schadensersatz beim Auftragnehmer geltend machen.

Kann man die Gewährleistung verlängern?

Gesetzliche Gewährleistungsfrist kann durch Garantie verlängert werden. Gemäß § 438 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist im Allgemeinen zwei Jahre bei beweglichen Sachen. ... Sie kann durch eine Garantie verlängert werden.

Wann ist eine Unregelmäßigkeit ein Mangel?

Ist die Beschaffenheit nicht eindeutig beschrieben, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist sowie die der Auftraggeber ...

Was ist ein optischer Mangel?

Für optische Mängel gilt nichts anderes, als für technische Mängel. Das bedeutet: Ist ein ganz bestimmtes optisches Erscheinungsbild vereinbart, muss dieses erreicht werden. Ist eine bestimmte optische Erscheinung für die Verwendbarkeit erforderlich, oder üblich, muss diese vorliegen.

Dieser Artikel kann keinen echten Rechtsbeistand und auch keine Ausbildung für Handwerker ersetzen. Er soll lediglich aufzeigen, welche Grundlagen der Gewährleistung im Handwerk existieren und wo man sich im Zweifelsfall konkret informieren kann.

Grundsätzlich gibt es Unklarheiten darüber, nach welchem Recht man den Vertrag abschließen sollte, was tatsächlich als Mangel gilt und wo der Handwerker gepfuscht hat. Manchmal liegen die Probleme schon im anderen Gewerk, aber zeigen sich z.B. erst bei den Fliesen.

Offizielle Informationsstellen zur Gewährleistung

Als privater Bauherr können Sie sich bei verschiedenen Stellen über die Gewährleistung im Handwerk informieren. Die Verbraucherzentrale ist in dem Zusammenhang eine gute erste Anlaufstelle, aber auch die Industrie- und Handelskammern (IHK) können zu dem Thema informieren. Daneben veröffentlicht die DHZ (Deutsche Handwerks Zeitung) regelmäßig verbraucherfreundliche Artikel oder aber Sie haben einen guten Anwalt, den Sie fragen können.

Gewährleistung und Schadenersatz - Überblick über die Rechtslage © Art_Photo / shutterstock.com

Vertrag nach VOB oder BGB abschließen?

Bauverträge mit privaten Bauherren werden generell entweder nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, früher: Verdingungsordnung für Bauverträge) abgeschlossen. Doch wo ist der Unterschied zwischen VOB und BGB?

Die Antwort: Die VOB ist für private Bauherren nur dann gültig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Unterschied liegt im Fall der Bauverträge darin, wie lange die Gewährleistung gilt. Gemäß BGB verjähren Mängelrechte fünf Jahre nach Bauabnahme, gemäß VOB erlischt die Frist bereits nach vier Jahren. Die Entscheidung, ob lieber ein Vertrag nach VOB oder BGB geschlossen werden sollte, ist von einigen weiteren Aspekten abhängig.

VOB bei öffentlichen Ausschreibungen

Bei einer öffentlichen Ausschreibung wird im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine unbeschränkte Anzahl von Betrieben zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Bei öffentlichen Bauvorhaben ist das Ausschreibungsverfahren nach VOB vorgeschrieben. Verstöße gegen die Vorschrift können hohe Strafen nach sich ziehen. Ein privater Auftraggeber muss und sollte seine Ausschreibung nicht als Ausschreibung nach VOB kennzeichnen.

Privat lieber auf BGB setzen

Wir empfehlen Ihnen aus verschiedenen Gründen bei einem privaten Bauvorhaben lieber auf das BGB zu setzen. Zunächst einmal ist die VOB sehr unübersichtlich und für Laien schwer zu durchschauen. Daneben ist das BGB speziell für das Privatrecht ausgelegt und beinhaltet viele weitere Rechtsvorschriften, die dem privaten Bauherren zugute kommen, etwa das Schuldrecht und das Werkvertragsrecht. Außerdem haben Sie über das BGB ein Jahr länger Gewährleistungsanspruch.

VOB oder BGB? Vorteile & Nachteile in der Übersicht

Klassische Fragen im Zusammenhang mit Bauverträgen von Handwerkern gibt es einige. Ist als privater Bauherr VOB oder BGB besser? Wann gilt die VOB als Vertragsbestandteil? Und wie lange dauert die Gewährleistung? Nachfolgend die jeweiligen Vorteile und Nachteile von Verträgen für Handwerkerleistungen nach VOB und BGB in der Übersicht:

GewährleistungAnwendungVorteileNachteileVOBPflicht für öffentliche Auftraggeber, optional für private BauherrenMängelanzeige unterbricht die Verjährung von 4 Jahren, anschließend beginnt eine neue Frist von 2 Jahren, Verlängerung der Verjährung möglichMängel, die sich erst nach 4 Jahren zeigen, müssen nicht vom Handwerker ausgebessert werden, VOB ist sehr unübersichtlichBGBGilt für private Bauverträge, sofern nicht anders vertraglich vereinbartLängere Verjährungsfristen als in der VOB, BGB bietet effektiven RechtsschutzVerjährung läuft während der Mängelbeseitigung weiter

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Gewährleistungen im Handwerk - wie lange?

Wie lange die Gewährleistungs-Pflicht von Handwerkern gilt, variiert je nach Maßnahme bzw. zwischen VOB und BGB. Bei der Errichtung eines Bauwerkes und unmittelbar damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Einbau der Heizung, Einbau der Fenster) übernehmen Handwerker fünf (BGB) bzw. vier (VOB) Jahre Gewährleistung. Handelt es sich aber um Reparaturen oder kleinere Umbauarbeiten, endet das Zeitfenster für die Mangelbeseitigung schon nach zwei Jahren.

Die Gewährleistungs-Pflicht ist nicht zu verwechseln mit der Herstellergarantie. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für verschiedene Arbeiten und ihrer Gewährleistungsfrist.

Handwerker (Beispiele)VOB - wie lange Gewährleistung?BGB - wie lange Gewährleistung?Dachdecker4 Jahre für Dacheindeckung mit Dämmung5 Jahre für Dacheindeckung mit DämmungFensterbauer4 Jahre für den Einbau neuer Fenster5 Jahre für den Einbau neuer FensterHeizungsbauer (SHK)4 Jahre für den Einbau einer Zentralheizung samt Leitungen5 Jahre für den Einbau einer Zentralheizung samt LeitungenMaler und Lackierer2 Jahre für Malerarbeiten in einzelnen Räumen2 Jahre für Malerarbeiten in einzelnen RäumenTischler2 Jahre für das Tischlern von Möbelstücken2 Jahre für das Tischlern eines Möbelstücks

Gewährleistungs-Zeitraum verlängern

Wenn Sie bereits einen Bauvertrag gemäß BGB abgeschlossen haben, ist es sehr schwer den gesetzlich geregelten Gewährleistungs-Zeitraum von fünf Jahren im laufenden Vertrag zu verlängern. Hierfür müsste der Handwerksbetrieb den Mangel zunächst anerkennen und Sie als Kunde müssten ein Beweissicherungsverfahren einleiten. Sie können aber vor Vertragsunterzeichnung mit dem Handwerker einen verlängerten Gewährleistungszeitraum schriftlich vereinbaren.

Oder aber Sie schließen den Bauvertrag von Anfang an nach VOB-Recht ab. In dem Fall gilt die Gewährleistung zwar nur vier Jahre, sie ist aber einfacher zu verlängern. Wurde ein Bauvertrag nach VOB vereinbart und es liegt schriftlich eine Mängelrüge vor, wird die Verjährung der Gewährleistungs-Pflicht sofort unterbrochen und erst nach der Mängelbeseitigung wieder aufgenommen.

Typische Probleme und Mängelbeseitigung

Nicht immer ist der Handwerker Schuld und nicht alles was der Bauherr als Mangel deklariert ist auch ein Mangel. Trotzdem sollten Handwerksbetriebe auf eine Mängelrüge unbedingt schnellstmöglich reagieren. Tun sie das nicht, ist das nicht nur ein Zeichen von schlechter Qualität und schlechtem Service, der Handwerker muss auch damit rechnen, dass der Kunde auf seine Kosten eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Wie der Mangel behoben wird, etwa durch Nachbesserung oder Austausch entscheidet die Handwerksfirma.

Unsachgemäße Ausführung

Die meisten Baumängel sind auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen. Hierzu gehören zum Beispiel Bodenfeuchte, Schimmelbildung, Risse in der Wand oder ein undichtes Dach. Zu den häufigsten Baumängeln, die durch unsachgemäße Ausführung entstanden sind, gehören Fehler in der Ausführung von Feuchtigkeitsabdichtungen, unsachgemäße Ausführung von Fugenabdichtungen oder mangelhafte Ausführung von Installationsarbeiten (insbesondere im Bereich Elektro- und Heizungsinstallation).

Schlechte Vorarbeit anderer Gewerke

Auch durch schlechte oder falsche Vorarbeit anderer Gewerke können Baumängel entstehen. Handwerker die auf eine Baustelle kommen, auf der im Vorfeld schon andere Gewerke gearbeitet haben, sollten immer die Vorarbeiten der anderen Gewerke prüfen, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen. Tun sie dies nicht, können sie im Nachhinein für Schäden haftbar gemacht werden, die sie in erster Linie gar nicht selbst verursacht haben. Das gilt auch für Gewerke, die nur indirekten Einfluss auf das eigene Gewerk haben. Welche Punkte an den Vorarbeiten anderer Gewerke im Detail zu überprüfen sind, ist in der VOB festgelegt. In der VOB/C (Teil C) ist für jedes Gewerk nachzulesen, was wie überprüft werden muss.

Auftraggeber nimmt es zu genau

Immer mal wieder haben Handwerker auch mit der Situation zu tun, dass der Auftraggeber es mit der Erfüllung der Leistungen zu genau nimmt. Selbstverständlich hat ein Kunde das Recht auf eine sachgemäß ausgeführte Arbeit, wie im Vertrag vereinbart. Niemand muss sich mit Baumängeln zufrieden geben und auf sein Recht verzichten, allerdings gibt es teilweise auch Kunden, die akribisch nach Fehlern suchen, wo keine sind.

Das Kammergericht Berlin kam wiederholt zu der Entscheidung, dass Fehler, die mit bloßem Auge kaum zu sehen sind und die überdies die Nutzung eines Objekts nicht im geringsten beeinträchtigen, ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden müssen. Um eine Mängelbeseitigung oder einen Schadensersatz einzufordern, muss der Schaden deutlich sichtbar und/oder die Funktionalität dadurch eingeschränkt sein.

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Streitschlichtung - das können Sie tun

Sollte es zwischen Kunde und Handwerksbetrieb zum Streitfall kommen, sollten alle beteiligten Parteien zunächst versuchen, den Konflikt außergerichtlich zu lösen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine gewisse Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten besteht. Wenn Sie es in einem persönlichen Gespräch nicht schaffen, den Streit beiseite zu legen, gibt es verschiedene Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung. Schlichtungsstellen wie etwa die Verbraucherschlichtungsstellen oder die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern informieren über die Möglichkeiten und beraten hierzu.

Als Handwerker

Die drei wichtigsten Verfahren für Handwerker bei der außergerichtlichen Streitschlichtung sind das sogenannte Güteverfahren im Handwerk, die Mediation oder das Verbraucherschlichtungsverfahren. Die Teilnahme an einem solchen Verfahren sind immer für beide Parteien freiwillig. Das Güteverfahren im Handwerk wird in der Regel von den Handwerkskammern, aber auch von vielen Innungen und Fachverbänden angeboten. Mediationen werden meistens von privaten Einrichtungen und Verbraucherschlichtungsverfahren von offiziell anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen angeboten. Als Handwerker ist der richtige Ansprechpartner die Handwerkskammer.

Als Auftraggeber

Wenn Sie als Kunde mit den Leistungen eines Handwerkers nicht zufrieden sind, sollten Sie als erstes mit dem Handwerksbetrieb sprechen, zusätzlich sollten Sie schriftlich in einer Mängelrüge festhalten, welche Baumängel Sie beanstanden (spätestens bei der Bauabnahme). In dieser setzen sie dem Handwerker auch eine Frist, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen. Kommt die Handwerksfirma der Nacherfüllung nicht nach, haben Sie das Recht auf Ihrer Seite und benötigen bei einem eventuellen Rechtsstreit Unterlagen, die als Beweismittel dienen, wie etwa die Mängelrüge.

Natürlich sollten Sie auch als Auftraggeber zunächst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sein. Auch Kunden können sich bei den Handwerkskammern diesbezüglich informieren und beraten lassen. Häufiger wenden sich Verbraucher aber an die Verbraucherschlichtungsstellen.

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Wie lange kann man Malerarbeiten reklamieren?

Wie lange habe ich Zeit zu reklamieren? Bei Handwerkern gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, bei Leistungen am Bau sind es fünf Jahre. Wer mit einer Handwerkerleistung nicht zufrieden ist, sollte schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen, in der Regel zehn Tage.

Wie lange hat man Garantie auf handwerkerarbeiten?

Wie lange die Gewährleistungs-Pflicht von Handwerkern gilt, variiert je nach Maßnahme bzw. zwischen VOB und BGB. Bei der Errichtung eines Bauwerkes und unmittelbar damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Einbau der Heizung, Einbau der Fenster) übernehmen Handwerker fünf (BGB) bzw. vier (VOB) Jahre Gewährleistung.

Was sind Mängel bei Malerarbeiten?

Mängel entstehen, wenn Handwerker andere Materialien für die Auftragserledigung verwendet haben, als zuvor vereinbart. Werden Malerarbeiten unsauber und fleckig durchgeführt, werden entstandene Flecken an den Wänden ebenfalls als Mangel bezeichnet.

Wann 4 Jahre Gewährleistung?

Die Gewährleistungsfrist nach VOB/B beginnt mit der Gesamt- bzw. Teilabnahme eines Bauwerks. Üblicherweise beträgt sie 4 Jahre, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Wird in dieser Zeit ein Mangel gerügt, unterbricht das die Gewährleistungsfrist.

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