§ 22 nr. 5 satz 1 estg in einkommensteuererklärung

Sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer

§ 22 nr. 5 satz 1 estg in einkommensteuererklärung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Aktualisiert am 13. Dezember 2012

Der Begriff „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet eine eigenständige Einkunftsart bei der Einkommensteuer. Es ist aber keinesfalls eine Auffangvorschrift oder Generalklausel, die alle sonstigen Einnahmen der Einkommensteuer unterwirft. Die wichtigsten Bestandteile dieser Einkunftsart werden nachstehend dargestellt. In einem separaten Artikel wird die Besteuerung privater Ver­äuß­er­ungs­ge­winne erläutert.

Sonstige Einkünfte aus Leistungen

Der Paragraf 22 EStG ist keine Auffangvorschrift, die sozusagen alle anderen sonstigen Einkünfte erfasst. Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können sie zu den sogenannten „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ gehören.

Diese Regelung ist jedoch eng auszulegen. Zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Beispiel: Der eigene Motorsegler wird im Sommer ab und zu „verchartert“. Hingegen ist andererseits ein Lottogewinn kein Fall für die Einkommensteuer, weil keine Leistung um des Entgeltes wegen erbracht wurde. Dafür sind beim Lottospielen andere Aspekte zu beachten.

§ 22 nr. 5 satz 1 estg in einkommensteuererklärung

Hermann-Josef Tenhagen

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Wiederkehrende Bezüge

Beispiel: Der geschiedene Ehepartner erhält Unterhaltszahlungen vom Ex-Partner. Diese Unterhaltszahlungen sind zu versteuern, wenn der Zahlungsempfänger zugestimmt hat, dass der Ex-Partner die Unterhaltsleistungen nach Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abziehen kann. Insoweit entstehen nach dem Korrespondenzprinzip steuerpflichtige Einkünfte in gleicher Höhe (§ 22 Abs. 1 Nr. la EStG).

Im Vordergrund der regelmäßig wiederkehrenden Bezüge stehen die sogenannten Alterseinkünfte. Darunter fallen insbesondere die Leibrenten aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung und einer privaten Ren­ten­ver­si­che­rung. Es gilt die nachgelagerte Besteuerung, das heißt in der Ansparphase wird die Vorsorge für das Alter steuerlich durch Zulagen beziehungsweise durch Abzug als Sonderausgaben begünstigt und in der Auszahlungsphase unterliegen die Rentenzahlungen in vollem Umfang oder in Teilen der Einkommensteuer.

Für Leistungen aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung und aus einer Rürup-Rente ist seit dem Jahr 2005 das Renteneintrittsjahr für den Besteuerungsanteil in Prozent maßgebend. Der Prozentsatz und damit auch der dauerhaft festgeschriebene Freibetrag ist aus der Tabelle des Paragrafen 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG ersichtlich.

Nachfolgende Rentenanpassungen (in der Regel Rentensteigerungen) haben dabei keinen Einfluss auf diesen Rentenfreibetrag. Mit anderen Worten: Rentensteigerungen sind voll steuerpflichtig und nicht nur in Höhe des Besteuerungsanteils. Details kannst Du im Ratgeber Rentenbesteuerung lesen.

Private Ren­ten­ver­si­che­rungen nur mit Ertragsanteil

Im gleichen Paragrafen ist unter dem Buchstaben bb) eine weitere Tabelle enthalten. Diese Tabelle zeigt den zu besteuernden Ertragsanteil in Prozent, dessen Höhe vom Lebensalter beim Renteneintritt abhängt. Für Leistungen der Renten aus privaten Ver­si­che­rungen (aber nicht Rürup-Rente) ist ab 2005 weiterhin die Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil vorzunehmen. Dieser ermittelt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Beispiel: 18 Prozent der erhaltenen Rentenzahlungen sind nur zu versteuern, wenn bei Beginn der Rente der Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Als Folge ist die private Ren­ten­ver­si­che­rung im Vergleich zu anderen Vorsorgeprodukten für einkommensstarke Rentenempfänger besonders attraktiv. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn man selber mit einem langen Leben rechnet.

Gewinne aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften

Mit der Bezeichnung „Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne“ ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften im Sinne des Paragrafen 23 EStG gemeint. Nach dieser steuerlichen Rechtsvorschrift werden Wertsteigerungen von Wirtschaftgütern bei Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen besteuert, sofern die Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (also nicht im Betriebsvermögen) gehalten werden.

Voraussetzung: Zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung (dazu gehört auch die Entnahme in das Privatvermögen) und dem Zeitpunkt der Veräußerung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, für den das Steuergesetz bestimmte Fristen vorschreibt. Finanztip hat hierzu einen umfassenden speziellen Steuerratgeber zu privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften erstellt. 

Preis-Gewinn bei TV-Sendung Big Brother

Der Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats „Big Brother“ (RTL II) ist mit dem dort erzielten Projektgewinn einkommensteuerpflichtig. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. April 2012, (Az. IX R 6/10).

Begründung: Ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) ist als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen ist.

Der Gewinner schuldete – wie alle anderen Kandidaten auch – dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big-Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen.

Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.

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Wo trage ich 22 Nr 5 EStG Einmalzahlung Steuererklärung?

In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese Renten sind in die Anlage R einzutragen.

Was bedeutet Besteuerung nach 22 Nummer 5 Satz 1 EStG?

Nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen vollen Umfangs der Besteuerung unterworfen, auch wenn sie aus inländischen oder ausl. Investmentgesellschaften erbracht werden.

Wo trage ich Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ein?

In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären.

Wo trage ich den steuerfreien Teil der Rente ein?

Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, die den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten, müssen Sie die Anlage R beim Finanzamt einreichen. Dieser Grundfreibetrag liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro pro Jahr (Eheleute und eingetragene Lebenspartner: 19.488 Euro).