Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR

Was sollten Sie wissen, wenn Sie im Ausland geschieden wurden?

Grunds�tzlich gilt eine Scheidung nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurde.

Sonderregelungen bestehen f�r Entscheidungen durch Gerichte und Beh�rden aus EU-Staaten.

Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grunds�tzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie hier anerkannt wird. Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die f�r die Entscheidung zust�ndige Stelle weitergeleitet.

Die f�rmliche Anerkennung einer ausl�ndischen Entscheidung in Ehesachen ist entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Beh�rde des Staates aufgel�st wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung (ausschlie�lich) angeh�rten.

Es empfiehlt sich aus Gr�nden der Rechtssicherheit, eine ausl�ndische Entscheidung in Ehesachen zur f�rmlichen Anerkennung vorzulegen, falls die Staatsangeh�rigkeit der Parteien nicht eindeutig ist. Zweifelsf�lle ergeben sich regelm��ig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Fl�chtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugeh�rigkeit sind oder bei Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Dar�ber hinaus kann auf Antrag eine f�rmliche Anerkennung erfolgen, falls ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt (Vers�umnisentscheidung oder Streit der Beh�rden oder Parteien hinsichtlich der Anerkennungsf�higkeit).

Kosten

Die Aufnahme des Antrags f�r die Durchf�hrung des Anerkennungsverfahrens ist mit 35,00 EUR geb�hrenpflichtig.

Dar�berhinaus setzt die f�r die Bearbeitung des Antrags zust�ndige Stelle eine einkommensabh�ngige Geb�hr fest.

Notwendige Unterlagen

Bitte lassen Sie sich durch den zust�ndigen Standesbeamten beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen m�ssen und vereinbaren einen Gespr�chstermin.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 1, 12 und 51 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) in Verbindung mit dem neuen
  • Gesetz �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Buch 1, Abschnitt 9

Formulare und Informationen

Auslandsscheidung, Standesamt, ausgeliebt

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

  • Terminvereinbarung 
  • Urkundenausstellung 
  • Urkunden online anfordern (Serviceportal) 

Hier finden Sie neben allgemeinen Hinweisen auch einige Antragsformulare zum Download, die Ihnen das Anerkennungsverfahren erleichtern sollen. Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik „Service“ dieser Internetseite unter „Informationen zum Datenschutz in der Justiz“.

Allgemeine Hinweise

Länderverzeichnis

 Antragsformular - OLG Karlsruhe 
 (Antrag auf Anerkennung einer ausl. Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG)

 Antragsformular -  OLG Stuttgart 
(Antrag auf Anerkennung einer ausl. Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG)

Formular 
(Anerkennung einer ausl. Ehescheidung aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR)

Hinweis:

Die Sachbearbeiter des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind zu den unten aufgeführten Zeiten telefonisch zu erreichen:

Montag bis Donnerstag von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr

Wird eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt?

Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“).

Wann muss eine Scheidung in Deutschland anerkannt werden?

Warum brauche ich eine Scheidungsanerkennung? Unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde und ob Sie gegebenenfalls bereits wieder verheiratet sind, muss jede außerhalb der EU durchgeführte Scheidung in Deutschland zunächst anerkannt werden, damit sie auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet.