Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Architekten

In einem aktuellen Fall hat ein Sozialgericht entschieden, dass ein Architekt trotz berufsständischer Versorgung nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann.

Ein Architekt wollte sich aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied jedoch, dass dies nicht möglich ist - und betonte noch einmal die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Der Kläger des aktuellen Urteils hatte sein Studium der Architektur abgeschlossen. Zunächst war er bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit.

Neue Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer

Anschließend wechselte der Architekt seinen Arbeitgeber und war fortan Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche.

Rentenversicherung lehnt Befreiungsantrag ab

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Sozialgericht bestätigt Entscheidung der Rentenversicherung

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Rentenversicherungsträger habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Zur Begründung: der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege.

Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI komme nicht in Betracht, da diese voraussetze, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.

Hinweis: SG Stuttgart, Urteil v. 12.3.2018, S 4 R 5335/17

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Wohin Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

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Die gesetzliche Rentenversicherung zu kündigen, ist nicht möglich. Wie die Worte „gesetzliche Rentenversicherung“ schon erahnen lassen, ist diese Form der Altersvorsorge automatisch per Gesetz zugesichert und vom Staat festgelegt.

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Wann macht eine Befreiung von der Rentenversicherung bei Minijobs Sinn? alle, die den Minijob als Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben. diejenigen, die als pflegende Angehörige eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 versicherungspflichtig sind.