Aufenthaltserlaubnis für ehepartner von deutschen staatsangehörigen

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  • Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen

Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für

  • Ehepartner,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
  • Elternteile und
  • Kinder

von deutschen Staatsangehörigen.

Hinweis:
Sie besitzen bereits seit 3 Jahren eine solche Aufenthaltserlaubnis?
Dann informieren Sie sich bitte unter "Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen" (unter "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache

    • Bei einer anerkannten Ehe oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist die persönliche Vorsprache von beiden Ehegatten/Lebenspartnern erforderlich.
    • Bei Minderjährigen ist die persönliche Vorsprache der Familie (Eltern mit Kind) erforderlich.

  • Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

    Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Einfache deutsche Sprachkenntnisse

    Der ausländische Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

  • Hauptwohnsitz in Berlin

    Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrags-Formular (vollständig ausgefüllt)

    siehe Abschnitt „Formulare“
    Bitte füllen Sie für jede Person, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, ein Antragsformular vollständig aus. (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)

  • Gültiger Pass

    Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen. Bei deutschen Ehegatten /
    Lebenspartnern genügt auch die Vorlage des deutschen Personalausweises.

  • Kinderausweis

    Für deutsche Kinder ist ein Kinderausweis vorzulegen. (falls vorhanden)

  • 1 aktuelles biometrisches Foto

    Das Foto muss aktuell sein. Es muss die Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen.

  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde

    Bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)

  • Geburtsurkunde des Kindes

    Bei deutschem Kind oder ausländischen Kind mit deutschen Eltern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)

  • Nachweis über das Sorgerecht

    Ein Sorgerechtsnachweis ist immer erforderlich, wenn der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt.

  • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung

    Eine Vaterschaftsanerkennung ist immer dann vorzulegen, wenn die beiden
    Elternteile (nach deutschem Recht) unverheiratet sind. (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.)

  • Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation

    Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
    Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr (siehe Weiterführende Informationen).

  • Bescheinigung des Jugendamtes

    Stellt der ausländische Vater eines deutschen Kindes den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ohne Begleitung durch die Kindesmutter, ist eine Bestätigung des Jugendamts über den Umgang mit dem deutschen Kind vorzulegen. Die Bestätigung des Jugendamtes darf bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein.

  • Aktuelle Schulbescheinigung

    Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige deutsche Kinder und ausländische Kinder deutscher Eltern immer erforderlich. Die Schulbescheinigung darf bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein.

  • Sprachzertifikat (Nur bei Ehegatten/Lebenspartner)

    Ein A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) ist vorzulegen.

  • Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung)

    Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Wenn ja, legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor.

  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin

    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung eines Bürgeramtes) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters

Formulare

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)

Gebühren

Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • 100,00 Euro: Erwachsene
  • 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

  • 93,00 Euro: Erwachsene
  • 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche

Türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):

  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

Gebührenfrei:
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Zuständige Behörden

Diese Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

Landesamt für Einwanderung (LEA)

Aufenthaltserlaubnis für ehepartner von deutschen staatsangehörigen

    • Datenschutzerklärung
    • Digitale Barrierefreiheit
    • Impressum

Wie viel Jahren braucht man für unbefristet Aufenthaltstitel Ehepartner?

Wenn Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner deutscher Staatsbürger ist, können Sie nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG die unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon nach nur 3 Jahren erhalten, wenn Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und kein Ausweisungsinteresse besteht.

Wie bringe ich meine Ehefrau nach Deutschland?

Wie Sie Ihren Ehegatten nach Deutschland holen Braucht Ihr Ehegatte ein Visum für die Einreise nach Deutschland, muss er oder sie das Visum bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat beantragen.

Was prüft die Ausländerbehörde bei Ehegattennachzug?

Die örtliche Ausländerbehörde prüft, ob trotz Rechtsanspruchs Einreisehindernisse bestehen, z.B. eine Einreisesperre aufgrund einer früheren Abschiebung. Diese wäre erst im Inland aufzuheben, um ein Einreisevisum erteilen zu können.

Wie viel Einkommen für Aufenthaltserlaubnis?

brutto jährlich Personen, die erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder 18b AufenthG erhalten und zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre oder älter sind, müssen ein Mindesteinkommen von 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nachweisen.