Hinweis: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. <!-- -->Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen sind, wird das Ansteckungsrisiko in allen Lebensbereichen noch für einen relevanten Zeitraum hoch bleiben. Es gilt daher weiterhin, Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern, um Beschäftigte vor COVID-19 und evtl. Spätfolgen zu schützen, aber auch um die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicher zu stellen. Für einen Übergangszeitraum müssen daher gerade in der Arbeitswelt noch bestimmte Basisschutzmaßnahmen getroffen werden. Die Ermittlung, Festlegung und Umsetzung dieser weiterhin erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutz steht im Fokus der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitssdchutzverordnung, die zum 20.März 2022 in Kraft getreten ist. MaßnahmenDie Verordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Hierzu insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz, zur Verminderung oder Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, regelmäßige Testangebote und betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfquote zu treffen. Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
Mund-Nasen-Schutz & Atemschutz Ergibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist, ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen. Bereitstellung von Tests für Beschäftigte Es ist zu prüfen, ob allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin regelmäßige Corona-Tests (professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) angeboten werden . Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt. Betriebliche Hygienekonzepte Der Arbeitgeber muss alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in einem Hygienekonzept zusammenstellen und für dessen Umsetzung sorgen. Das betriebliche Hygienekonzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft Arbeitgeber haben Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte bei Bedarf auch zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote frei zu stellen. Dokumentation17.03.2022: Verlängerung und Neufassung der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung 14.03.2022: Referentenentwurf 22.11.2021: Verlängerung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und Aufnahme neuer Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b Infektionsschutzgesetz 06.09.2021: Erste Änderungsverordnung der Neufassung 01.09.2021: Referentenentwurf - Erste Änderungsverordnung der Neufassung 25.06.2021: Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Verordnung 23.06.2021: Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Referentenentwurf 22.04.2021: Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 19.04.2021: Referentenentwurf der Dritten Änderungsverordnung 15.04.2021: Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 13.04.2021: Referentenentwurf der Zweiten Änderungsverordnung 12.03.2021: Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 10.03.2021: Referentenentwurf der Ersten Änderungsverordnung 21.01.2021: Verordnung 20.01.2021: Referentenentwurf |