- Stand 27.09.2021
- Typ Typ_BMFSchreiben
Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Demzufolge sind die durch BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021" - Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 1256 veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Verpflegungspauschalen 2022 von 14 EUR oder 28 EUR bzw. der Auslandstagegelder steuerfrei ersetzen.[1] Die Summe der steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse muss der Arbeitgeber grundsätzlich in Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufnehmen.
Hat der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlichen Verpflegungspauschalen erstattet und pauschal versteuert[2], dürfen diese Beträge nicht gemeldet werden.
Großbuchstabe M bei unentgeltlichen Mahlzeiten bis 60 EUR
Für unentgeltliche Mahlzeiten bis 60 EUR, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden und die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, ist grundsätzlich – unabhängig von der Zahl der gewährten Mahlzeiten – der Großbuchstabe M in Nummer 2 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[3]
Bescheinigung von Leistungen des Arbeitgebers bei Auswärtstätigkeiten
Ein Arbeitnehmer erhält auf Veranlassung seines Arbeitgebers im Rahmen einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mittagsmahlzeit zugewendet (Abwesenheit: 10 Stunden). Das Mittagessen kostet 20 EUR. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus nach der betrieblichen Reisekostenregelung ein pauschales Tagegeld von 5 EUR für Getränke.
Ergebnis: Die Versteuerung der zugewendeten Mittagsmahlzeit mit dem Sachbezugswert entfällt, da beim Arbeitnehmer aufgrund der Abwesenheit von 10 Stunden ein Werbungskostenabzug i. H. d. Verpflegungspauschale grundsätzlich möglich wäre.[4]
Als steuerfreien Verpflegungszuschuss kann der Arbeitgeber grundsätzlich 14 EUR gewähren. Dieser Betrag ist seit dem Kalenderjahr 2020 um 11,20 EUR zu kürzen, da dem Arbeitnehmer die Mittagsmahlzeit unentgeltlich zugewendet wurde.[5] Es verbleibt ein steuerfreier Verpflegungszuschuss von 2,80 EUR.
Die Arbeitgeberleistung von 5 EUR rechnet im Umfang von 2,20 EUR zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Nummer 3).
Für die unentgeltlich gewährte Mahlzeit ist der Großbuchstabe M in Nummer 2 zu bescheinigen, der steuerfreie Verpflegungszuschuss von 2,80 EUR in Nummer 20.
Bescheinigungspflicht nur bei Aufzeichnung im Lohnkonto
Die steuerfreien Verpflegungsleistungen sind nur dann verpflichtend in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen, wenn die Reisekosten im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Dagegen ist die Übermittlung nicht zwingend, wenn die Reisekostenabrechnung separat vom Lohnkonto erfolgt und das Finanzamt Aufzeichnungserleichterungen gewährt hat.
Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto nur auf Antrag
Auf eine Aufzeichnung von steuerfreiem Arbeitslohn im Lohnkonto darf nur auf begründeten Antrag verzichtet werden, dem das Finanzamt zustimmen muss. Das Finanzamt erteilt seine Zustimmung, wenn es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt oder die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.[6] Hat das Finanzamt danach Aufzeichnungserleichterungen gewährt, weil die Reisekostenabrechnung außerhalb des Lohnkontos erfolgt, kann in diesen Fällen auf eine Übermittlung der steuerfreien Verpflegungsleistungen verzichtet werden.
Keine Bescheinigung von Fahrt- und Übernachtungskosten
Anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Fahrtkosten bzw. Übernachtungskosten müssen nicht in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Steuerfreier Fahrtkostenersatz kann jedoch in den nicht amtlich belegten Zeilen freiwillig vom Arbeitgeber bescheinigt werden.[7]
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Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten so genannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).
So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen (betrifft die Steuererklärungen 2020 und 2021) oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an den die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!
SERVICE: Hier finden Sie den Vordruck Arbeitgeberbescheinigung über geleistete Arbeitstage (PDF). Der Vordruck gilt für Arbeitnehmer, die über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, also normalerweise den Betrieb oder das Büro beim Arbeitgeber aufsuchen.
STEUERRAT: Auch wenn in diesem Beitrag davon die Rede ist, dass Arbeitgeberbescheinigungen zum Nachweis der Arbeitstage angefordert werden, so betrifft dies in erster Linie die Frage, an wie vielen Tagen ein Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Es geht also um die abziehbaren Fahrtkosten, die bei einer weiten Entfernung zur Arbeit zu hohen Werbungskosten führen und damit das Misstrauen der Finanzbeamten hervorrufen. Die exakte Anzahl der Homeoffice-Tage, die für die Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag erforderlich ist, muss vom Arbeitgeber üblicherweise nicht bescheinigt werden. Die Finanzämter sind angehalten, eine Arbeitgeberbescheinigung nicht anzufordern. So äußerte sich Herr Dr. Rolf Möhlenbrock, Abteilungsleiter Steuern im Bundesfinanzministerium und damit ein führender Vertreter der Finanzverwaltung, im Rahmen des Frankfurter Steuerfachtages 2021.
Weitere Informationen:
- Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
- Homeoffice: Die Pauschalregelung in den Jahren 2020 und 2021