StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009). Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten: 45. Änderungsverordnung 46. Änderungsverordnung § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) Wird
im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild
291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt, (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist. (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.13-003 / 3 Fehlerpunkte Sie kommen um 10.40 Uhr in einem Bereich an, in dem mit Parkscheibe 2 Stunden lang geparkt werden darf. Welche Uhrzeit müssen Sie auf der Parkscheibe einstellen? 12.40 Uhr 11.00 Uhr 13:00 Uhr Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.13-101 / 3 Fehlerpunkte Wozu darf an nicht laufenden Parkuhren gehalten werden? Zu einem kurzen Einkauf Zum Be- oder Entladen Zum Ein- oder Aussteigen Amtliche Pr�fungsfrage Nr. 2.2.13-002 / 3 Fehlerpunkte Eine Parkuhr ist noch nicht abgelaufen. Wie verhalten Sie sich? Sie dürfen die Restparkzeit - ausnutzen, ohne die Parkuhr erneut zu betätigen - nur ausnutzen, wenn Sie eine Parkscheibe verwenden - nicht ausnutzen Diese FAHRTIPPS-Seite (Nr. 54) wurde zuletzt aktualisiert am 29.07.2011 Rechtliche Hinweise: Sämtliche Texte und Abbildungen auf dieser Internetseite unterliegen dem Urheberrecht bzw. genießen Datenbankschutz nach §§ 87a ff UrhG. Nutzung oder Vervielfältigung von Textauszügen oder Abbildungen, egal in welchem Umfang, nur mit vorheriger Zustimmung des Autors. Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig verfolgt. Der Hauptdomainname dieser Internetseite ist FAHRTIPPS.DE. Bild- und Textrechte können auf Honorarbasis erworben werden. Die Abbildungen der theoretischen Fahrlerlaubnisprüfung sind von der TÜV | DEKRA arge tp 21 GbR lizensiert. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der FAHRTIPPS-Inhalte übernommen. Für Inhalte bzw. Produkte auf Internetseiten, die nicht unmittelbar zu FAHRTIPPS.DE gehören, und auf die hier z.B. durch Hyperlinks oder Anzeigen hingewiesen wird, wird keine Verantwortung übernommen. Forum-Einträge sind keine Äußerungen von FAHRTIPPS.DE, sondern geben ausschließlich die Ansicht des jeweiligen Verfassers wieder. / ¦ \ FAHRTIPPS © 1997-2022 Andreas Wismann Datenschutzerklärung (DSGVO) | Impressum |