Thematische Auflistung der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Coronavirus - mit Fokus auf den Kanton Aargau. 1.
Covid-Zertifikat 3. Schutzkonzepte und Schutzmassnahmen in Betrieben und
an Veranstaltungen 4. Schutzmassnahmen, Tests und Vorgehen bei Symptomen 5. FAQ Repetitives Testen (ReTe) 1. Covid-ZertifikateEine Übersicht über die im Kanton Aargau verfügbaren Covid-Zertifikate finden Sie auf
der Webseite www.ag.ch/coronavirus-zertifikat. Schweiz: Im Zuge der Impfung wurden Ihre persönlichen Daten sowie Ihre mobile Telefonnummer hinterlegt. Wenn Ihre Familienangehörigen unter der gleichen mobilen Telefonnummer registriert wurden, stehen die Zertifikate nach Beantragung gesammelt zur Verfügung. Gehen Sie dafür auf die Website des Kantons Aargau: www.ag.ch → Coronavirus im
Kanton Aargau → Covid-Zertifikat Ausland: Bezug über Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat: www.covidcertificate-form.admin.ch → Covid-Zertifikat
für Impfung oder Genesung im Ausland Schweiz: Im Zuge der Impfung wurden Ihre persönlichen Daten sowie Ihre mobile Telefonnummer hinterlegt. Wenn Ihre Familienangehörigen unter der gleichen mobilen Telefonnummer registriert wurden, stehen die Impfzertifikate nach Beantragung gesammelt zur Verfügung. Gehen Sie dafür auf die Website des
Kantons Aargau: www.ag.ch → “Coronavirus im Kanton Aargau” → “Covid-Zertifikat” Ausland: Bezug über Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat: /www.covidcertificate-form.admin.ch/foreign → “Covid-Zertifikat für Impfung oder Genesung im Ausland” Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer ist das Bundesamt für Gesundheit BAG zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Falls sich die Gültigkeitsdauer aufgrund neuster wissenschaftlicher Erkenntnisse ändern, wird diese automatisch angepasst. Sie müssen nichts unternehmen. Nach Import des Zertifikats in die Covid Cert App
sowie im Zuge der Prüfung (digital oder in Papierform) kommen jeweils die aktuellen Gültigkeiten zur Anwendung. Das hängt von Ihrer Reisedestination ab. Bitte informieren Sie sich beim Reiseveranstalter oder bei der Fluggesellschaft. Weitere Informationen finden Sie auf der
Webseite des BAG. Wenn Sie mit Ihren korrekten Daten erfasst wurden, dauert es
wenige Minuten. Sollte eine Änderung Ihrer Daten erforderlich sein, so kann dies einige Tage dauern. Weitere Informationen finden Sie auf: www.ag.ch → “Coronavirus im Kanton Aargau” → “Covid-Zertifikat” Das Covid-Zertifikat ist grundsätzlich kostenlos. Die Kosten trägt der Bund. Bei gewissen Testzertifikaten gibt es keine Kostenübernahme durch den Bund. Das Covid-Zertifikat ist grundsätzlich kostenlos. Die Kosten werden vom Bund übernommen. Bei gewissen Testzertifikaten gibt es keine Kostenübernahme durch den Bund. Sollte Ihnen die Zertifikatserstellung in Rechnung gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass es sich um Betrug handelt. Prüfen Sie in diesem Fall mithilfe Ihrer "COVID Certificate"-App die Gültigkeit des Zertifikats. Personendaten werden nicht zentral bei der Bundesverwaltung gespeichert. Die für die Signierung des Zertifikats benötigten persönlichen Daten werden vom System des Bundes gelöscht, sobald das Zertifikat generiert und übermittelt wurde. Ihre notwendigen persönlichen Daten wurden im Zuge Ihrer Registrierung für eine Impfung oder einen Test bereits erfasst. Diese Daten bilden die
Grundlage für die Erstellung und Wiedererlangung Ihres Zertifikats. Ihre über das Online-Portal beantragten Covid-Zertifikate bleiben dort für den Falle eines Verlustes verfügbar, so dass Sie jederzeit Zugriff darauf haben. Bitte nehmen Sie mit uns über das
Zertifikat-Antragsformular auf der kantonalen Webseite Kontakt auf und übermitteln Sie uns die dort aufgeführten Daten und Unterlagen. Wir werden Ihre Daten für Sie anpassen. Bitte nehmen Sie mit uns über das Zertifikat-Antragsformular auf der kantonalen Webseite Kontakt auf und übermitteln Sie uns die dort aufgeführten
Daten und Unterlagen. Wir werden Ihre Daten für Sie anpassen. Nachdem Sie die App geladen und installiert haben, folgen Sie bitte den Hinweisen auf dem Bildschirm. Anschliessend können Sie den QR-Code des Zertifikats in Papierform oder vom Bildschirm einscannen. Wenn dies nicht funktioniert, schreiben Sie uns eine E-Mail auf
. Nein, das ist nicht möglich. Sie können das Covid-Zertifikat für Geimpfte auf
www.ag.ch/covid-zertifikat beantragen. Sie können dann über die App auch eine Version als PDF exportieren und ausdrucken. Das Covid-Zertifikat "light" bietet die Möglichkeit, in
der "COVID Certificate"-App eine datenminimierte Zertifikatskopie zu generieren. Diese Zertifikatskopie zeigt lediglich das Vorliegen eines gültigen Zertifikats an, jedoch ohne Gesundheitsdaten zu enthalten. Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beobachten und evaluieren laufend die neuesten Daten und
Erkenntnisse. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, kann die Gültigkeit verlängert werden. Nach einer Auffrischimpfung erhalten Sie ein neues Zertifikat, welches automatisch wieder 270 Tage gültig ist. Bitte informieren Sie sich direkt bei Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Im Inland ist kein Zertifikat notwendig. Private Betreiber dürfen aber
eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat vorsehen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen. Weitere Informationen finden Sie auf der
Webseite des BAG. Private Betreiber von Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen dürfen weiterhin eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat vorsehen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste
etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen. Die Betreiber und Organisatoren müssen dabei sowohl die privatrechtlichen Schranken der Vertragsfreiheit beachten als auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutzrechts, einhalten; namentlich müssen sie die anwesenden Personen über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informieren. Ebenfalls eingehalten werden müssen die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die besonderen Schutzbestimmungen
des Arbeitsrechts. Für die Einführung einer Zertifikatspflicht in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, wie etwa einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung oder in einem Kantonsspital, braucht es eine entsprechende Rechtsgrundlage im kantonalen Recht, welche die Verwendung regelt, einschliesslich der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Informationen
hierzu finden Sie unter www.ag.ch/covid-zertifikat. Das Zertifikat in PDF-Format können Sie an mehrere Endgeräte übertragen. Ebenso lassen sich mehrere Zertifikate in der "COVID Certificate"-App speichern. Für die Anzeige des Zertifikats auf dem Handy benötigen Sie hingegen die "COVID Certificate"-App. Eine
Übertragung in eine andere App ist nicht möglich. Das Covid-Zertifikat wird Ihnen auf Anfrage in Papierform oder als PDF-Dokument mit einem QR-Code zur Verfügung gestellt. Alle Informationen dazu finden Sie auf www.ag.ch/covid-zertifikat. Bitte prüfen Sie Ihre registrierte Handynummer. Sollte sich diese zwischenzeitlich geändert haben nutzen Sie bitte das
Zertifikat-Antragsformular auf der kantonalen Webseite und teilen uns diese mit. Wir werden die Daten für Sie anpassen und informieren Sie entsprechend. Das ist teilweise möglich. Die durch die "COVID Certificate"-App unterstützten Sprachen umfassen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch. Die Covid-Zertifikate werden in einer Amtssprache nach Wahl, jeweils in Kombination mit Englisch ausgestellt. 2. Impfung2.1 ImpfangeboteEine Übersicht dazu finden Sie auf www.ag.ch/covid-impfanmeldung. Eine Übersicht über die derzeit verfügbaren Impfangebote und entsprechende Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf www.ag.ch/covid-impfanmeldung. Ja. Hausärztinnen und Hausärzte impfen in der Regel nur ihre eigenen Patientinnen und Patienten. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrer behandelnden Ärztin oder mit Ihrem behandelnden Arzt. Für immobile Patientinnen und Patienten (Bettlägerigkeit
vorausgesetzt) sind mobile Einsätze möglich. Alle Informationen zu den derzeit verfügbaren Impfangeboten finden Sie auf www.ag.ch/covid-impfanmeldung. Grundsätzlich genau gleich wie alle anderen Personen. Für Personen mit häufigen und bekannten Allergien wie etwa Pollen ist die Impfung unbedenklich. Lediglich für Personen mit Allergien auf einen Bestandteil des Impfstoffs (beispielsweise Propylenglykol, PEG oder Macrogol) ist eine Impfung derzeit nur mit dem Impfstoff "Covid-19 Vaccine Janssen" möglich. Für diese Impfung ist ein Termin notwendig, den Sie über
www.ag.ch/covid-impfanmeldung buchen können. Ja, das ist möglich. Bitte beachten Sie aber, dass die erste und die zweite Impfdosis in demselben Kanton
bezogen werden muss. Für Auffrischimpfungen empfehlen wir, diese dort zu beziehen, wo bereits die Grundimmunisierung stattgefunden hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die relevanten Daten korrekt sind. Das ist möglich, falls die Person eine Schweizer Krankenversicherung hat. Personen mit Wohnsitz Deutschland ohne Schweizer Krankenversicherung können
sich nur in Deutschland impfen lassen. Ja. Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden: Grenzgänger sind Ausländer und Ausländerinnen, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen
wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Grundsätzlich benötigen Sie einen amtlichen Ausweis und Ihre Krankenkassenkarte bzw. einen anderen Versicherungsausweis. Falls Sie bereits einmal an Covid-19 erkrankt waren, bringen Sie bitte auch einen positiven Testbescheid (PCR-, Antigen- oder Antikörper-Test) oder die
Isolations-Verfügung mit. Falls Sie die Covid-19-Impfung in Ihr Impfbüchlein (Impfausweis) eintragen lassen möchten, bringen Sie auch dieses mit. Sie benötigen diesen Eintrag aber nicht unbedingt. Denn eine vollständige Grundimmunisierung berechtigt zu einem Zertifikat. 2.2 Weitere Fragen zur ImpfungGute Gründe, sich impfen zu lassen: Am Tag der Impfung bis zwei Tage danach empfehlen wir Ihnen, Ihren Körper zu
schonen, damit die schützende Immunität bestmöglich aufgebaut werden kann. Das heisst: Nein, das benötigen Sie nicht. Ja, das ist
möglich. Als Beleg einer durchgemachten Covid-19 Infektion gelten ein positiver PCR oder ein positiver Antigen-Schnelltest, eine Isolations-Verfügung des Contact Tracing Centers sowie der Nachweis von SARS-CoV-2 Antikörpern im Blut (positive Serologie). Nachweise von Sars-Cov-2-Antiköper IgG werden nur anerkannt, wenn es sich um durch Swissmedic zertifizierte mikrobiologische Labore handelt. Die Regelung bezüglich des Erhalts eines Zertifikats ist unter
www.ag.ch/coronavirus-zertifikat ersichtlich. Falls Sie bereits einmal an Covid-19 erkrankt waren, bringen Sie bitte auch einen positiven Testbescheid (PCR-, Antigen- oder Antikörper-Test) oder die Isolationsverfügung als Nachweis Ihrer Genesung zum Impftermin mit. Eine Auffrischimpfung ist für alle Personen ab 12 Jahren möglich, deren Grundimmunisierung (vollständige Impfung) mindestens vier Monate zurückliegt. Nein, Kinder ab 12 Jahren können sich in den Impfzentren auch ohne Einverständniserklärung der
Eltern impfen lassen, sofern sie urteilsfähig sind. Der Kanton Aargau orientiert sich hier an den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Die Urteilsfähigkeit wird vor Ort von Fachpersonen eingeschätzt. Wir empfehlen allen Jugendlichen, den Impfentscheid mit den Eltern zur besprechen und sich bei der Impfung von den Eltern begleiten zu lassen. Kinder unter 12 müssen sich bei der Covid-19-Impfung immer von einer erziehungsberechtigten Person begleiten lassen. Momentan ist die Impfung gegen Covid-19 für folgende Personen nicht vorgesehen: Die Impfung wird für alle Frauen, die eine Schwangerschaft planen, während der Schwangerschaft ab 12
Schwangerschaftswochen (ab dem 2. Trimester), sowie in der Stillperiode empfohlen. Das empfohlene Impfschema mit mRNA Impfstoffen weicht dabei nicht von dem der Normalbevölkerung ab. Mit der Anpassung der Empfehlung, auf alle schwangeren Frauen, die im September 2021 erfolgt ist, muss neu kein ärztliches Attest mehr ausgestellt werden und es ist auch keine schriftliche Einwilligung der zu impfenden Person mehr erforderlich. Stillende Frauen können mit mRNA Impfstoffen geimpft werden. Ja, die müssen im Impfzentrum Ihre Zustimmung geben, bevor Sie geimpft werden. Ist eine Person nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, ob sie eine Impfung will, muss die Beistandsperson diesen Entscheid fällen. Dieser Entscheid muss schriftlich vorliegen. Ohne eine Einwilligungserklärung finden keine Impfungen statt. Für
medizinische Fragen zur Impfung steht Ihnen die Infoline des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) (058 377 88 92) zur Verfügung. Ansonsten melden Sie sich bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder bei einer Apotheke. Für allgemeine Fragen zum Coronavirus steht die Corona-Infohotline des Kantons zur Verfügung (062 835 51 10). Ja. Impfungen sind in der
Schweiz freiwillig. Eine Impfpflicht ist nicht vorgesehen. Es gelten keine Isolations- und Quarantänepflichten mehr. Bei einem positiven Testergebnis ist eine Selbstisolation jedoch empfohlen. Ja. Die Hygiene- und
Verhaltensregeln von Bund und Kanton sind vor, während und auch nach einer Impfung weiterhin einzuhalten. Gemäss den Impfstoffherstellern gibt es keine Sicherheitsbedenken. Die Impfstoffe sind gut verträglich. Wie bei allen Medikamenten können Impfstoffe Nebenwirkungen verursachen. Sie sind meistens mild und von kurzer Dauer. Zu den häufigen Nebenwirkungen gehören:
Sehr selten kann es zu schweren Nebenwirkungen kommen, beispielsweise zu einer allergischen Reaktion. Eine solche Reaktion tritt meist unmittelbar nach der Impfung auf. Daher werden die geimpften Personen noch für eine gewisse Zeit nach der Impfung beobachtet und gegebenenfalls behandelt. Bei Personen, bei denen bereits schwere allergische Reaktionen aus der Vergangenheit bekannt sind, müssen im Fall einer Impfung entsprechende begleitende Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Ernste, dauerhafte Nebenwirkungen sind bisher nicht bekannt. Es werden weiterhin Daten von den Behörden und Herstellerfirmen gesammelt. Ebenfalls werden die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe laufend überwacht. Nebenwirkungen von Impfstoffen treten meist kurz nach Impfungen auf, nicht erst neu nach Jahren. Impfstoffe bleiben nicht im Körper "liegen". Totimpfstoffe (dazu gehören die COVID-19-Impfungen) werden innert Stunden wieder abgebaut. Daher zeigen sich Nebenwirkungen innert weniger Stunden bis 1 – 2 Tagen (selten noch einige Tage später) nach der Impfung. Der Bund hat Verträge mit verschiedenen Impfstoffherstellern abgeschlossen. Wenn ein Impfstoff von Swissmedic zugelassen ist, erhält die Schweiz aufgrund des Vertrages die Anzahl reservierter Impfdosen. Die Impfstoffhersteller liefern die reservierten Impfdosen gestaffelt über mehrere Monate in die Schweiz. Bisher sind in der Schweiz die Impfstoffe von Pfizer/BioNTech und Moderna sowie der Impfstoff "Covid-19 Vaccine Janssen" zugelassen. Weitere Informationen auf www.ag.ch/covid-impfanmeldung. Pfizer/BioNTechDer Impfstoff von Pfizer/BioNTech wurde von Swissmedic am 19. Dezember 2020 zugelassen. Die Schweiz erhält 6 Millionen Impfdosen. Pfizer/BioNTech setzt bei ihrem Impfstoff auf die mRNA-Technologie. ModernaDer Impfstoff von Moderna wurde von Swissmedic am 12. Januar 2021 zugelassen. Die Schweiz erhält 13,5 Millionen Impfdosen. Auch Moderna setzt auf die mRNA-Technologie. AstraZenecaAstraZeneca hat einen vektorbasierten Impfstoff entwickelt. Dieser ist in der Schweiz nicht erhältlich. Covid-19 Vaccine JanssenDer Janssen-Impfstoff ist ein traditioneller Vektorimpfstoff, bei dem ein harmloses Adenovirus (menschliches Schnupfenvirus) als Transportmittel (Vektor) verwendet wird. Mit diesem Transportmittel werden dem Körper Informationen geliefert, um eine schützende Immunreaktion gegen einen Krankheitserreger aufzubauen. Der Schweiz stehen in einem ersten Schritt 150'000 Dosen zur Verfügung, dem Kanton Aargau deren 12'000. NovavaxNovovax hat die Swissmedic-Zulassung erhalten, die EKIF-Impfempfehlung wurde am 13.04. erteilt. Die Auslieferung an die Impfstellen wird aktuell für Mitte Juni erwartet. Im Rahmen des Selbstzahlersystems ist eine zweite Auffrischimpfung für alle Personen ab zwölf Jahren möglich, deren erste Auffrischimpfung mindestens vier Monate zurückliegt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) empfehlen zudem eine zweite Auffrischimpfung für über 80-jährige Personen. Eine zweite Auffrischimpfung kann nur per Kartenzahlung bezahlt werden. Bezahlt werden kann mit allen gängigen Bankkarten. Bei Postcards werden nur die neu, d. h. ab April 2022, ausgestellten Karten akzeptiert. Es gilt die freie Wahl unter den im Impfzentrum verfügbaren Impfstoffen. Sie benötigen kein spezielles Attest. Jeder Nachweis, der Sie als Patient oder Patientin mit einer schweren Immundefizienz ausweist, wird akzeptiert. Der Richtpreis für die zweite Auffrischimpfung beträgt 60 Franken. Für über 80-jährige Personen und Menschen mit einem stark geschwächten Immunsystem werden die Kosten vom Bund übernommen. Eine zweite Auffrischimpfung kann man in den vier Impfzentren Kantonsspital Aarau, Kantonsspital Baden, Spital Muri und im Gesundheitszentrum Fricktal Standort Rheinfelden erhalten. Über 80-jährige Personen können sich darüber hinaus in Impfapotheken impfen lassen. Alle Impfzentren im Kanton Aargau bieten Walk-In-Impfungen an. Die Öffnungszeiten sind direkt der Homepage des jeweiligen Impfzentrums zu entnehmen. Kostenlos sind jene Impfungen, welche vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) empfohlen werden. Dies sind die beiden Impfungen für die Grundimmunisierung, eine erste Auffrischimpfung sowie eine zweite Auffrischimpfung für über 80-jährige Personen und Menschen mit einem stark geschwächten Immunsystem. Es kann auch ein anderer Impfstoff eingesetzt werden als jener, welcher zur Grundimmunisierung eingesetzt wurde. Bitte informieren Sie sich hierzu am Impfort bei der medizinischen Fachperson. 3. Schutzkonzepte und Schutzmassnahmen in Betrieben und an Veranstaltungen3.1 SchutzkonzepteDazu gehören beispielsweise: Situativ können weitere Massnahmen erforderlich sein. 3.2 Betriebe und VeranstaltungenEs gelten die von den Einrichtungen selbst definierten Beschränkungen und Schutzmassnahmen, insbesondere in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen. 4. Schutzmassnahmen, Tests und Vorgehen bei Symptomen4.1 Allgemeine Informationen zum CoronavirusNicht alle haben dieselben Symptome. Folgende Symptome können auftreten: Selten sind: Die Symptome sind unterschiedlich stark, sie können auch nur leicht sein. Ebenfalls möglich sind Komplikationen wie eine Lungenentzündung. Wenn Sie eines oder mehrere der typischen Symptome haben, sind Sie eventuell am neuen Coronavirus erkrankt. In diesem Fall: Für eine Ansteckung mit dem Coronavirus ist in der Regel ein enger Kontakt (weniger als 1,5 Meter über mehr als 15 Minuten) mit einer infektiösen Person erforderlich. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfchen und Aerosole: Niest oder hustet die erkrankte Person, können die Viren direkt auf die
Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen gelangen. Wenn eine mit dem Coronavirus infizierte Person – anstatt in ein Taschentuch oder die Armbeuge – in die Luft niest oder hustet, bleiben Tröpfchen mit Viren auf Oberflächen und Gegenständen haften. Das Einhalten der grundlegenden Hygienemassnahmen (z. B. regelmässiges Händewaschen) ist weiterhin wichtig. Eine Übertragung durch feinste Tröpfchen (Aerosole) über weitere Distanzen ist möglich. Diese Art der Übertragung
könnte vor allem bei Aktivitäten eine Rolle spielen, die eine verstärkte Atmung erfordern. Dies kommt zum Beispiel bei körperlicher Arbeit, Sport, lautem Sprechen und Singen vor. Dasselbe gilt bei längerem Aufenthalt in schlecht oder nicht belüfteten Räumen, vor allem wenn die Räume klein sind. Weitere Informationen zu Aerosolen finden Sie auf der
Webseite des Bundesamts für Gesundheit. Nach einer Infektion dauert es meist wenige Tage (Spannweite 1 bis 14 Tage) bis die ersten Krankheitszeichen wie Atembeschwerden,
Husten oder Fieber auftreten. In unklaren Situationen empfehlen wir jedoch unbedingt telefonische Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt oder einem der beiden Kantonsspitäler zu halten. Alternativ können Sie sich bei weiterführenden Fragen zum Coronavirus auch an die Telefon-Hotline (Tel. 058 463 00 00) des Bundesamts für Gesundheit wenden. Eine Übertragung durch feinste Tröpfchen (Aerosole) über weitere Distanzen ist möglich, kommt aber nicht häufig vor. Diese Art der Übertragung könnte vor allem bei Aktivitäten eine Rolle spielen, die eine verstärkte Atmung erfordern. Dies kommt zum Beispiel bei körperlicher Arbeit, Sport, lautem Sprechen und Singen vor. Dasselbe gilt bei längerem Aufenthalt in schlecht oder nicht belüfteten Räumen, vor allem wenn die Räume klein sind. Weitere Informationen zu Aerosolen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfchen: Niest oder hustet die erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen gelangen. Wenn eine mit dem Coronavirus infizierte Person – anstatt in ein Taschentuch oder die Armbeuge – in die Luft niest oder hustet, bleiben Tröpfchen mit Viren auf Oberflächen und Gegenständen haften. Momentan liegen keine exakten Erkenntnisse vor, wie lange die Viren auf verschiedenen Oberflächen ansteckend bleiben. Berühren Sie danach die Oberflächen und Gegenstände und greifen sich mit der Hand an Auge, Nase oder Mund, gelangen die Viren in den Körper. Sie können sich infizieren. Wichtig:
Reinigen Sie regelmässig Gegenstände oder Oberflächen, die Sie häufig berühren. Verwenden Sie dazu ein normales Reinigungsmittel. Das Virus kann auf Oberflächen und Gegenständen haften bleiben. Wichtig: Reinigen Sie regelmässig Gegenstände oder Oberflächen, die Sie häufig berühren. Verwenden Sie dazu ein normales Reinigungsmittel. Eine Übertragung des Coronavirus durch Lebensmittel, Trinkwasser oder Alltagsgegenstände auf den Menschen ist bis jetzt nicht bekannt. Daher sind bei der Verwendung dieser Produkte keine besonderen Massnahmen wichtig. Achten Sie aber auf eine gute Küchenhygiene und folgen Sie den Hygieneempfehlungen des BAG:
Weitere Informationen zum Umgang mit Lebensmitteln finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Generell ist es ist wichtig, beim Umgang mit Heim- und Nutztieren die üblichen Hygienemassnahmen wie regelmässiges Händewaschen, kein Gesicht ablecken lassen etc. konsequent anzuwenden. Mehr Informationen zum Coronavirus im Zusammenhang mit Tieren finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Auf den folgenden Webseiten finden Sie ein grosses Angebot an Daten zur Covid-19-Pandemie in der Schweiz:
4.2 Vorgehen bei Symptomen und möglicher AnsteckungFür medizinische Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. . Alternativ können Sie sich bei Fragen zum Coronavirus auch an die Telefon-Hotline (Tel. 058 463 00 00) des Bundesamts für Gesundheit wenden. Besonders gefährdet sind folgende Personen: So können Sie sich schützen: Wenn Sie eine ältere Person sind oder eine der oben aufgeführten Vorerkrankungen haben, gelten folgende Massnahmen: Haben Sie Krankheitssymptome insbesondere Husten (meist trocken), Halsschmerzen,
Kurzatmigkeit, Fieber, Fiebergefühl, Muskelschmerzen oder plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns), dann rufen Sie sofort Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder ein Spital an. Auch am Wochenende. Beschreiben Sie Ihre Symptome und sagen Sie, dass Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Erkrankungen mit dem Coronavirus können sehr unterschiedlich verlaufen. Manche Menschen haben nur milde Symptome und merken kaum, dass sie krank sind. Andere benötigen eine intensive
Behandlung im Spital. Es ist wichtig, im Alltag auf grundlegende Hygienemassnahmen zu achten, genau wie während der Grippe und Erkältungszeit. Es ist wichtig, dass möglichst alle Ansteckungen mit dem Coronavirus erkannt werden. Wenn Sie sich krank fühlen oder Sie einzelne Symptome haben, die auf das Coronavirus hindeuten, dann gehen Sie gemäss untenstehendem
Ablauf vor. Dieses Vorgehen gilt ebenfalls für Kinder über 6 Jahre. Ausführliche Informationen zum Vorgehen bei Kindern unter 6 Jahren finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit . Informationen finden Sie auf der BAG-Webseite zu den Themen Kinder mit Symptomen und möglicher Ansteckung. Bitte informieren Sie sich beim Testzentrum. Für Personen mit Symptomen sind die PCR-Tests gratis und werden vom Bund bezahlt. Antigen-Schnelltests sind auch für symptomfreie Personen kostenlos. Für Kinder- und Jugendliche
unter 16 Jahren sind Tests stets kostenlos. Die Kosten für Antigen-Schnelltests werden ebenfalls vom Bund übernommen. Die individuellen PCR-Tests sind nicht kostenlos. Es gibt keine generelle Kostenübernahme bei Lagern durch den Bund. Die Tests können in Spitälern, in Arztpraxen oder Gesundheitszentren sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden. Die
Listen zu den Testorten entnehmen Sie bitte der Webseite. Sie können den Coronavirus-Check des BAG machen. Wenn der Test empfiehlt, dass Sie sich testen lassen sollen, erhalten Sie Anweisungen, wie Sie vorgehen müssen. Alle Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken dürfen PCR-Tests durchführen. Es ist den behandelnden Ärztinnen und Ärzten überlassen, ob sie den Test selber durchführen wollen oder die Patientinnen und Patienten in eine entsprechende Klinik zuweisen. In diesem Sinne liegt es in der Entscheidungskompetenz der behandelnden Fachperson über den Ort der Testdurchführung zu
bestimmen und die Patientinnen und Patienten entsprechend zu informieren. Die Antigen-Schnelltest dürfen zusätzlich von den Apotheken angeboten werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die vom Kanton Aargau bewilligten Testzentren sind auf der Webseite
www.ag.ch/coronavirus-test aufgeführt. Die Anforderungen an ein Testzentrum sind hier definiert. Im Kanton Aargau bedarf es zur
Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ausserhalb von bewilligten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause einer Betriebsbewilligung. Personen mit typischen Krankheitssymptomen von Covid-19 wird empfohlen
sich testen lassen und sich bei einem positiven Testresultat in Selbstisolation zu begeben. Überlegen Sie sich in diesem Fall, Kontakt mit einer ärztlichen Fachperson aufzunehmen. Die "Inkubationszeit" des Coronavirus, das heisst die Zeitspanne zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Symptome, beträgt meist fünf Tage. Sie kann jedoch bis zu 14 Tage dauern. Wer am neuen Coronavirus erkrankt, ist während einer langen Zeit ansteckend. Nämlich:
Während der ganzen Zeit: Beachten Sie die Hygiene- und Verhaltensregeln. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür übernehmen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. 4.3 Massnahmen und VerhaltensempfehlungenWichtige Informationen zum Reisen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit unter Informationen für Reisende. Bei Reisen ins Ausland empfehlen wir beim Zielland abzuklären, welche Einschränkungen gelten. Zudem gilt für alle Länder: Die Einreisevorschriften können sich aufgrund der epidemischen Entwicklung sehr schnell ändern. Informieren Sie sich bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Ziellandes, ob die Einreise an diesem Tag ohne Beschränkungen möglich ist oder ob es neue Einreisebestimmungen gibt. 4.4 Contact TracingDer Bundesrat hat die Isolationspflicht per 1. April 2022 aufgehoben. Damit entfällt auch das Contact Tracing. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, insbesondere bei Symptomen wenn möglich zu Hause zu bleiben. 5. FAQ Repetitives Testen (ReTe)5.1 AllgemeinDer Bund übernimmt die Kosten von repetitiven Tests in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen sowie in Betriebene
der kritischen Infrastrukturen. Alle Betreuungseinrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Sonderschulen im Kanton Aargau können am ReTe teilnehmen. Interessierte Einrichtungen und Sonderschulen können sich via hier anmelden. Die Probenabgabe darf auch an verschiedenen Wochentagen erfolgen. Insbesondere wenn
beispielsweise Schichtarbeitende berücksichtigt werden sollten. Es ist sicherzustellen, dass die Proben auch zur Sammelstelle gebracht werden. Antigen-Schnelltests oder Selbsttests können als Ergänzung eingesetzt werden, sind aber nicht Teil des kantonalen repetitiven Testens. Die Kosten müssen in der Folge durch die Firma getragen werden. Je mehr
Mitarbeitende teilnehmen desto sicherer fühlen sich auch die Arbeitskolleginnen und -kollegen und Sie erreichen als Arbeitgeber die maximale Wirkung und den Nutzen, nämlich das Identifizieren von asymptomatisch infizierten Personen. Selbst Kleinstbetriebe mit nur einer testwilligen Person können am kantonalen repetitiven Testen teilnehmen. Die Testungen sind
im Rahmen des Projekts "Repetitives Testen" des Kantons kostenlos. Die teilnehmenden Organisationen tragen den personellen Aufwand, der beispielsweise für das Zusammentragen und Verpacken der Proben notwendig ist, selbst. Bei den sozialmedizinischen Einrichtungen werden nicht sämtliche Kosten direkt vom Kanton beglichen. Die zusätzlichen Aufwendungen (zum Beispiel zusätzliche Personalkosten), welche die Einrichtungen haben werden, können separat bei der Abteilung Sonderschulung, Heime und
Werkstätten (SHW) zur Prüfung eingereicht werden (). Mitarbeitende von Spitälern und Kliniken, stationären Pflege-einrichtungen, Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause (beispielsweise
Spitex) sowie Betreuungseinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern können sich zwei Mal pro Woche mittels ReTe auf eine Covid-19-Infektion testen lassen. Personen, die Covid-19 überstanden haben, sollten innerhalb von sechs Wochen nach der Infektion bei den Tests nicht mitmachen. Die Wahrscheinlichkeit
ist gross, dass der Pooltest positiv ausfällt (das Virus kann teilweise länger nachgewiesen werden,). Nein, symptomatische Personen dürfen nicht mitmachen und müssen direkt einen Covid Test in einem Testzentrum machen. Die vom Kanton Aargau bewilligten Testzentren sind auf der Webseite www.ag.ch/coronavirus-test aufgeführt. Ja. Einmal geimpfte Personen dürfen am repetitiven Testen teilnehmen. Für vollständig geimpfte Personen ist eine Teilnahme am repetitiven Testen nicht empfohlen, aber ebenfalls möglich. Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, für die Teilnahme am repetitiven Testen (Pooltests) ein Testzertifikat zu erhalten. Zum Erhalt
eines Zertifikates muss die Probenabgabe unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortliche Person muss dem Kanton namentlich genannt werden und ist für die korrekte Probenabgabe persönlich verantwortlich. Die PCR Speichel-Tests, die beim repetitiven Testen eingesetzt werden, sind genau und aussagekräftig. Die Probeentnahme beim
repetitiven Testen ist allerdings individuell und selbstverantwortlich. Die Zuweisung der Speichelprobe zu einer bestimmten Person kann deshalb nicht belegt/nachgewiesen werden. Aus diesem Grund können die Resultate aus dem ReTe nicht als Basis für ein Covid-Zertifikat hergezogen werden. 6. Wirtschaft und Gewerbe7. Bildung und BetreuungMit steigendem Alter nimmt das Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit dem neuen Coronavirus zu. Dies gilt verstärkt für Personen mit einer Vorerkrankung wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs, Bluthochdruck, Adipositas Grad III sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Sie sollten sich besonders schützen. Wenn Sie als Grosseltern ihre Grosskinder hüten möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
8. Gesundheits-, und Sozialwesen sowie GemeindenInformieren Sie sich auf der Seite
Informationen für Gesundheitsfachpersonen über die Schutzkonzepte und -massnahmen. Grundsätzlich gilt, dass private und öffentliche
Organisationen für die Beschaffung von Schutzmaterial selbst verantwortlich sind. Da die Verfügbarkeit von Schutzmaterial im April 2020 nicht gewährleistet war, hat der Kanton das ihm verfügbare Schutzmaterial an Organisationen des Gesundheitswesens sowie an Betriebe gratis abgegeben. Auf dem freien Markt ist Schutzmaterial (z. B. Hygienemasken, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) seit ca. Mitte Mai 2020 wieder ohne Einschränkungen verfügbar. Deshalb wurde die kantonale Gratisabgabe an
Organisationen des Gesundheitswesens per 15. Juni 2020 eingestellt. Die Abgabestelle Zeughaus Aarau wurde ebenfalls auf diesen Zeitpunkt geschlossen. Bezüglich Beschaffung von Schutzmaterial verweisen wir auf den ordentlichen Beschaffungsweg. Eine Auskunft über mögliche Bezugsquellen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Der Bund beschafft Mangelgüter für das Gesundheitswesen im Sinne einer subsidiären Unterstützung. Im Pflegebereich tätige Organisationen und
Gesundheitsfachpersonen können allfällige Gesuche um Unterstützung direkt an die im Kanton zuständige Stelle (in der Regel die Kantonsapotheken) richten. Eine Liste der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker ist auf der verlinkten Webseite zu finden. In Gesundheitseinrichtungen gelten unterschiedliche Bestimmungen. Es wird daher empfohlen dies bei der jeweiligen Einrichtung vorgängig zu klären. |