Stimmabgabe für die Wahl des Europäischen Parlaments | flickr | Marco
Verch | CC BY 2.0 Show Rund 400 Millionen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger waren in den 28 EU-Mitgliedsländern aufgerufen, zwischen dem 23. und 26. Mai 2019 das neunte Europaparlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl zu bestimmen. In der Bundesrepublik Deutschland waren nach Angaben des Bundeswahlleiters 64,8 Millionen Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt (3,9 Millionen Unionsbürgerinnen und -bürger und 60,8 Millionen Deutsche). Rund 5 Millionen davon sind Erstwähler (Wähler, die das erste Mal das EP wählen können). Zur Wahl stehen Listen der zur Wahl zugelassenen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, aber keine Einzelpersonen. Im EU-Ausland lebende Wahlberechtigte können alternativ entweder am Ort ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland wählen. Das Wahlrecht steht auch dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu. Für die Teilnahme an der Europawahl gelten für Unionsbürgerinnen und -bürger die gleichen Zulassungsbedingungen wie für Deutsche: Voraussetzung ist, dass sie
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 14. April 2019) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Wahlberechtigte Unionsbürgerin oder Unionsbürger, die noch nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren oder die zwischenzeitlich ins Ausland weggezogen waren, werden in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Der „Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ muss spätestens bis zum 05.05.2019 gestellt werden. Für Auslandsaufenthalte gilt, dass ein Beamter oder Soldat, der von seinem Dienstherrn ins Ausland versetzt wurde wahlberechtigt ist. Ebenfalls wahlberechtigt sind Bundesbürger, die mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und nun in einem Land leben, das zum Gebiet der Europäischen Union gehört. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie
*Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15. April 2019 aufgrund eines Eilantrags entschieden, dass die bislang gesetzlich vorgesehenen Wahlausschlüsse für behinderte Menschen in sogenannter Vollbetreuung nicht anzuwenden sind, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen. Hintergrund war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Ende Januar 2019, mit dem ein Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt worden war. Der Bundestag beschloss daraufhin im März zwar die Einführung eines inklusiven Wahlrechts, das aber noch nicht für die Europawahl am 26. Mai gelten sollte. Jeder Wähler, jede Wählerin hat eine Stimme und darf folglich auch nur ein Kreuz auf den Stimmzettel setzen. Mit dieser einen Stimme wählt man eine Partei oder eine politische Vereinigung. Man wählt keine Kandidaten, sondern eine sogenannte Wahlliste, die vorher von den Parteien auf Parteitagen festgelegt wurde. Wer die meisten Stimmen erhalten hat, steht auf Listenplatz 1 der Wahlliste und ist Spitzenkandidatin oder Spitzenkandidat, der Zweitplatzierte auf Listenplatz 2 und so weiter. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste ist fest und ändert sich nicht. Die Reihenfolge der Parteien auf dem Wahlzettel ist je nach Bundesland unterschiedlich. Laut Europawahlgesetz wird die Reihenfolge in jedem Bundesland einzeln bestimmt. Zunächst ist entscheidend, wie viele Stimmen eine Partei bei der letzten Europawahl in dem Bundesland erhalten hat. Dann folgen die Parteien, alphabetisch gelistet, die 2014 nicht angetreten waren oder keine Abgeordnete im aktuellen Europaparlament stellen konnten. Ob sich die Wahlliste von Bundesland zu Bundesland unterscheidet oder für die gesamte Bundesrepublik gilt, entscheiden die Parteien dabei selbst. So stellen beispielsweise nur die Unionsparteien CDU und CSU keine Bundesliste, sondern Landeslisten für jedes Bundesland auf. Musterstimmzettel aller Bundesländer finden Sie, sobald vorhanden,
hier: Nur wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist kann wählen. Gewählt wird in dem Wahlbezirk des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der die Wahlbenachrichtigung ausgestellt wurde. In jedem Wahlbezirk gibt es, genau wie zu anderen Wahlen auch, mehrere Wahllokale. Sie erhalten von Ihrer Wohnortgemeinde Anfang Mai eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie im Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind. Der zuständige Wahlraum kann bei der Gemeindebehörde erfragt werden. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Da für jedes Bundesland andere Wahlvorschläge eingereicht werden können, gibt es keine bundeseinheitlichen, dafür aber landeseinheitliche Stimmzettel. Die Reihenfolge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen auf dem Stimmzettel richtet sich nach derem Ergebnis bei der letzten
Europawahl im jeweiligen Bundesland. Die übrigen Wahlvorschläge der zur Wahl zugelassenen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Service-BW: Stimmabgabe Europawahl Wer in Deutschland das Recht hat, bei den Europawahlen zu wählen, hat auch das sogenannte passive Wahlrecht, um sich um einen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament zu bewerben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland,
können für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren. Die deutschen und europäischen Wahlgesetze schreiben vor, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen einem demokratischen Auswahlverfahren stellen müssen. Die Parteien oder politischen Vereinigungen müssen in geheimer Wahl sowohl ihre Kandidatinnen und Kandidaten als auch den jeweiligen Listenplatz ermitteln. Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden (§ 8 Wahlvorschlagsrecht EuWG). Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren. Das Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sonstige politische Vereinigungen zeichnen sich nach der Definition des Europawahlgesetzes (§ 8 Wahlvorschlagsrecht EuWG) dadurch aus, dass sie mitgliedschaftlich organisiert, auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtet sind und ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, ihre Tätigkeit und ihren Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Die Voraussetzungen der Wahlteilnahme sind für Parteien und sonstige politische Vereinigungen identisch. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme (§ 2 Wahlsystem EuWG). Wahlvorschläge sind beim Bundeswahlleiter bis zum 83. Tag vor der Wahl (4. März 2019) einzureichen. Symbolbild Reisen. Foto: Photo by Viktor Hanacek, picjumbo.com.Deutsche mit Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen,
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind werden nur
Bundeswahlleiter: Wahlrecht für Deutsche im Ausland Wer in einem Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist, kann bei der kommunalen Behörde einen Wahlschein beantragen und die Briefwahlunterlagen anfordern. Stellen Sie den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins möglichst frühzeitig, damit genügend Zeit zur Rücksendung bleibt.
Wählen aus dem Ausland Sie können den Antrag auf einen Wahlschein per Telefax, E-Mail oder auch online bei Ihrer Gemeinde stellen. Die Gemeindebehörde versendet den Wahlschein mit den beigefügten Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder – auf Antrag – an eine andere Anschrift (zum Beispiel Urlaubsanschrift). Der Wahlbrief muss dann allerdings ausreichend frankiert werden. Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Es ist empfehlenswert, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Symbolbild Akten. Foto: Photo by Viktor Hanacek, picjumbo.com.
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlleiter).
Zur Durchführung des EuWG hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 EuWG die EuWO erlassen, die die Vorgaben des EuWG konkretisiert. Die EuWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Von dieser Möglichkeit der direkten Mitbestimmung auf europäischer Ebene machten die Wähler bisher aber nur wenig Gebrauch. Wahlrecht.de: Europawahl: Wahlsystem in Deutschland Bundeswahlleiter zur Europawahl (Rechtsgrundlagen) Meist lag die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg nur knapp über 50 Prozent. Nur im Jahre 1994, als die Europawahlen an die Kommunalwahlen gekoppelt waren, lag sie bei 66,4 Prozent. 2004 lag die Wahlbeteiligung bei 53 Prozent. Damit stieg die Wahlbeteiligung in Baden-Württemberg gegenüber der Wahl 1999 mit einem Plus von 12,5 Prozentpunkten merklich an. Die gestiegene Wahlbeteiligung 2004 führt auf den Effekt zurück, das die Europawahl gleichzeitig mit der Kommunalwahlen abgehaltenen wurde. Dies war auch 2014 in Baden-Württemberg wieder der Fall. Die Wahlbeteiligung lag bei 52,1 Prozent. Deutschlandweit lag die Wahlbeteiligung bei 48,1 Prozent (2009: 43,3), europaweit nur bei 42,6 Prozent (2009: 43). 2019 stieg die Wahlbeteiligung deutschlandweit auf 61,4 Prozent an, abermals fand die Europawahl zusammen mit den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg statt. Wer gilt als wahlberechtigt?Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, wozu neben deutschen Staatsangehörigen auch sogenannte Statusdeutsche zählen.
Sind EU Bürger in Deutschland wahlberechtigt?28 Abs. 1 GG folgenden Satz 3 hinzu: „Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. “
Wer wählt das Europäische Parlament?Seit 1979 wird alle fünf Jahre (zuletzt 2019) in allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen, aber nicht gleichen Europawahlen von den Bürgern der EU gewählt.
Wie viele deutsche Parteien haben Sitze im Europaparlament?Herbe Verluste musste die FDP hinnehmen und konnte nur auf Grund der Abschaffung der Sperrklausel erneut ins Parlament einziehen. Insgesamt zog die Rekordzahl von 14 deutschen Parteien ins Europaparlament ein, sieben davon mit jeweils einem Abgeordneten.
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