Kann ich als Mutter den Umgang bestimmen?

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil (sog. Residenzmodell), legt das Familiengericht die Umgangskontakte üblicherweise wie folgt fest:

  • 14-tägiger Wochenendkontakt, beginnend am Freitag, endend am Sonntag 

  • Doppelfeiertage werden zwischen den Eltern geteilt, zumindest bekommt der umgangsberechtigte Elternteil den zweiten Feiertag, möglich aber auch jährliche Wechsel 

  • jeweils die Hälfte der gesetzlichen Schulferien 

Grundsätzlich sind Übernachtungskontakte vorgesehen und üblich. Hier wird aber letztlich das Kindesinteresse ausschlaggebend sein. 

Bei jüngeren Kindern wird das Gericht zumeist häufige, aber kürzere Besuchskontakte festlegen. 

Grundsätzlicher Ort der Besuche des Kindes ist die Wohnung des Besuchsberechtigten. Nur in Ausnahmefällen, die im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes stehen, kommen andere Regelungen in Betracht. Beispiel hierfür ist das sogenannte Nestmodell. In dieser Variante betreuen die Eltern abwechselnd die Kinder in der Familienwohnung, während die Eltern bereits jeweils eine andere Wohnung gefunden haben und nun in den Haushalt der Kinder pendeln. Es wird nur selten und in manchen Fällen als vorübergehende Lösung in der Trennungszeit praktiziert. 

Verbringen die Kinder gleich viel Zeit bei ihren getrennt lebenden Eltern und wechseln im regelmäßigen Rhythmus zwischen beiden Haushalten, spricht man vom echten Wechselmodell. Hat das Kind jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend im Haushalt des anderen Elternteils und übt ein Elternteil mit dem Kind ein ausgedehntes Umgangsrecht aus (Bsp. 60:40), handelt es sich um ein unechtes Wechselmodell. 

Für Ferienzeiten bestimmt der Umgangsberechtigte den Aufenthalt und die Art der Ferien. Allerdings sollte man den betreuenden Elternteil bei längeren Aufenthalten informieren. Der betreuende Elternteil muss wissen, wo sich das Kind aufhält. Zudem ist zu beachten, dass bei Auslandsaufenthalten die Zustimmung des betreuenden Elternteils erforderlich ist. 

Der betreuende Elternteil hat nicht das Recht, an dem Umgang aus Kontrollgründen teilzunehmen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn das Kindesinteresse dieses rechtfertigt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Umgangskontakte erst angebahnt werden und es aufseiten des Umgangsberechtigten bereits zu einer Entfremdung gekommen ist. Häufig findet man solche Regelungen auch im Rahmen der Ausgestaltung von Umgangsrecht mit Kleinkindern, die sehr stark auf den betreuenden Elternteil fixiert sind. 

Dem Umgangsberechtigten steht auch des Umgangsbestimmungsrecht zu. Insoweit kann er grundsätzlich bestimmen, ob eine dritte, ihm bekannte Person an dem Umgang teilnimmt. Das Umgangsbestimmungsrecht ist aber nicht unbeschränkt. Birgt der Umgang des Kindes mit der dritten Person Gefahren für das Kind, so kann das Familiengericht das Umgangsbestimmungsrecht insoweit beschränken. 

Das Umgangsrecht umfasst auch das Recht, dem Kind persönliche Geschenke zu machen, soweit sie nicht den Interessen des Sorgeberechtigten zuwiderlaufen. 

Neben dem persönlichen Kontakt zählt auch der Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt zum Umgang. Bei älteren Kindern zählen hierzu auch jegliche weitere Kommunikationsformen über Nachrichtendienste wie Skype, Facebook Messenger, WhatsApp, Instagram usw. 

Der andere Elternteil darf Telefonate, die mit dem Kind geführt werden, nicht kontrollieren. Eine Kontrolle dieser Kontakte ist ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht und ist damit unzulässig (Vorsicht: teilweise abweichende Rechtsprechung der Familiengerichte – je nach Einzelfall). Kontrovers diskutiert wird, inwieweit ein Anspruch – unabhängig, wer die Kosten trägt – auf Einrichtung eines separaten Kinderanschlusses oder Überlassen eines kindgerechten Handys besteht. 

Lebt der umgangsberechtigte Elternteil im Ausland, ändert dies nichts an dem ihm zustehenden Umgangsrecht. Bereits bestehende Umgangsregelungen bleiben auch nach einem Umzug des Umgangsberechtigten ins Ausland grundsätzlich gültig. Aufgrund der oftmals großen Entfernung wird eine Anpassung geprüft werden müssen. Telefonische Kontakte oder Kontakte per Skype, aber auch die Ferien und Feiertage erlangen häufig eine größere Bedeutung. Gegebenenfalls sind internationale Rechtsvorschriften zu beachten. 

Muss man vom Umgangsrecht auch Gebrauch machen?

Ja. Jeder Elternteil ist nicht nur zum Umgang mit dem minderjährigen Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Umgangsrecht auszuüben. Lehnt der Umgangsberechtigte den Umgang ab, so kann er mit einer gerichtlichen Entscheidung dazu verpflichtet werden. Entscheidender Faktor ist das Kindeswohl. Ist dies durch den Umgang gefährdet, kann die Umgangspflicht ausgesetzt werden.  

Grundsätzlich kann man jedoch davon ausgehen, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil dem Kindeswohl dient. Das gilt vor allem dann, wenn sich das Kind den Kontakt explizit wünscht. So argumentierte auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 11.11.2020 (3 UF 156/20), das einen Vater gegen seinen Willen zum regelmäßigen Umgang mit seinen drei Söhnen verpflichtete. 

Bei Zuwiderhandlung eines Elternteils gegen eine gerichtliche Entscheidung oder einer vom Familiengericht gebilligten Umgangsvereinbarung drohen Sanktionen in Form von Ordnungsgeld bis hin zur Ordnungshaft.

Wer bestimmt Umgangszeiten?

Auch bezüglich Familienfeiern sollte rechtzeitig eine Umgangsregelung getroffen werden. Grundsätzlich hat ein Elternteil nur das Recht, das Kind zu Gelegenheiten zu sich zu nehmen, die innerhalb der zugestandenen Umgangszeiten liegen.

Was darf ich als Mutter alleine entscheiden?

Entscheidungsbefugnisse: Wer darf was entscheiden?.
Schulalltag,.
Essensfragen,.
Bestimmung der Schlafenszeit,.
Fernsehkonsum,.
Umgang mit Freunden der Kinder,.
gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen),.
Taschengeld und..

Wie oft muss ich mein Kind dem Vater geben?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich keine Regelung über Zeit, Dauer und Häufigkeit des elterlichen Umgangs. Dort ist lediglich das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil notiert. Jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Kann eine Mutter den Vater den Umgang verbieten?

FAQ: Umgangsrecht verweigern Die Mutter darf dem Vater nicht grundlos den Kontakt zum Kind verweigern, da das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur gerichtlich bei einer Kindeswohlgefährdung möglich.