Bedeutung b ware

Bedeutung b ware
Definitionen und Grundlagen zur Bestimmung von Warenzuständen bzw. der Warenqualitäten für Angebote auf den Online-Handelsplattformen der GKS Handelssysteme GmbH.

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Grundsätze
  • 1A-Ware (A-Ware)
  • 1B-Ware (B-Sortierung, mit kleinen Schönheitsfehlern)
  • B-Ware (2. Wahl)
  • B/C-Ware / vorsortierte Mischposten / vorgeprüfte Retouren
  • Refurbished „wie neu” mit Garantie (generalüberholte Ware, aufbereitete Ware mit Garantie)
  • Refurbished (generalüberholte Ware, aufbereitete Ware)
  • C-Ware / unsortierte Mischposten / ungeprüfte Retouren
  • D-Ware / Wertstoff / Recyclingmaterial (geprüfte Defekte, Schrott)
  • wie besichtigt, selbst geprüft und Probe gefahren (keine Zustandsbeschreibung durch den Anbieter)
  • gebraucht, guter Zustand (leichte Gebrauchsspuren)
  • gebraucht (keine weitere Zustandsbeschreibung)
  • Vorgeprüfte Retouren, fast ohne defekte Ware

Allgemeine Grundsätze

Angebote/Offerten, die auf den Plattformen der GKS veröffentlicht werden, stellen grundsätzlich verbindliche Angebote im kaufmännischen Verkehr dar.

Jedem Angebot auf den Online-Plattformen der GKS ist seitens des Anbieters im dafür vorgesehenen Feld „Zustand” ein verbindlicher, dem Angebot zugrundeliegender Warenzustand zuzuordnen. Diese Zuordnung hat auf Grundlage der im Folgenden dargestellten verbindlichen Definitionen der Warenzustände zu erfolgen.

Soweit weder im Feld „Zustand” noch in der Artikelbeschreibung oder Artikelbezeichnung, eines Angebotes eine klar erkennbare und deutlich herausgestellte einschränkende Information zum Zustand der angebotenen Ware enthalten ist, bedeutet dies, dass die Käufer davon ausgehen dürfen, dass es sich um neue Waren oder sonstige Leistungen ohne jeden qualitativen Mangel handelt.

Angebote ohne abweichende Informationen gelten daher als 1A-Ware und müssen diesem Zustand auch entsprechen!

Waren und sonstige Leistungen bei denen es z.B. Kenntnis über erhöhte Reklamationsquoten, Erkenntnisse, Hinweise oder einen begründeten Verdacht über einen Konstruktionsmangel, eine verkürzte Nutzungs-, oder Lebenszeit, Probleme mit Passform, Nutzbarkeit, Gebrauchstauglichkeit, Verträglichkeit, oder sonstige vergleichbare Mängel bzw. sonstige Einschränkungen der Ware oder sonstige Leistung gibt, dürfen auf Marktplätzen der GKS NICHT als 1A-Ware angeboten werden.

Als sonstige Einschränkung in der Qualität ist es auch zu bewerten, wenn es z.B. an einem Nachweis über die Einhaltung vorgeschriebener Konformitätsbestimmungen für den europäischen Markt fehlt, das Fehlen der Konformität oder Verkehrsfähigkeit für die EU bekannt ist oder Kenntnis besteht, dass die Ware oder Dienstleistung gewerbliche Schutzrechte Dritter oder Lizenzbedingungen in der EU verletzt, da z.B. Lizenzgebühren für Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte nicht ordnungsgemäß angemeldet oder abgeführt wurden.

Regionale Einschränkungen in der Vertriebs- und/oder Verkehrsfähigkeit von Waren und sonstigen Leistungen sind - soweit dem Anbieter bekannt - detailliert, deutlich und klar erkennbar im Angebot zu veröffentlichen. Einschränkungen die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum betreffend sind vom Anbieter vor Veröffentlichung zu prüfen und deutlich und klar erkennbar zu veröffentlichen!

Produktbilder sind wesentlicher Inhalt veröffentlichter Angebote. Die Käufer dürfen davon ausgehen, dass die Produktbilder ohne abweichenden Hinweis des Verkäufers den tatsächlichen und vollständigen Lieferumfang zeigen. Insbesondere das Produktbild 1 eines Angebotes, das unter anderem in Ergebnislisten, Galerien und Newslettern als Vorschaubild angezeigt wird, muss eine möglichst realistische Darstellung des angebotenen Produktes oder der angebotenen Zusammensetzung bzw. Güte eines Angebotes darstellen. Produktbilder, die beispielhafte Sortierungen oder Darstellungen ständig wechselnder Sortimentszusammenstellungen oder Mischungen darstellen, unterliegen besonderen Anforderungen. Die im Produktbild 1 solcher Angebote dargestellte Qualität, Güte, Wertigkeit und Zusammenstellung von Waren ist entsprechend auch in sonstigen und weiteren Sortimenten und Zusammenstellungen dieser Waren einzuhalten. Sollte zwischen der Darstellung in Produktbild 1eines Angebotes und der tatsächlichen Lieferung eine deutliche Abweichungen festgestellt werden, so stehen dem Käufer ggf. Rechte wegen eines Mangels der Sortierung dar.

Es gelten im Übrigen die Grundsätze und Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

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1A-Ware (A-Ware)

Unter Produkten, die mit dem Kennzeichen 1A-Ware versehen sind, versteht man Waren, die frei von Fehlern und Mängeln (sowohl am Produkt als auch an der Verpackung) sind und bei denen der Anbieter KEINERLEI Kenntnis von Einschränkungen z.B. in der Gebrauchstauglichkeit, der Produktqualität, des Schnittes, der Passform oder sonstigen Qualitätsmerkmalen hat. Für 1A-Waren muss die Einhaltung der geltenden Anforderungen in der EU wie z.B. in Form einer CE-Konformitätserklärung nachgewiesen werden können. Solche Produkte werden im Großhandel in der Regel mit Garantie bzw. Herstellergarantie gehandelt.

1A-Ware kann ohne Hinweis auf Mängel oder sonstige, die Qualität einschränkende Eigenschaften, an weitere Handelsstufen und Endkunden, insb. Verbraucher vertrieben werden. Diesen Warenzustand versteht der Kunde als frei von jeglichen Einschränkungen.

Hinweis:
Unter 1A-Ware sind zwar auch Waren erfasst, die zwar den Qualitätsstand „1A-Ware” bzw. Neuware besitzen, aber z.B. aus einer vorangegangenen Saison stammen, deren Herstellungsdatum länger zurückliegt oder deren MHD (Mindest-Haltbarkeitsdatum) bzw. deren allgemeine Haltbarkeit bzw. die empfohlene Verwendungsdauer z.B. nicht mehr dem Zeitraum entspricht, den dieses Produkt bei einer frischen bzw. neuen Produktion besitzen würde (z.B. Reifen, chemische Produkte wie Kleber oder Silikone, Baustoffe, Lebensmittel, Rohstoffe, Batterien oder Konsumgüter in denen z.B. Batterien verbaut sind). Diese eingeschränkte Verwendungsdauer wird jedoch als Einschränkung der sonstigen Qualitätsmerkmale gewertet und muss seitens des Anbieters klar erkennbar und deutlich herausgestellt im Angebot veröffentlicht werden.

Waren deren allgemeine Haltbarkeit (z.B. MHD) bzw. deren empfohlene Verwendungsdauer bereits ABGELAUFEN oder verglichen mit frisch produzierter Ware in relevantem Maße verkürzt ist, dürfen in keinem Fall als 1A-Ware gekennzeichnet werden, da diese einen erheblichen Mangel an den sonstigen Qualitätsmerkmalen bzw. ein Fehlen der Gebrauchstauglichkeit aufweisen würden. Waren mit abgelaufenem MHD bzw. überschrittener empfohlener Verwendungsdauer (z.B. Montagezeitraum für Reifen) sind als „D-Ware” oder „wie besichtigt, selbst geprüft und Probe gefahren (keine Zustandsbeschreibung durch den Anbieter)” anzubieten. Diese abgelaufene Haltbarkeit bzw. die Überschreitung der empfohlenen Verwendungsdauer muss seitens des Anbieters klar erkennbar und deutlich herausgestellt im Angebot veröffentlicht werden.

Regionale Einschränkungen in der Vertriebs-, Verkehrsfähigkeit solcher Produkte sind deutlich und klar erkennbar im Angebot zu veröffentlichen, insbesondere falls diese den Wirtschaftsraum der EU betreffen sollten!

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1B-Ware (B-Sortierung, mit kleinen Schönheitsfehlern)

Bei 1B-Ware handelt es sich um Produkte, die aufgrund eines unwesentlichen Mangels oder einer geringen Einschränkung des Warenzustandes nicht mehr als 1A-Ware bezeichnet werden können. Im branchenüblichen Verständnis handelt es sich bei 1B-Waren oder 1B-Sortierungen jedoch um solche Mängel bzw. Qualitätseinschränkungen, die die Gebrauchstauglichkeit, die Qualität (insbesondere die zu erwartende Verwendungsdauer) oder den Geschmack des Produktes nicht beeinträchtigen.

Hinweis:
1B-Waren werden auch als Produkte/Waren mit „kleinen Schönheitsfehlern” bezeichnet. In der Praxis werden als 1B-Ware (1B-Sortierung) solche Produkte bezeichnet, deren Verpackung z. B. nur leicht verschmutzt, leicht beschädigt oder eingedrückt ist, die einen leichten Kratzer oder eine kleine Beule am Gehäuse haben, deren Farbe, Grammatur oder Bräunungsgrad leicht vom Soll abweicht oder z.B. ein Kratzer oder Fleck an einer "schlecht sichtbaren oder unsichtbaren„ Stelle eines Möbelstücks aufweisen. Diese Produkte sind qualitativ, geschmacklich, in Bezug auf die zu erwartende Verwendungsdauer und von der Nutzung her aber vollkommen in Ordnung. Es bestehen keinerlei Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Aufgrund der kleinen Schönheitsfehler (z.B. optischer Mängel) werden solche Produkte in der Regel zu günstigeren Preisen, aber trotzdem mit voller Gewährleistung oder Herstellergarantie angeboten. Beim Verkauf an den Endkunden, insbesondere Verbraucher muss ein solcher bekannter Mangel klar erkennbar und deutlich bezeichnet werden, weswegen die Endkunden in der Regel für solche Produktangebote auch einen Rabatt auf den Normalpreis verlangen.

Die Vorbehalte der Endkunden beim Kauf von 1B-Ware oder Artikeln mit kleinen Schönheitsfehlern ist erfahrungsgemäß sehr gering, oft werden sogar extra solche Produkte gesucht, da sich der Endkunde meistens an einem kleinen Mangel nicht stört, aber gerne einen Preisnachlass erhalten möchte.

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B-Ware (2. Wahl)

Bei B-Ware bzw. zweiter Wahl handelt es sich um Produkte, die solche Mängel bzw. Einschränkungen im Warenzustand aufweisen, die erkennbar bzw. sichtbar sind und/oder durch die es auch tatsächlich zu einer (unter Umständen sichtbaren) Einschränkung in der Nutzung des angebotenen Produktes kommen kann.

Eine B-Ware im Bereich Lebensmittel kann z.B. eine andere geschmackliche Prägung als die reguläre Ware aufweisen, weist aber dennoch keine geschmacklichen Defizite auf. Im Bereich Textilien können 2.Wahl oder B-Waren z.B. kleine Webfehler oder Löcher, oder vielleicht deutlich erkennbare Flecken oder einen Färbungsfehler aufweisen.

Hinweis:
2. Wahl oder B-Waren können immer noch bestimmungsgemäß verwendet werden, selbst wenn es dabei kleinere Einschränkungen geben kann. Beispielsweise muss eine kleinere Beschädigung in einem Kleidungsstück instandgesetzt werden, oder an einen Receiver funktionieren z.B. die SCART-Anschlüsse nicht, es stehen jedoch funktionsfähige HDMI-Anschlüsse zur Verfügung. Angebote, die eine eingeschränkte Nutzungsdauer besitzen müssen in bestimmten Fällen als B-Ware oder schlechter deklariert werden, insbesondere wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch nur noch für eine deutlich eingeschränkte Verwendungsdauer (Referenz 50% der Verwendungsdauer einer vergleichbaren 1A-Qualität neuer Produktion) möglich ist. Sollte eine über 50% kürzere Verwendungsdauer für ein Angebot vorliegen, so ist diese Einschränkung der sonstigen Qualitätsmerkmale seitens des Anbieters klar erkennbar und deutlich herauszustellen und im Angebot zu veröffentlichen.

Im Großhandel werden solche 2. Wahl Artikel regelmäßig, soweit jeweils rechtlich zulässig, mit verkürzten Gewährleistungen, einer reinen Übernahme-Funktionsgarantie, oder sogar ohne Gewährleistung zum Sonderpreis gehandelt.

Endkunden, insbesondere Verbraucher müssen beim Verkauf solcher Ware deutlich auf den Warenzustand und eventuelle Abweichungen von der üblichen Gewährleistung oder Herstellergarantie hingewiesen werden.

Händler solcher Waren sollten ein erhöhtes Gewährleistungsrisiko in ihrer Kalkulation berücksichtigen, damit Erträge nicht durch erhöhte Retourquoten oder den Austausch von Defekten geschmälert oder komplett aufgeraucht werden.

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B/C-Ware / vorsortierte Mischposten / vorgeprüfte Retouren

Als B/C-Ware werden solche Artikel bezeichnet, die ausprobiert, gebraucht, beschädigt oder defekt sein können, aber nicht ausprobiert, gebraucht, beschädigt oder defekt sein müssen. Die Gefahr potentiell defekter Artikel ist bei diesem Warenzustand deutlich geringer als bei „C-Ware / unsortierte Mischposten / ungeprüfte Retouren”.
In der Regel handelt es sich bei Artikeln mir diesem Warenzustand um in einer Schnellprüfung vorgeprüfte Kundenretouren, die im Bulk oder als Palettenware angeboten werden. B/C-Waren werden häufig in Palettengebinden auch als Mischpaletten, Retourenpaletten oder Mixpaletten bezeichnet.
B/C-Waren bzw. vorsortierte Mischposten werden dabei z.B. einer simplen „ON/OFF” Prüfung unterzogen und notwendige Anschlusskabel, Bedienungsanleitungen oder sonstige Zubehörteile des Artikels werden auf Vollständigkeit geprüft. Defektes Zubehör wird ersetzt, fehlendes Zubehör ergänzt.
Die Vorsortierung/Vorprüfung/Schnellprüfung der Artikel erfolgt mit dem Ziel, offensichtlich defekte bzw. unbrauchbare Artikel auszusondern.
Artikel des Warenzustandes B/C-Ware weisen eine signifikant niedrigeren Anteil an defekten Artikeln aus als „C-Ware / unsortierte Mischposten / ungeprüfte Retouren”.

Vorgeprüfte Retouren dürfen vom Anbieter keiner Vorsortierung unterzogen werden, die nur dazu dient, offensichtlich ungeöffnete Artikel/Retouren vorab auszusondern.
Bietet der Anbieter dennoch B/C-Ware an, bei denen ungeöffnete Retouren ausgesondert wurden, dann sind diese B/C-Waren bzw. Mischposten mit einem deutlich erkennbaren Hinweis wie z.B. „Vorsortierte Retourpaletten ohne A-Waren, offensichtliche Defekte aussortiert.” anzubieten.

Vorgeprüfte Retourwaren werden in der Regel als B/C-Ware mit dem Hinweis „A-/B- Ware, D-Ware weitgehend aussortiert” in der Artikelbeschreibung oder Artikelbezeichnung versehen und angeboten. Bei diesen Gebinden, oft auf Paletten- oder sogar Containerbasis handelt es sich immer wieder um „Überraschungspakete” in denen Waren unterschiedlicher Warenzustände in wechselnden Anteilen vorhanden sein können. Der gewerbliche Einkauf von B/C-Waren, vorgeprüften Retouren, vorsortierter Palettenware bzw. „Retourenware mit ON/OFF Schnellprüfung” ist immer eine Art „Glücksspiel” für den Käufer.
In „guten Gebinden” ist der Anteil von Waren, die alleine aufgrund von Nichtgefallen, der Passform oder der Größe retourniert wurden besonders hoch. In diesen Fällen ist der Anteil von Waren mit Beschädigungen oder versteckten Defekten in „guten Gebinden” eher gering und der potentielle Ertrag für den Händler beim Weiterverkauf groß. B/C-Ware wird allgemein zu höheren Preisen angeboten als „C-Ware / unsortierte Mischposten / ungeprüfte Retouren”.
In „schlechten Gebinden” kann der Anteil der Defekten trotzdem bei nahezu oder sogar 100% liegen, so dass neben dem Verlust des Einkaufspreises noch zusätzliche Entsorgungskosten für den Händler anfallen, da z.B. in einer „ON/OFF” Schnellprüfung zwar offensichtliche Defekte aussortiert werden, die Artikel aber wegen weitergehender, hierbei nicht erkennbarer Mängel trotzdem nicht nutzbar oder veräußerbar sind.

Hinweis:
Die Begriffe „B/C-Ware / vorsortierte Mischposten / vorgeprüfte Retouren”, aber auch „Schnellgeprüfte Retourwaren” oder „On/Off geprüfte Mixpaletten” werden in der Handelspraxis häufig synonym verwendet. Dieser Warenzustand bzw. solche Angebote sind in allen Produktbereichen zu finden, in denen sich eine professionelle Aufbereitung zum „Refurbished” Produkt nicht lohnt, offensichtliche Defekte aber trotzdem aussortiert werden. Um Artikel dieses Warenzustandes wieder nutzbar zu machen ist u.U. das Reinigen der Artikel nötig, Betriebssysteme müssen neu installiert oder sonstige Aufbereitungen durchgeführt werden. Häufig sind solche Aufbereitungen bei versteckten Defekten wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Vorsortierte Retourpaletten stammen häufig aus dem Online-Handel oder aus Aktionswaren unterschiedlicher Handelsformen. Insbesondere technische Produkte wie Drucker, Tablets, Lautsprecher, Schuhe, Uhren, Haushaltselektro- und Kleinelektro-Artikel sind in dieser Angebotsform besonders häufig anzutreffen.
Es werden aber auch Waren mit Produktionsfehlern direkt vom Hersteller mit diesem Warenzustand angeboten, wenn z.B. in fertig verpackten Palettengebinden neben einer Mehrzahl unbeschädigter Einheiten auch defekte und durch die defekten verschmutzte Einheiten enthalten sein können; diese Angebote finden sich häufig z.B. bei Konservendosen, Lebensmitteln oder Drogerieartikeln.

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Refurbished „wie neu” mit Garantie (generalüberholte Ware, aufbereitete Ware mit Garantie)

Bei Refurbished bzw. generalüberholter Ware „wie neu” mit Garantie handelt es sich um eine besonders hochwertige Sonderform des Warenzustandes „Refurbished”, bei der die Artikel seitens des Anbieters besonders hochwertig aufbereitet wurden und von diesem wieder mindestens 1 Jahr Garantie auf das Produkt gewährt wird. Diese wieder aufbereitete Gebrauchtwaren, die z.B. schon einmal an einen Kunden ausgeliefert wurden, aus sonstigen Gründen bereits in Betrieb/Benutzung waren, oder aus anderen Gründen bereits vor Inbetriebnahme oder Benutzung z.B. durch einen Hersteller-Rückruf als defekt oder fehlerhaft definiert wurden, werden in der Form aufbereitet, dass diese voll funktionsfähig sind und bei einer Sichtprüfung einen neuwertigen Eindruck hinterlassen. Solche Produkte können z.B. auch nach einer bestimmten Benutzungszeit (Vermietgeräte / Leasingrückläufer), als Retoure, Garantiefall, Rückruf vor Erstauslieferung oder sonstigen Reklamationsgründen wieder zurückgenommen worden sein und müssen dann in einen Aufbereitungsprozess in einen dem Originalzustand annähernden Zustand „wie neu” zurück versetzt worden sein.

Hinweis:
Angebote dürfen auf den Marktplätzen der GKS nur bei Einhaltung bestimmter Vorgaben mit dem Warenzustand refurbished bzw. generalüberholt „wie neu” mit Garantie angeboten werden:

  • Der Vorgang der Generalüberholung ist nach den für dieses Produkt geltenden anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden.
  • Die Generalüberholung wurde mit der innerhalb der EU nötigen fachlichen Qualifikation für diesen Vorgang durchgeführt.
  • Das generalüberholte Produkt wurde einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Qualitäts- und Funktionstest unterzogen, der positiv abgeschlossen wurde.
  • Der Vertrieb des Produktes unterliegt innerhalb der EU keinerlei weiteren Einschränkungen oder Beschränkungen.
  • Eventuelle Beschädigungen, Kratzer oder Fehler wurden so aufbereitet (poliert oder Bauteile ausgetauscht), dass diese aus einer Entfernung von ca. 30cm mit bloßem Auge nicht als kosmetische Fehler zu erkennen sind.
  • Artikel werden gründlich gereinigt und mit allen relevanten Zubehörartikeln wie z.B. Ladekabel, Anschlusskabel, Bedienungsanleitung und Garantiekarte ausgeliefert.
  • Festplatten und Datenspeicher werden in den originalen Auslieferungszustand zurück gebracht oder ersetzt; in jedem Fall von jedweden Nutzerdaten befreit, das Betriebssystem neu installiert und ggf. über Updates auf eine aktuellen Version gebracht.

Refurbished Produkte „wie neu” können dem ehemaligen neuen Auslieferungszustand gegenüber qualitativ überlegen sein, da in einer (Fach-) Werkstatt wichtige bzw. fehlerhafte Komponenten gegen neue ausgetauscht worden sein können. Wenn dies z.B. in der Fachwerkstatt oder unter Aufsicht des Herstellers passiert, dann werden fehlerhafte Komponenten üblicherweise gegen solche neuster Bauart und neuster Technik ausgetauscht, um die Wiederholung des vorangegangenen Defektes zu verhindern. Dies gilt z.B. für Smartphones und Tablets mit fest eingebauten Akkus, deren Akkus fehlerhaft waren. In Bezug auf bestimmte Komponenten ist ein Gerät der Warenzustandsdefinition refurbished bzw. generalüberholt „wie neu” daher unter Umständen besser und moderner ausgestattet als das ursprüngliche Neugerät.

Der Warenzustand refurbished begegnet dem Händler bzw. dem Endkunden im Markt in der Regel im Bereich hochwertiger bzw. teurer elektrischer oder elektronischer Artikel, bei denen eine Reparatur bzw. Aufbereitung wirtschaftlich sinnvoll ist. Hier sind besonders Flachbildfernseher, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Bügelstationen, Waschmaschinen, Smartphones, Tablets, RC-Geräte (Drohnen), Medien, Spielekonsolen, Spiele für Spielekonsolen, Computer und andere digitale Medien und Speicher zu nennen.

Im weiteren Vertrieb muss ein refurbished Gerät deutlich als \"generalüberholte Ware, Zustand wie neu\" ausgezeichnet werden. Der Lieferant von Waren dieser Warenqualität stattet die Geräte mit einer eigenen Garantie und Garantieabwicklung für den Endkunden aus. Soweit die Garantie nicht der Herstellergarantie entspricht, werden den Artikeln deutlich erkennbare neue Garantieunterlagen des Lieferanten oder eines von ihm beauftragen Garantieabwicklers beigefügt. Der Käufer, der Artikel dieses Warenzustandes refurbished „wie neu” weiterveräußert, wird von eigenen Gewährleistungsrisiken gegenüber dem Verbraucher im Wesentlichen befreit bzw. erreicht durch die Garantie erhebliche Erleichterungen, oder es werden abweichende Regelungen zur Garantie- und Gewährleistungsabwicklung zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

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Refurbished (generalüberholte Ware, aufbereitete Ware)

Bei Refurbished bzw. generalüberholter Ware handelt es sich um wieder aufbereitete Gebrauchtwaren, die z.B. schon einmal an einen Kunden ausgeliefert wurden, aus sonstigen Gründen bereits in Betrieb/Benutzung waren, oder aus anderen Gründen bereits vor Inbetriebnahme oder Benutzung z.B. durch einen Hersteller-Rückruf als defekt oder fehlerhaft definiert wurden. Solche Produkte können z.B. auch nach einer bestimmten Benutzungszeit (Vermietgeräte / Leasingrückläufer), als Retoure, Garantiefall, Rückruf vor Erstauslieferung oder sonstigen Reklamationsgründen wieder zurückgenommen worden sein.

Bei Produkten dieses Warenzustandes handelt es sich mehrheitlich um bereits benutzte bzw. gebrauchte Ware, die wieder aufbereitet wurde.

Hinweis:
Angebote dürfen auf den Marktplätzen der GKS nur bei Einhaltung bestimmter Vorgaben mit dem Warenzustand refurbished bzw. generalüberholt angeboten werden:

  • Der Vorgang der Generalüberholung ist nach den für dieses Produkt geltenden anerkannten Regeln der Technik durchgeführt worden.
  • Die Generalüberholung wurde mit der innerhalb der EU nötigen fachlichen Qualifikation für diesen Vorgang durchgeführt.
  • Das generalüberholte Produkt wurde einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Qualitäts- und Funktionstest unterzogen, der positiv abgeschlossen wurde.
  • Der Vertrieb des Produktes unterliegt innerhalb der EU keinerlei weiteren Einschränkungen oder Beschränkungen.

Sollte ein Produkt NICHT unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln und dem aktuellen Stand der Technik für die EU generalüberholt worden sein, dann muss diese Information seitens des Anbieters klar erkennbar und deutlich herausgestellt im Angebot veröffentlicht werden und das Angebot zusätzlich mit einer Information analog zu „Export nur außerhalb der EU” oder „nicht für den Vertrieb in der EU geeignet” anzubieten.

Den Umstand, dass es sich bei generalüberholter Ware bzw. refurbished mehrheitlich um aufbereitete Gebrauchtwaren handelt, versuchen die betreffenden Anbieter in der Regel nicht in dieser Deutlichkeit zu kommunizieren. Häufig ist es jedoch auch so, dass refurbished Produkte dem ehemaligen neuen Auslieferungszustand gegenüber qualitativ überlegen sein können, da in einer (Fach-) Werkstatt wichtige bzw. fehlerhafte Komponenten gegen neue ausgetauscht wurden. Wenn dies z.B. in der Fachwerkstatt oder unter Aufsicht des Herstellers passiert, dann werden fehlerhafte Komponenten regelmäßig gegen solche neuster Bauart und neuster Technik ausgetauscht, um die Wiederholung des ehemaligen Defektes zu verhindern. Dies gilt z.B. besonders für Smartphones und Tablets mit fest eingebauten Akkus, deren Akkus fehlerhaft waren. In Bezug auf bestimmte Komponenten ist ein Gerät der Warenzustandsdefinition refurbished bzw. generalüberholt unter Umständen besser und moderner ausgestattet, als das ursprüngliche Neugerät.

Der Warenzustand refurbished begegnet dem Händler bzw. dem Endkunden im Markt in der Regel im Bereich hochwertiger bzw. teurer elektrischer oder elektronischer Artikel, bei denen eine Reparatur bzw. Aufbereitung wirtschaftlich sinnvoll ist. Hier sind besonders Flachbildfernseher, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Bügelstationen, Waschmaschinen, Smartphones, Tablets, RC-Geräte (Drohnen) und Computer zu nennen.

Bezüglich des Warenzustandes refurbished, gelten aktuell keine allgemeingültigen gesetzlichen Vorgaben, die eine Generalüberholung je nach Produkt detailliert regeln. Je nach Herkunft eines Angebotes und den jeweiligen individuellen Abläufen beim Hersteller kann ein defektes Kühlgerät z.B. von einer angelernten Kraft gereinigt und durch den Austausch defekter Komponenten instandgesetzt werden und definierte Testzyklen durchlaufen, um mit dem Warenzustand refurbished deklariert werden zu können. Ein Flachbildfernseher, der in einer Fachwerkstatt des Markenherstellers mit Neuteilen neuster Bauart generalüberholt wurde und im Bereich einzelner Komponenten danach besser ist als bei seiner Erstauslieferung, trägt den identischen Warenzustand refurbished.

Oft wird im Großhandel nur eine Übernahmegarantie auf die refurbished Produkte gewährt. Seitens des gewerblichen Einkäufers ist unverzüglich ein Test auf die Funktionsfähigkeit und die Qualität durchzuführen, da ansonsten regelmäßig keine Gewährleistungsrechte mehr gegenüber dem Vorlieferanten bestehen. Der Händler sollte sich vor dem Kauf am besten schriftlich erklären und zusichern lassen, was refurbished im konkreten Fall bedeutet und wer die Überholung der Geräte vorgenommen hat. Im weiteren Vertrieb muss ein refurbished Gerät deutlich als \"generalüberholte Ware\" ausgezeichnet werden. Die gesetzliche Gewährleistung kann dem Endkunden, insbesondere Verbrauchern gegenüber nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt bzw. zeitlich limitiert werden. Der Händler sollte also das bestehende Gewährleistungsrisiko unbedingt in seiner Kalkulation berücksichtigen.

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C-Ware / unsortierte Mischposten / ungeprüfte Retouren

Als C-Ware werden solche Artikel bezeichnet, die defekt sein können, aber nicht defekt sein müssen. In der Regel handelt es sich bei dieser Warenzustandsdefinition um ungeprüfte Kundenretouren, die im Bulk oder als Palettenware angeboten werden. C-Waren werden häufig im Palettengebinden auch als Mischpaletten, Retourpaletten oder Mixpaletten bezeichnet. C-Waren bzw. unsortierte Mischposten / unsortierte Retouren dürfen vom Anbieter keiner Vorsortierung unterzogen werden, um offensichtlich ungeöffnete Retouren vorab auszusondern.

Bietet der Anbieter C-Ware an, bei denen ungeöffnete Retouren offensichtlich ausgesondert wurden, dann sind diese C-Waren bzw. Mischposten mit einem deutlich erkennbaren Hinweis „reine Retourpaletten ohne A-Waren” anzubieten

Ungeprüfte Retourwaren werden in der Regel als C-Ware mit dem Hinweis „A-/B- und D-Ware möglich” in der Artikelbeschreibung oder Artikelbezeichnung versehen und angeboten. Bei diesen Gebinden, oft auf Paletten- oder sogar Containerbasis handelt es sich immer wieder um \"Überraschungspakete\" in denen Waren unterschiedlicher Warenzustände in wechselnden Anteilen vorhanden sein können. Der gewerbliche Einkauf von C-Waren, ungeprüften Retouren, unsortierter Palettenware bzw. reiner Retourware ist immer eine Art „Glücksspiel” für den Käufer. In „guten Gebinden” ist der Anteil von Waren, die alleine aufgrund von Nichtgefallen, der Passform oder der Größe retourniert wurden besonders hoch. In diesen Fällen ist der Anteil von Waren mit Beschädigungen oder Defekten in „guten Gebinden” eher gering und der potentielle Ertrag für den Händler beim Weiterverkauf groß. In „schlechten Gebinden” kann der Anteil der Defekten bei nahezu oder sogar 100% liegen und neben dem Verlust des Einkaufspreises fallen noch zusätzliche Entsorgungskosten für den Händler an.

Hinweis:
Die Begriffe C-Ware, ungeprüfte Kundenretouren bzw. unsortierte Mischposten werden in der Handelspraxis häufig synonym verwendet. Diese Warenqualität bzw. solche Angebote sind in allen Produktbereichen zu finden, in denen sich eine professionelle Aufbereitung zum refurbished Produkt oder das Aussortieren defekter Einheiten und u.U. das Reinigen anderer Einheiten im Gebinde nicht lohnt. Unsortierte Retourpaletten stammen häufig aus dem Online-Handel oder aus Aktionswaren unterschiedlicher Handelsformen. Textilien, Schuhe, Accessoires, Uhren und Modeschmuck, Haushaltswaren, Haushalts-Elektro und Kleinelektro- Artikel sind in dieser Angebotsform besonders häufig anzutreffen.

Die Prüfung einer geöffneten T-Shirt-Retoure ist für den Versandhändler in der Regel zu teuer, weswegen er sein Retourenrisiko entweder auf den Hersteller abwälzen konnte, der dann die Retouren als Palettenware wieder in den Großhandel bringt, oder der Versandhändler bietet seine gesammelten Kundenretouren selber in Mischpaketen oder Mischpaletten mit hohen Preisabschlägen auf den ehemaligen Verkaufspreis an.

Bei diesen Retourwaren führt der aufkaufende Händler in der Regel selber eine Zustandsprüfung durch, oder macht aus den Textilien oder Schuhen z.B. eine eigene Wühlkorbaktion und hofft auf eine hohe Abverkaufsquote an den Endkunden, den er darüber informiert, dass in der Schütte auch Defekte oder Produkte mit Fehlern enthalten sein können.

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D-Ware / Wertstoff / Recyclingmaterial (geprüfte Defekte, Schrott)

Als D-Ware werden solche Waren bezeichnet, die vom Hersteller, Anbieter oder Inverkehrbringer als Schrott und/oder als geprüfte defekte Ware deklariert wurde.
Der Warenzustand D-Ware ist bei der Deklaration von Angeboten auch zu verwenden, wenn in einem Mischposten der Anteil zu erwartender abweichender/besserer Warenqualitäten als D-Ware weniger als 10% der Gesamtmenge ausmacht. Besteht der mehrheitliche Teil einer Angebotsmenge (> 90%) aus einer bestimmten Warenqualität, dann ist diese Qualität bei der Deklaration des Angebotes zu verwenden.

Die Umdeklaration von Mischposten mit mehrheitlich defekten Waren (+/- 90%) durch zumischen kleiner Mengen A-, B-, und/oder C-Waren (+/- 10%), um diese Ware dann als ungeprüfte C-Ware zu deklarieren, ist ein Verstoß gegen diese Handelsgrundsätze der GKS GmbH und auf deren Online-Plattformen nicht zulässig.

D-Ware unterliegt je nach Warenbereich unter Umständen Handelsbeschränkungen, die vom Anbieter deutlich erkennbar im Angebot benannt werden müssen. Insbesondere sind Handelsbeschränkungen in Bezug auf die EU und z.B. Export-Beschränkungen aus der EU heraus deutlich erkennbar im Angebot zu vermerken.

Anbieter sind zusätzlich verpflichtet, in der Artikelbeschreibung von Warenangeboten deutlich erkennbar zwischen Schrott und defekten Artikeln zu differenzieren. Dies gilt insbesondere, wenn die defekten Artikel unter Umständen (z.B. in einem Drittland mit geringerem Lohnniveau) lohnenswert instandgesetzt oder generalüberholt werden könnten.

Hinweis:
Geprüft defekte Waren können unter Umständen durch fachgerechte Aufarbeitung zu generalüberholten Waren aufbereitet werden, oder sehr häufig auch gegenseitig als Ersatzteilspender dienen. Insbesondere werden größere Mengen baugleicher Waren z.B. im Bereich Werkzeuge, Kühlgeräte, Stromerzeuger angeboten und dann nach einem Export aus der EU im jeweiligen Land für den nationalen Markt aufbereitet.

Recyclingmaterial und Schrott wird regelmäßig als Palettenware, Schüttware oder z.B. als \"unsortierte Sonderposten\" und häufig unter völligem Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Bei diesen Waren wird der Wert nicht durch das Produkt und dessen Nutzen erbracht, sondern durch die Wiederverwertbarkeit von enthaltenen Rohstoffen oder Wertstoffen, die als Rohstoff-Recyclingmaterial wieder dem Markt zugeführt werden können.

Es ist aber auch möglich, dass Händler und Aufkäufer solche Waren gar nicht entsorgen oder als Rohstoff verwerten müssen, sondern die Waren einer Reparatur/Instandsetzung zuführen können. Durch professionell ausgeführte Reparaturen und Instandsetzungen können Waren des Zustandes „geprüft defekt” wieder auf den Warenzustand refurbished oder generalüberholt aufbereitet werden.

Aufbereiter und Inverkehrbringer bereits als defekt deklarierter Waren sollten unbedingt die Gültigkeit eventuell für die Verwendung der Ware nötiger Lizenzen und Genehmigungen prüfen und gegebenenfalls Gebühren für Marken, Patente oder Techniken neu entrichten. Besonders sind hier z.B. auf Nutzungs-Gebühren (z.B. Musikrechte an der Musik in einer Telefonanlage) oder Lizenzgebühren für patentierte Techniken zu achten, wie z.B. MP3, Empfangsgeräte, Unterhaltungselektronik.

Für instandgesetzte Waren sollte eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers vorliegen, dass diese frei von Rechten Dritter sind und alle für die jeweilige Ware anfallenden Lizenzgebühren ordnungsgemäß entrichtet und abgeführt wurden. Bestenfalls wird eine solche Bestätigung gemäß der in der Lieferung enthaltenen Seriennummern der Waren ausgestellt. Aufbereiter von D-Waren sollten vor Inverkehrbringen die entsprechenden nationalen Regelungen und Bestimmungen prüfen.

In der Lebensmittelindustrie und im Lebensmittelhandel werden abgelaufene Lebensmittel häufig als D-Ware bzw. als Wertstoff deklariert, da diese zwar für den Weiterverkauf an den Endkunden bzw. Verbraucher nicht mehr geeignet sind, aber z.B. als Futtermittel weiter verwendet werden könnten. Verkaufsverpackungen solcher Lebensmittel können dabei häufig durch eine entsprechende Aufarbeitung als Recyclingmaterial wieder gehandelt werden.

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wie besichtigt, selbst geprüft und Probe gefahren (keine Zustandsbeschreibung durch den Anbieter)

Dieser Warenzustand wird verwendet, wenn der Anbieter keine eigene Definition des Warenzustandes vornehmen will oder darf und die Begutachtung des angebotenen Warenzustandes dem Einkäufer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten obliegt.

Der Verkäufer sichert weder eine Warenqualität oder die Verkehrsfähigkeit zu, noch will er für das Vorliegen von Nutzungsbeschränkungen noch für versteckte Mängel einstehen. Einkäufer bestimmen den Warenzustand der angebotenen Ware für sich selbst und leiten daraus den individuellen Wert bzw. Einkaufspreis für diese Angebote ab. Die Definition des Warenzustandes obliegt dem Einkäufer, der Verkäufer übernimmt keine Haftung, auch nicht für versteckte Mängel. Dieser Warenzustand entbindet den Verkäufer im Regelfall von jeglichen Haftungsrisiken wegen mangelhafter Lieferung.

Hinweis:
Diese Warenzustandsdefinition wird regelmäßig im Zusammenhang mit Insolvenzverwertungen, freihändigen Verkäufen, beim Verkauf oder Versteigerungen von Sicherungsgegenständen (durch Banken & Versicherungen), Versteigerungen von Maschinen, Fahrzeugen und Anlagen oder dem Verkauf durch Behörden wie z.B. den Zoll verwendet.

In der Praxis kann sich hinter diesem Warenzustand jegliche Qualitätsstufe verbergen, denn die fehlende Zuordnung eines anderen Warenzustandes geschieht alleine aus dem Grund der Haftungsfreistellung des Verkäufers bezüglich der angebotenen Ware, Sache oder sonstigen Leistung. In jedem Fall ist der Verkäufer entweder nicht gewillt, nicht berechtigt, oder nicht in der Lage eine verbindliche Warenzustandsbeschreibung für das betreffende Angebot abzugeben. Aufgrund der fehlenden Definition eines Warenzustandes im Angebot werden die Möglichkeiten des Käufers, nachträglich Rechte auf Grundlage einer mangelhaften Lieferung gegen den Anbieter geltend zu machen, extrem eingeschränkt bzw. je nach vertraglicher Konstellation sogar komplett ausgeschlossen.

Solche Verwertungen bzw. Verkäufe z.B. als 1 Gesamtposten, wie besichtigt, werden unter dem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Haftung des Verkäufers für z.B. die Qualität, Menge und Verkehrsfähigkeit der angebotenen Ware, Sache, Dienstleistung getätigt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, ob die angebotene Ware oder sonstige Leistung ganz oder in Teilen in bestimmten Regionen gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstößt, in bestimmten Regionen gegen geltendes nationales oder internationales Recht verstößt, ob es für die Benutzung, Inbetriebnahme oder den Export besonderer weiterer Qualifikationen, Ermächtigungen oder Genehmigungen bedarf oder ob das Angebot sonstigen weiteren Lizenzbedingungen unterliegt.

Angebote ohne definierten Warenzustand sind häufig besonders günstig, da eventuelle Risiken ausschließlich beim Erwerber liegen.

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gebraucht, guter Zustand (leichte Gebrauchsspuren)

Dieser Warenzustand wird verwendet, um gebrauchte bzw. bereits in Benutzung befindliche Waren oder Sachen zu beschreiben. In Abgrenzung zum Warenzustand „gebraucht” wird der angebotenen Ware oder Sache vom Verkäufer ein „guter Zustand mit leichten Gebrauchsspuren” bescheinigt. Dieser Warenzustand wird für besonders gepflegte gebrauchte Waren oder Sachen oder für solche Waren oder Sachen verwendet, die nur eine kurze Nutzungsdauer aufweisen. Gebrauchte Artikel mit leichten Gebrauchsspuren sind in der Regel dadurch geprägt, dass keine Notwendigkeit für sofortige Instandsetzungen vorliegt und kein Reparatur- oder Wartungsstau vorliegt. Die Gebrauchstauglichkeit des Angebotes darf bei diesem Warenzustand nicht oder nur minimal beeinträchtigt sein.

Hinweis:
Die Zustandsbeschreibung „gebraucht” definiert ein Angebot eindeutig und schließt den Zustand „Neu” für das Angebot aus. „gebraucht, guter Zustand” wird für Waren oder Sachen verwendet, deren Zustand für ein gebrauchtes Produkt als besonders positiv zu bewerten ist. Die Beschreibung des Zustandes mit „gut” bzw. „leichte Gebrauchsspuren” ist subjektiv und birgt einen Interpretationsspielraum, falls der Käufer einen Mangel oder Einschränkungen an der sonstigen Qualität dem Anbieter gegenüber nachträglich geltend machen möchte. Besonders im Bereich Ladenbau, Lager & Logistik, Büroausstattung sowie Büroelektronik, Drucker, Kopierer, Werkzeug und andere gewerbliche Ausstattungen wie z.B. Küchen-, Restaurant- und Hoteleinrichtungen oder Krankenhausausstattungen wird diese Warenzustandsbeschreibung häufig verwendet.

In der Regel sollte ein Käufer davon ausgehen können, dass ein gebrauchter Artikel mit leichten Gebrauchsspuren weder die Notwendigkeit für sofortige Instandsetzungen noch einen Reparaturstau aufweisen. Die Gebrauchstauglichkeit sollte keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen ausweisen.

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gebraucht (keine weitere Zustandsbeschreibung)

Dieser Warenzustand wird verwendet um eine gebrauchte bzw. bereits in Benutzung befindliche Ware oder Sache zu beschreiben. In Abgrenzung zum Warenzustand „gebraucht, guter Zustand” wird der angebotenen Ware oder Sache vom Verkäufer keine weitere Zustandsbeschreibung zugeordnet.

Dieser Warenzustand wird für jegliche gebrauchte Waren oder Sachen unterschiedlichster Pflegezustände aber auch z.B. für Software verwendet. Die Warenzustandsbeschreibung „Gebraucht (keine weitere Zustandsbeschreibung)” bietet dem Anbieter ein vergleichsweise hohes Maß an Rechtssicherheit in Bezug auf Rügen wegen mangelhafter Lieferung durch den Erwerber. Bei Angeboten dieses Warenzustandes kann die Notwendigkeit für Instandsetzungen vorliegen oder z.B. auch Defekte oder ein Reparatur- oder Wartungsstau festgestellt worden sein. In Bezug auf die konkrete Gebrauchstauglichkeit des Angebotes erfolgt seitens des Verkäufers keine Zusicherung.

Hinweis:
Gebrauchte Produkte können jeglichen Zustand haben und eine vollständige Gebrauchstauglichkeit bzw. Funktionsfähigkeit darf NICHT vorausgesetzt werden. Gebrauchte Investitionsgüter oder Konsumgüter können durchaus auch reparaturbedürftig sein, regelmäßig weisen gebrauchte Produkte ohne weitere positive Zustandsbeschreibung einen Pflegerückstand auf und müssen vor einer Benutzung / Inbetriebnahme unter Umständen erst einmal in Stand gesetzt werden. Gebrauchte Software unterliegt in aller Regel keiner Abnutzung, kann also nur mit dem Warenzustand „gebraucht” angeboten werden.

Die Zustandsbeschreibung gebraucht birgt für den Käufer ein hohes wirtschaftliches Risiko.
Produkte oder Güter, die mit dem Warenzustand gebraucht bezeichnet bzw. angeboten werden, sollten vor einer verbindlichen Auftragserteilung durch den Käufer oder einen vom Käufer beauftragten Dritten in Augenschein genommen und begutachtet werden.

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Vorgeprüfte Retouren, fast ohne defekte Ware

Als „Vorgeprüfte Retouren, fast ohne defekte Ware“ werden solche Artikel bezeichnet, die vom Konsumenten ausgepackt, die ausprobiert und kurz gebraucht sein können, bei denen offensichtlich defekte Waren jedoch vom Anbieter oder Hersteller im Zuge einer Schnellprüfung mit hoher Sicherheit aussortiert, instandgesetzt oder wieder vervollständigt wurden. In diesem Warenzustand sind in der Regel lediglich A-Ware, 1B-Ware, B-Ware enthalten. Offensichtlich defekte bzw. D-Ware wird weitestgehend aussortiert bzw. instandgesetzt du erst dann wieder in Verkehr gebracht. Die Gefahr potentiell defekter Artikel ist bei diesem Warenzustand sehr viel geringer als bei anderen Retouren. In der Regel sind lediglich beim Verpacken oder der Instandsetzung neue Schäden in geringer Anzahl entstanden oder übersehen worden.

Vorgeprüfte Retouren zeichnen sich dadurch aus, dass der Anbieter in besonderer Art Produktverantwortung übernommen hat und seiner Obhutspflicht für die Verkehrsfähigkeit der Produkte nachgekommen ist. So werden z.B. defekte Glaskannen einer Kaffeemaschine ersetzt, ein defekter Lampenschirm ausgetauscht und fehlende Anschlusskabel ersetzt, sowie beispielsweise fehlende Fernbedienungen oder Gebrauchs/Montageanweisungen wieder den Produkten beigelegt. In der Regel zeichnet sich diese Retoure durch eine vorbildliche Behandlung seitens des Anbieters aus, ist in der Regel frei von Defekten und sofort wieder, in der Regel fast ohne oder nur mit geringen Einschränkungen verkehrsfähig. In Abgrenzung zum Warenzustand Refurbished werden bei diesen Retouren in der Regel die Waren nicht in neue Verkaufsverpackungen verpackt und besitzen unter Umständen einen geringen Defektanteil.

In der Regel handelt es sich bei Artikeln mit diesem Warenzustand um Kundenretouren, die von qualifiziertem Personal in einer Schnellprüfung geprüft und instandgesetzt wurden. Diese vorgeprüften Kundenretouren werden im Bulk oder als Palettenware angeboten werden. Vorgeprüfte Retouren, ohne defekte werden häufig in Palettengebinden, aber auch als Mischpaletten, Retourenpaletten oder Mixpaletten bezeichnet.

Vorgeprüfte Retouren, fast ohne Defekte werden dabei in einem ersten Schritt z.B. einer „ON/OFF” Prüfung unterzogen, notwendige Anschlusskabel, Bedienungsanleitungen oder sonstige Zubehörteile des Artikels werden auf Vollständigkeit geprüft. Defektes Zubehör wird ersetzt, fehlendes Zubehör ergänzt.

Die Vorsortierung/Vorprüfung/Schnellprüfung der Artikel erfolgt mit dem Ziel, offensichtlich defekte bzw. unbrauchbare Artikel auszusondern und die bestehenden Waren wieder in einen verkehrsfähigen Zustand zu versetzen. Diese Behandlung entspricht den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Deutschland, bei dem der Hersteller/Händler seine Obhutspflicht dadurch nachkommt, dass er die Verkehrsfähigkeit der Waren erhält, um Ressourcen zu schonen, Müll zu vermeiden und die Produkte wieder dem Markt zur Verfügung stellen zu können.

Artikel des Warenzustandes vorgeprüfte Retouren, ohne defekte sind die höchste verfügbare Qualität für Retouren, abseits von Refurbished.

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(Stand 03.03.2022)

Dr. Thomas Engels LL.M.

Bedeutung b ware
Der Fachanwalt für IT-Recht der Kanzlei Lexea Rechtsanwälte aus Köln ist der anwaltliche Beistand hinter der Definition unserer Warenqualitäten. Mit seiner Unterstützung werden die Definitionen kontinuierlich weiter entwickelt.

Was versteht man unter B

Bei als "B-Ware" definierten Waren handelt es sich nicht automatisch um in Gebrauch genommene Artikel. Dies gilt auch für Sonderangebote und Zweite-Wahl-Artikel, die als neu verkauft werden. B-Ware ist in aller Regel nicht gebraucht, sondern lediglich leicht beschädigt bzw. es fehlt ihr die Originalverpackung.

Was macht B

Als B- oder C-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind. Hierunter fallen Artikel mit beschädigter oder fehlender Originalverpackung (insb. Retouren aus dem Versandhandel) sowie Artikel, die schon einmal ausgepackt und vorgeführt oder vom Kunden angesehen wurden.

Ist B

Meist handelt es sich dabei um sogenannte B-Ware. „Die Produkte sind Neuwaren mit Fehlern“, sagt Oliver Prothmann vom Bundesverband Onlinehandel (BVOH) in Berlin. Da ist etwa die Verpackung defekt, oder auf dem Produkt befinden sich Kratzer oder Verfärbungen.

Was bedeutet B

Wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, handelt es sich bei „B-Ware“ um Produkte „zweiter Wahl“. Abzugrenzen davon sind aber Gebraucht-Artikel, die man zum Beispiel von Privatverkäufern bei eBay oder auf dem Flohmarkt findet.