Arbeitnehmer kommt nicht mehr zur Arbeit Schadensersatz

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Ist diese RÜCKWIRKEND ausgestellte AU überhaupt wirksam?

Das kommt darauf an.

Grundsätzlich darf der Arzt die AU nicht rückwirkend ausstellen.

„Dabei ist die rückwirkende Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

So heißt es in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003, zuletzt geändert am 19. September 2006:

§ 5 Absatz 3

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig." (Landesärztekammer Thüringen)

In Ihrem Fall ist die AU für einen Tag rückwirkend ausgestellt worden. Dies mag zwar bedenklich sein. Allerdings spricht zunächst das ärztliche Attest auch dafür, dass der Mitarbeiter tatsächlich seit dem 14.03. krank ist.

Sie müssten das Gegenteil beweisen.


2. Selbst wenn die AU wirksam ist, fehlt der Mitarbeiter am 11.03. und 12.03. 2011 immer noch unentschuldigt. Im Arbeitsvertrag gib es eine Klausel die besagt, das wenn der AN den Vertrag u.a rechtswiedrig beendet ist eine Vertragsstrafe von EUR 8.000 verwirkt ist.
Hat der Mitarbeiter den Vertrag durch sein Verhalten rechstwidrig beendet? Schließlich fehlt der Mitarbeiter, selbst wenn die AU wirksam sein sollte, 2 Tage unentschuldigt.

Für Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat, müssen Sie ihm kein Gehalt zahlen und können Schadensersatz geltend machen.

Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Schadensersatzbetrag im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Allerdings ist eine pauschale Bestimmung auf 8000 Euro nicht unbedingt haltbar. Hier kommt es vor allem darauf an, was der Mitarbeiter monatlich für ein Einkommen hat.

Auf jeden Fall besteht dem Grunde nach der Anspruch gegen den Mitarbeiter auf diese Vertragsstrafe.

Ob diese aber der Höhe nach angemessen ist, wäre noch zu prüfen.

Allerdings geht die Rechtsprechung des BAG davon aus, dass solche Beträge nur zulässig sind, wenn sie den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen.

„Nach der Rechtsmeinung des Bundesarbeitsgericht ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden kurzen Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen regelmäßig unangemessen." (BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03 )

Daher können Sie davon ausgehen, dass 8000 Euro, sofern dem Mitarbeiter dieser Betrag nicht auch als Gehalt vorgesehen ist, eine zu hohe Strafe ist.

Damit ist die Klausel unwirksam.

Sie müssen also einen Schaden beziffern und diesen geltend machen.


3. Kann ich dem Mitarbeiter trotzdem fristlos kündigen,(trotz Abmahnung) obwohl er jetzt eine "AU" vorgelegt hat.Allderdings nicht für den 11.3 und 12.3

Grundsätzlich wäre dies möglich, da der Mitarbeiter in der Probezeit mehrmals unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen und Ihnen dadurch Schaden ist.

Da aber bereits zum 31.03. gekündigt ist, kann man sich eine fristlose Kündigung auch ersparen.


4. Der Mitarbeiter WUSSTE das dieser Termine hätte wahrnehmen müssen und hat sich trotzdem nicht gemeldet und sich entschuldigt.
Diese Verkaufstermine sind nun geplatzt.
Natürlich ist es nicht sicher, das bei diesen Terminen auch ein Verkaufsabschluss gemacht worden wäre, aber es ist sehr wahrscheinlich.Schließlich wollten die Kunden die Termine auch haben.
Kann hier Schadensersatz geltend gemacht werden?
Diese Termine wurden für den Mitarbeiter sehr aufwendig vereinbart, hier ist viel Arbeitszeit angefallen.

Hier kann dem Grunde nach Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings müssen Sie den Schaden auch beziffern.


5. Wenn Schadensersatz, kann ich den gleich vom Lohn abziehen?

Zunächst können Sie für die Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat, den Lohn einbehalten.

Dann wäre ein Schadensersatzbetrag zu bemessen und dieser einzufordern.

Da der Mitarbeiter sicher nicht zahlen wird, können Sie sein Gehalt einbehalten.


6. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?

Zunächst beziffern Sie den Schaden und fordern diesen dann beim Mitarbeiter ein.

Sie sollten auf die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag achten und den Betrag notfalls einklagen.

Daneben wird das Arbeitsverhältnis abgewickelt. Verlangen Sie also alle Unterlagen etc. vom Mitarbeiter heraus, die er von Ihnen hat.

Was passiert wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint?

Kurz & knapp: Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit Wenn Sie an einem oder sogar an mehreren Tagen einfach so nicht auf der Arbeit auftauchen, ohne Bescheid zu geben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Ändern Sie Ihr Verhalten auch danach nicht, kann Ihnen sogar eine Kündigung drohen.

Was passiert wenn man nach der Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommt?

Tipp: Einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich darauf, dass der Mitarbeiter bis Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheint, ist eine Freistellung immer rechtens. Es lohnt sich also, mit einem Mitarbeiter über die Möglichkeit einer Freistellung zu sprechen.

Was tun wenn man nicht mehr arbeiten will?

Wir haben ein paar Tipps zusammengestellt, die Ihnen helfen können, eine neue Richtung einzuschlagen..
Fragen Sie sich, was Sie wirklich wollen. ... .
Ändern Sie Ihre Denkweise. ... .
Suchen Sie das offene Gespräch. ... .
Machen Sie mehr Pausen. ... .
Überstürzen Sie nichts. ... .
Gehen Sie spazieren. ... .
Machen Sie einen Kurzurlaub..

Was ist wenn man nicht zur Arbeit kommen kann?

Wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit gehen können, sollten Sie dies möglichst schnell Ihrem Arbeitgeber mitteilen! Spätestens am vierten Tag der Krankheit haben Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt einzuholen und vorzulegen. Der Arbeitgeber kann diese auch früher verlangen.