Behinderte werden bei gleicher eignung bevorzugt

.

Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)Bewerbungsverfahren und Einstellung

Prüfpflicht zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen

Gemäß § 164 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Stellenbesetzung zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.

Diese Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, nicht nur für die öffentlichen Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und damit der gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX unterliegen. Um auch arbeitslose und arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit vorgesehen. Über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die Betriebs- oder Personalräte unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann die Schwerbehindertenvertretung eine Erörterung einfordern.

Stellenausschreibung

Um die gesetzliche Beschäftigungsquote zu erreichen, sollten Unternehmen bei Stellenausschreibungen Menschen mit Behinderungen besonders ansprechen. Eine Möglichkeit hierfür ist der nachfolgende Formulierungsvorschlag für die Stellenausschreibung:
„Schwerbehinderte Menschen werden ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben und werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Bewerbungsgespräch

Menschen mit und ohne Behinderungen sollen grundsätzlich die gleichen Zugangschancen zu einem Arbeitsplatz haben. Eine Benachteiligung auf Grund einer Behinderung ist nicht zulässig. Hieraus folgt auch, dass die Frage nach einer Behinderung im Bewerbungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist. Eine nicht wahrheitsgemäße Beantwortung schließt eine Anfechtung des Arbeitsvertrags gem. § 123 BGB aus.

Fragen nach einer Behinderung sind jedoch dann möglich, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Besonderheiten und Anforderungen des konkret zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen bzw. wenn die einer Behinderung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen den betrieblichen Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigen kann.

Weiterhin ist die Frage nach einer Behinderung dann zulässig, wenn der Arbeitgeber durch gezielte Einstellung von schwerbehinderten Menschen den Anteil dieser im Unternehmen erhöhen will. Denn dann liegt eine positive Maßnahme vor, die schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligen sondern bevorzugen will.

Entscheidung zur Einstellung

Bewirbt sich ein Mensch mit Behinderungen um eine ausgeschriebene Stelle im Betrieb, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personal- oder Betriebsrat (soweit vorhanden) unverzüglich über den Eingang der Bewerbung zu informieren.

In das Auswahlverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Diese kann in die entscheidungsrelevanten Teile bei Bewerbungen Einsicht nehmen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

Die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nicht, wenn der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Lehnt ein Arbeitgeber trotz Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht und gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung einen schwerbehinderten Bewerber ab, so ist diese Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung bzw. dem Betriebs- oder Personalrat zu erörtern.

Der Arbeitgeber entscheidet dann über die Stellenbesetzung und teilt seine Entscheidung allen Beteiligten mit.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber dabei behinderungsbedingt benachteiligt, so entsteht ihm zwar kein Anspruch auf Gründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch entsteht ein Entschädigungsanspruch.

  • Lernpfad ab hier
  • Lernpfad ab Beginn

Stand im Lernpfad:

Modul2:
Menschen mit Behinderung

    • Stufe 1
      • 1 Modul 2: Menschen mit Behinderung
      • 2 Modul 2: Menschen mit Behinderung
        Welche Definitionen von Behinderungen gibt es?
      • 3 Modul 2: Menschen mit Behinderung
        Feststellung der Schwerbehinderung
      • 4 Modul 2: Menschen mit Behinderung
        Arten von Behinderung
    • Stufe 2
      • 5 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
      • 6 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
        Wie viele Menschen sind in Sachsen von Behinderung betroffen?
      • 7 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
        Feststellung der Schwerbehinderung und allgemeine Nachteilsausgleiche
      • 8 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
        Gut im Alltag integriert trotz Behinderung?

Modul3:
Rechtliche Rahmenbedingungen

    • Stufe 1
      • 9 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
      • 10 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Bewerbungsverfahren und Einstellung
      • 11 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
      • 12 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Arbeitszeit
      • 13 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Kündigungsschutz
      • 14 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Schwerbehindertenvertretung
      • 15 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
        Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
    • Stufe 2
      • 16 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
      • 17 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Bewerbungsverfahren und Einstellung
      • 18 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
      • 19 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Arbeitszeit
      • 20 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Kündigungsschutz
      • 21 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Schwerbehindertenvertretung
      • 22 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
        Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Modul4:
Beratungs- und Fördermöglichkeiten

    • Stufe 1
      • 23 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten
      • 24 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten
        Unterstützung zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung
      • 25 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten
        Unterstützung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung
      • 26 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten
        Unterstützung zur Sicherung und Erhalt von Arbeitsplätzen
    • Stufe 2
      • 27 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
      • 28 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
        Unterstützung zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung
      • 29 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
        Unterstützung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung
      • 30 Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
        Unterstützung zur Sicherung und Erhalt von Arbeitsplätzen

Modul5:
Betriebliches Gesundheitsmanagement

    • Stufe 1
      • 31 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
      • 32 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
        Welche Ziele werden mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) verfolgt?
      • 33 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
        Wie kann Betriebliches Gesundheitsmanagement ablaufen?
      • 34 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
        Komponenten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
      • 35 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
        Wie wird Betriebliches Gesundheitsmanagement unterstützt?
    • Stufe 2
      • 36 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
      • 37 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
        Wie kann Betriebliches Gesundheitsmanagement ablaufen?
      • 38 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
        Betriebliche Gesundheitsförderung
      • 39 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
        Betriebliches Eingliederungsmanagement


Legende

schließen

Dieser Artikel wurde bereits 9043 mal angesehen.

Wie erwähnt man eine Behinderung in der Bewerbung?

Muss ich meine Behinderung bereits im Bewerbungsschreiben erwähnen? Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, seine Behinderung im Bewerbungsschreiben offenzulegen. Eine Pauschallösung gibt es hier jedoch nicht. Das hängt stark von der Stelle und von der Art der Behinderung ab.

Was darf man Schwerbehinderte im Vorstellungsgespräch fragen?

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist.

Wer muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden?

Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen.