Bekomme ich meinen urlaub zurück wenn ich in quarantäne bin

Wann muss ich meinen Urlaub beantragen? Kann ihn mir mein Arbeitgeber verweigern? Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub ― und erklärt was Beschäftigte beachten müssen.

Foto: istock.com/Kerkez

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Das kommt darauf an, sagt der Jurist. Gesetzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen bezahlten Jahresurlaub von 24 Werktagen – allerdings gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche, insgesamt also vier Wochen. Jedoch steht der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer im Durchschnitt deutlich mehr Urlaub zu. Dieser sogenannte übergesetzliche, zusätzliche Urlaub kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung (BV) oder einem Tarifvertrag (TV) ergeben. Unsere Tarifverträge für die Metall und Elektroindustrie garantieren beispielsweise 30 Tage – also sechs Wochen – Urlaub.

Bekomme ich meinen urlaub zurück wenn ich in quarantäne bin

Dr. Till Bender, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH

Wann muss ich den Urlaub anmelden?

Diesbezüglich gibt es gesetzlich keine Regelungen. Da der Arbeitgeber den Urlaub noch bewilligen muss, ist es natürlich sinnvoll, Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen, um eine gewisse Planungssicherheit zu haben. Anmeldefristen können sich aber auch wieder aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise einem TV ergeben.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, den beantragten Urlaub zu gewähren. Allerdings kann er den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Belange (zum Beispiel akuter Arbeitsanfall) oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (etwa Beschäftigte mit Großfamilie mit mehreren schulpflichtigen Kindern, der nur in den Schulferien in den Urlaub fahren kann), entgegenstehen.

Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

Der Urlaub ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem man den Urlaubsanspruch hat, zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden. Auch hier kann sich natürlich wieder was anderes ergeben, wenn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag es vorsehen.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Der Urlaub verfällt dadurch nicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ich meine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest dem Arbeitgeber gegenüber nachweise.

Ich bin neu im Job, wann kriege ich endlich Urlaub?

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bis dorthin erwirbt man einen anteiligen, auf den Monat gerechneten Urlaubsanspruch.

Ich darf im Urlaub doch tun, was ich will, oder?

Ganz so einfach ist es leider nicht. Der Urlaub dient der Erholung. Insofern besteht für die Beschäftigten zum Beispiel die Pflicht, während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten.

Kann mein Arbeitgeber mir den Urlaub wieder wegnehmen?

Nein, dies ist nicht möglich. Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden. Dies kann auch dann nicht passieren, wenn der Arbeitgeber dadurch in massive Probleme gerät. Der Arbeitgeber hat hier Vorkehrungen zu treffen, dass diese Situation nicht eintritt.

Ich bekomme keinen Urlaub, was soll ich tun?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Urlaub einklagen. Wenn jedoch die Zeit drängt und durch eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Urlaubs im Klageverfahren keine Entscheidung mehr abgewartet werden kann, ist auch der schnelle Weg über eine sog. einstweilige Verfügung möglich.

Ich wechsele zu einem anderen Arbeitgeber, was passiert mit meinem Urlaub?

Das kommt darauf an. Der bei dem alten Arbeitgeber noch bestehende Urlaub kann bei diesem abgebaut werden oder falls dies nicht mehr möglich ist, in Geld abgegolten werden. Wenn dies geschieht, kann natürlich beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal der gleiche Urlaub genommen werden. Ein sogenannter Doppelanspruch verbietet sich.
 


IG  Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.

Bekomme ich meinen urlaub zurück wenn ich in quarantäne bin

Lohnfortzahlung für Ungeimpfte bei Quarantäne entfällt

Seit 1. November bekommen Ungeimpfte in vielen Fällen keine Entschädigung mehr, wenn für sie eine Quarantäne angeordnet wird und sie nicht arbeiten können. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen. Begründung:

"Mittlerweile gibt es genug Impfstoff, so dass sich grundsätzlich alle, die dies wollen, gegen Covid-19 impfen lassen können. Daher wird künftig in allen Bundesländern keine Entschädigung mehr im Falle einer angeordneten Quarantäne aufgrund von Covid-19 für Ungeimpfte gezahlt – spätestens ab dem 1. November."

bundesregierung.de

Ausgenommen von dieser Regel sind folgende Personen: Alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies mit einem ärztlichen Attest belegen können. Weitere Ausnahme: Wenn es für denjenigen, der in Quarantäne muss, keine öffentliche Impfempfehlung gab - und zwar mit einer Frist von acht Wochen vor dem Zeitpunkt der Quarantäne.

Wer zahlt meinen Lohn, wenn ich nicht zur Arbeit darf?

Ob und wie viel Lohn Sie bekommen, wenn Sie nicht zur Arbeit können oder dürfen, hängt davon ab, warum Sie zuhause sind:

Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen einer Ansteckungsgefahr oder -verdachts suspendiert, dann gilt die Lohnfortzahlung. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss im Fall einer Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn wie bisher weiterzahlen. Ab der siebten Woche wird, sofern sich der Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung noch besteht, nach § 47 Abs. SGB V Krankengeld von der Krankenkasse ausbezahlt, also etwa 70 Prozent des Bruttogehaltes. Im Falle einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt greift für den Arbeitnehmer der § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Seit 1. November gilt, dass für Ungeimpfte im Quarantänefall keine Entschädigung mehr gezahlt wird.

Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus reiner Vorsichtsmaßnahme, ohne Quarantäne-Anordnung, nach Hause, dann liegt das Lohnrisiko beim Arbeitsgeber selbst. Die Arbeitnehmer müssen ganz normal Lohn ausbezahlt bekommen. Dann hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wer ordnet Quarantäne an?

Grundsätzlich darf Sie Ihr Arbeitgeber bei einem Verdacht nach Hause oder zum Arzt schicken. Bewahrheitet sich der Verdacht, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und dieser muss wiederum die zuständigen Behörden verständigen, wenn diese nicht schon vom behandelnden Arzt informiert worden sind. Die Behörden entscheiden über Quarantäne-Maßnahmen.

Was darf ich in Quarantäne und wer überprüft mich?

Quarantäne heißt, dass Sie zuhause bleiben müssen. Sie dürfen nicht aus dem Haus, nicht mit dem Hund Gassi oder einkaufen gehen und auch aus keinem anderen Grund. Für all diese Dinge müssen Sie sich Hilfe holen. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Strafen – nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße.

Werde ich in Quarantäne krankgeschrieben?

Ja, selbstverständlich. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne eingeleitet. Für Fälle, die eher "Erkrankungen der oberen Atemwege" zuzuordnen sind (Erkältung, grippaler Infekt, Grippe/Influenza) können Sie sich am Telefon krankschreiben lassen, ohne dass Sie persönlich zum Arzt müssen. So funktioniert die Krankmeldung telefonisch. Die Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021.

Muss ich meinem Arbeitgeber informieren, ob ich geimpft oder genesen bin

Müssen Sie nicht. Für bestimmte Berufsgruppen bestehen allerdings Ausnahmen:

"Es ist den Beschäftigten grundsätzlich freigestellt, ob sie ihren Impf- oder Genesungsstatus dem Arbeitgeber mitteilen wollen oder nicht. Ausnahme gibt es für Einrichtungen mit besonders schutzbedürftigen Menschen, z.B. § 23a des Infektionsschutzgesetzes für bestimmte Einrichtungen im Gesundheitswesen oder für –Gemeinschaftseinrichtungen (wie Schulen oder Kindertagesstätten) nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzsgesetzes."

Bundesgesundheitsministerium

Wann darf ich im Homeoffice arbeiten und wann muss ich zur Arbeit gehen?

Am 27. Januar 2021 trat die "SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung" in Kraft. Sie verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. Außerdem wurden mit der Verordnung die Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung gilt vorerst bis 24. November 2021, denn sie ist an die "epidemische Lage nationaler Tragweite" geknüpft.

Muss mich mein Chef informieren, wenn es einen Corona-Verdachtsfall in der Firma gibt?

Wenn es einen Verdachtsfall einer Corona-Infektion in der Belegschaft gibt - muss der Vorgesetzte oder der Chef des Unternehmens seine Angestellten informieren? Dazu sagt Rechtsanwalt und Arbeitsrechtler Jörg Kessel aus Würzburg:

"Eine Information der Belegschaft sehe ich hier schon als notwendig an. Auch hier muss man aufpassen, was man alles sagt. Man darf natürlich nicht den Namen des Mitarbeiters nennen, man darf natürlich nicht sagen, wer mit dem Verdacht nach Hause geschickt worden ist. Aber ich bin schon der Ansicht, dass der Arbeitgeber die übrigen Mitarbeiter, zumindest die, die in Kontakt gekommen sind oder die, bei denen eine Kontaktaufnahme möglich wäre, darüber informieren muss, dass ein Verdachtsfall besteht."

Jörg Kessel, Rechtsanwalt

Bin ich in der Krise dazu verpflichtet Überstunden zu machen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nur in dem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet, wie dies rechtlich vereinbart ist. Überstunden können also nur angeordnet werden, wenn dies in dem Arbeitsvertrag, im anwendbaren Tarifvertrag oder einer im Betrieb geltenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist bzw. beispielsweise der Betriebsrat vorab zugestimmt hat. Auch sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Im Katastrophenfall oder zur akuten Abwendung von Schäden im Betrieb darf der Arbeitgeber mehr Arbeit als gewöhnlich einfordern. Beides kann während der Corona-Krise je nach Art und Betroffenheit des Unternehmens der Fall sein, so Baumann. Auch immer dann, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen, bei unaufschiebbaren Arbeiten im Bereich der Forschung oder bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und Tieren kann es nötig sein, länger als die gesetzlich erlaubte Zeit arbeiten zu müssen. Das sind jedoch absolute Notfälle und sollten vom Arbeitgeber im Vorhinein vermieden werden, erklärt Rechtsanwalt Baumann. Der Arbeitgeber muss diese Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auf das Nötigste begrenzen.

Die Überstunden, die in solchen außergewöhnlichen Fällen entstehen, müssen aber zu einem späteren Zeitpunkt auf das gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt werden. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer auch in akuten Krisenphasen genügend Ruhepausen haben.

Kann mein Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

Ja. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Wenn zum Beispiel sehr viele Mitarbeiter erkranken und die betrieblichen Abläufe nicht mehr gesichert sind, dann kann der Chef eine Urlaubssperre verhängen.

Kann ich meinen bewilligten Urlaub zurücknehmen?

Nein. Wenn Sie Anfang des Jahres Urlaub beantragt haben und dieser genehmigt ist, dann haben Sie kein Recht den Urlaub zurückzufordern. Auch, wenn Sie Ihre freien Tage nicht so genießen können wie geplant. Sie sind also hier auf Kulanz Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich Angst habe, mich mit dem Coronavirus anzustecken?

Leider nein. Sie können der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich selbst erkrankt sind. Ganz ohne gesundheitliche Gründe und Symptome und lediglich wegen der Angst vor einer Ansteckung dürfen Sie nicht einfach zu Hause bleiben.

Welche Rechte habe ich in der Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass Ihre Arbeitszeit vorübergehend verringert wird. Sie arbeiten also weniger als gewohnt oder überhaupt nicht. Grund dafür muss ein erheblicher Arbeitsausfall sein. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebes betroffen sein. Als betroffenen Arbeitnehmer bekommen dann Kurzarbeitergeld. "Das ist eine staatliche Fördermaßnahme für Betriebe, bei denen es aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, wie die Corona-Krise oder anderen Wirtschaftlichen Krisen zu einem Arbeitsausfall kommt", erklärt Dr. Oliver Baumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ihr Gehalt berechnet sich dann so: Wenn Sie in Kurzarbeit gar nicht mehr arbeiten (sog. Kurzarbeit Null), dann bekommen Sie 60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Diesen Lohn bekommen Sie wie gewohnt von Ihrem Arbeitgeber überwiesen. Dieser beantragt das Kurzarbeitsgeld bei der Agentur für Arbeit und bekommt den Betrag, den er an Sie ausbezahlt hat, von der Bundesagentur für Arbeit rückerstattet. Sollten Sie als Arbeitnehmer statt Vollzeit in Kurzarbeit zum Beispiel nur im hälftigen bisherigen Umfang arbeiten, dann bezahlt Ihr Arbeitgeber den Anteil Ihres Gehalts, den Sie tatsächlich gearbeitet haben wie gewohnt. Vom zweiten Teil Ihres Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld dann vom Arbeitgeber die angesprochenen 60 bzw. 67 Prozent, ein Betrag, den manche Arbeitgeber aber noch freiwillig aufstocken. Kurzarbeitsgeld kann maximal 12 Monate lang bezogen werden. Gerade wird aber darüber diskutiert diese Zeitspanne auf 24 Monate zu erweitern, so Baumann.