22. März 2021 Show
In einer Entscheidung aus dem November 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit hat der BFH die Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels bejaht. Soweit bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Lesen Sie hier alles rund um das Thema “BFH bestätigt Umsatzschlüssel bei steuerfreien Vermietungsumsätzen”. Zur Einordnung: Beim Umsatzschlüssel wird der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze eines Gebäudes mit übrigen steuerfreien Umsätzen des Gebäudes in Verhältnis gesetzt. Beim sogenannten Flächenschlüssel wird die steuerpflichtig verpachtete Fläche eines Gebäudes ins Verhältnis zu der Gesamtfläche gesetzt und daraus die Vorsteuerquote gebildet. Finanzverwaltung nutzt grundsätzlich Flächenschlüssel zur Ermittlung der VorsteuerquoteDie Finanzverwaltung geht grundsätzlich von der Anwendbarkeit des Flächenschlüssels aus. Dies erfolgt aus fiskalischen Erwägungen, da sich im Bereich der gewerblichen (steuerpflichtigen) Vermietung häufig höhere Mietzinsen erzielen lassen und die grundsätzliche Anwendung des Umsatzschlüssels zu höheren Erstattungen durch den Fiskus führen
würde. Umsatzschlüssel bei steuerfreien Vermietungsumsätzen und gemischt genutzten GebäudekomplexenDie Klägerin errichtete in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex. Darin befinden sich ein Supermarkt, der
umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie eine Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird („Stadtteilzentrum“). Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht
Nürnberg (FG Nürnberg) folgte der Ansicht des Finanzamtes. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des BFH keine Bindung an die Wahl eines fehlerhaften Aufteilungsmaßstabs. Auch sei eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen würden. Keine Bindungswirkung bei Wahl des AufteilungsschlüsselsDer BFH sah die Rechtsfrage anders und hob daraufhin die Entscheidung des FG Nürnberg auf. Erhebliche Unterschiede bei der Ausstattung von Räumen kann Anwendung des Umsatzschlüssels rechtfertigenZwar habe das FG Nürnberg auch den zutreffenden Rechtssatz aufgestellt, dass Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen seien, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen
Zwecken dienenden Räume bestehen. Umsatzschlüssel bei steuerfreien Vermietungsumsätzen – Finanzamt trägt die Beweislast bei „unzutreffendem“ AufteilungsschlüsselAußerdem kehre das FG Nürnberg im Rahmen seiner Argumentation das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 15 Abs. 4 UStG unzutreffend um. Nicht der Steuerpflichtige müsse beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Der Flächenschlüssel ist nur anzuwenden, wenn er präziser ist als ein Umsatzschlüssel. Dahingehend hat der BFH ergänzend ausgeführt, dass dies nur dann gilt, wenn der Flächenschlüssel nicht nur präziser ist als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser ist als ein objektbezogener Umsatzschlüssel. Umsatzschlüssel bei steuerfreien Vermietungsumsätzen – Aufteilung der Vorsteuern nach dem PhasenmodellErfolgt ein Leistungsbezug zur Ausführung von sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien, vorsteuerausschließenden Umsätzen, so ist die jeweilige Vorsteuer „aufzuteilen“. Als Aufteilungsmaßstab kommen grundsätzlich verschiedene Methoden in Betracht. Nach der Rechtsprechung des EuGHs und des BFH gelten für die Aufteilung der Vorsteuern folgende Grundsätze: Erste Phase – Vorsteuerbeträge lassen sich direkt und unmittelbar zuordnenIn einer ersten Phase sind die auf der Eingangsstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen zunächst den verschiedenen Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Das ist bei Aufwendungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des gemischt genutzten Gebäudes regelmäßig einfach. Zweite Phase – Vorsteuerbeträge lassen sich nicht direkt und unmittelbar zuordnenIn einer zweiten Phase ist bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen
Flächenschlüssel vorzunehmen. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume oder ist eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Unsere EinschätzungDie Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Gebäuden ist weiterhin äußerst komplex. Der BFH bestätigt mit vorliegendem Urteil seine Rechtsprechung bei erheblichen Ausstattungsunterschieden. Hervorzuheben ist auch der in den Entscheidungsgründen formulierte Satz, dass die Klägerin nicht an den ursprünglich gewählten
Schlüssel gebunden ist, wenn dieser nicht sachgerechter beziehungsweise präziser war. Haben Sie Fragen zum Umsatzschlüssel und dem Flächenschlüssel? Unsere Steuerexperten beraten Sie gern und schauen gezielt nach dem „präzisesten“ Schlüssel für Ihr Unternehmen. Keinen Blogbeitrag mehr verpassen - hier registrieren... Wann muss Vorsteuer aufgeteilt werden?Erzielt ein Unternehmen teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze und teilweise umsatzsteuerfreie Umsätze, so muss die Vorsteuer in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufgeteilt werden.
Welche Umsätze schließen Vorsteuerabzug aus?Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, ausgeschlossen.
Was ist eine Aufzuteilende Vorsteuer?Enthält eine Rechnung Vorsteuer, die anrechenbar ist und Vorsteuer, die nicht anrechenbar ist, so wird die gesamte Vorsteuer auf ein Konto "Aufzuteilende Vorsteuer" gebucht.
Welche steuerfreien Umsätze gibt es?Im Einzelnen gehören hierzu folgende Umsätze: Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Reiseleistungen nach § 25 UStG (Reiseleistungen an Endverbraucher, Reiseleistungen an Unternehmen) und Finanz- sowie Versicherungsleistungen für Gegenstände, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
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