Kinder müssen nicht mehr für Eltern zahlen

Eltern­unterhalt: Nur noch wenige müssen zahlen

Bislang konnte das Sozial­amt Kinder in Regress nehmen, wenn deren Eltern im Pfle­geheim Sozial­leistungen erhielten (etwa die „Hilfe zur Pflege“). Das ist nun in vielen Fällen nicht mehr möglich. Am 1. Januar 2020 ist das „Angehörigen-Entlastungs­gesetz“ in Kraft getreten. Jetzt gilt: Behörden können nur noch Eltern­unterhalt bei Kindern einfordern, deren Jahres­einkommen 100 000 Euro über­steigt. In 90 Prozent der Fälle müssen Kinder nun nicht mehr zahlen, schätzt der Deutsche Städtetag. Laut Regierung profitieren zirka 275 000 Menschen.

Wer zahlen muss und wer nicht

Nicht unter­halts­pflichtig. Wenn Sie nicht mehr als 100 000 Euro Brutto­einkommen pro Jahr haben, kann das Sozial­amt Sie nicht weiter zu Unterhalt für Ihre bedürftigen Eltern im Pfle­geheim heran­ziehen.Unter­halts­pflichtig. HabenSie mehr als 100 000 Euro Gesamt­einkommen, können Sie zu Unterhalt heran­gezogen werden. Ihr Mindest­selbst­behalt ist aber gestiegen. Ledige Kinder dürfen nun mindestens 2 000 Euro statt 1 800 Euro im Monat vom Netto­lohn behalten, Ehepaare 3 600 Euro statt 3 240 Euro. Zudem wird das zum Unterhalt einzusetzende Einkommen um anerkannte Ausgaben, etwa für Alters­vorsorge, gemindert.

Ich zahle Unterhalt für meine Mutter im Heim. Kann ich jetzt einfach aufhören?

Ja, wenn Ihr jähr­liches Gesamt­einkommen höchs­tens 100 000 Euro beträgt („Jahreseinkommensgrenze“ nach Paragraf 94 Absatz 1a Sozialgesetz­buch 12). Ausnahme: Wurde Ihre Pflicht zur Unter­halts­zahlung vor 2020 im Rahmen eines Gerichts­verfahrens fest­gestellt („tituliert“), sollten Sie sich mit dem Sozial­amt in Verbindung setzen und Abänderung verlangen. Das gilt auch, wenn Sie mehr als 100 000 Euro verdienen. Dann kommt eine Neube­rechnung der Unter­halts­höhe in Betracht. Denn die Gerichte haben in ihren Unter­halts­leit­linien („Düsseldorfer Tabelle“) zum Jahres­anfang 2020 den Selbst­behalt für unter­halts­pflichtige ledige Kinder von 1 800 Euro auf 2 000 Euro im Monat herauf­gesetzt. Das bedeutet: Gutverdienende Kinder müssen zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber weniger als bisher.

Welche Einkünfte zählen bei der Einkommens­berechnung mit?

Zum Gesamt­einkommen zählt bei Arbeitnehmern in erster Linie der Brutto­lohn. Abge­zogen werden zum Beispiel Kinder­betreuungs­kosten und „Werbungs­kosten“, also steuerlich anerkannte berufs­bedingte Ausgaben, etwa solche für eine doppelte Haus­halts­führung. Wer also brutto pro Jahr über 100 000 Euro verdient, aber durch hohe Werbungs­kosten unter die Grenze rutscht, kann nicht zu Unter­halts­zahlungen heran­gezogen werden. Zum Einkommen zählen allerdings auch Einkünfte aus Vermietung und Kapital­erträge. Das Sozial­amt entnimmt diese Zahlen in der Regel den Steuer­bescheiden der Betroffenen.

Tipp: Was alles zu den Werbungs­kosten zählt, finden Sie in unserem Special Werbungskosten.

Übungs­leiter: Einnahmen aus einer Tätig­keit als neben­beruflicher Übungs­leiter (etwa Trainer im Sport­ver­ein) gelten bis zur Höhe von 2 400 Euro pro Jahr nicht als anrechen­bares Arbeits­einkommen.

Ehren­amt. Einnahmen aus einer ehren­amtlichen, neben­beruflichen Tätig­keit in einer gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Einrichtung zählen in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr ebenfalls nicht als anrechen­bares Einkommen (Beispiel: Kassierer, Vorstand, Schieds­richter im Sport­ver­ein oder Eltern, die im gemeinnützigen Verein Fahr­dienste über­nehmen).

Welche Einkünfte zählen bei Kindern, die als Selbst­ständige arbeiten?

Wenn das Kind nur wenig verdient, aber mit einem Gutverdiener verheiratet ist: Zählt das Part­ner­einkommen mit?

Nein. Zuerst prüft die Behörde nach Sozialrecht, ob das Kind die 100 000-Euro-Grenze über­schreitet. Hier spielt das Einkommen des Part­ners keine Rolle. Verdient das Kind nicht jenseits der Grenze, ist ein Unter­halts­rück­griff bei ihm ausgeschlossen.

Verdient es aber mehr als die 100 000 Euro pro Jahr, beginnt das Sozial­amt mit einer zweiten Prüfung nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch. Dabei wird errechnet, wie viel Unterhalt das Kind leisten kann. Die Gerichte haben viele Urteile gefällt, die unter­halts­pflichtige Kinder vor finanzieller Über­forderung schützen sollen. Dieser zweite Prüfungs­schritt auf Leistungs­fähig­keit wird durch das Part­ner­einkommen beein­flusst. Deshalb fragt das Sozial­amt auch das Einkommen von Ehepart­nern ab.

Der neue Mindest­selbst­behalt für Ehepaare beträgt nun 3 600 Euro (bisher 3 240 Euro) im Monat. So viel bleibt vom Netto­gehalt des Paares auf jeden Fall unangetastet.

Zählt bei Kindern mit weniger als 100 000 Euro Jahres­einkommen auch das Vermögen mit?

Nein. Es kann also vorkommen, dass ein Kind mit viel ererbtem Vermögen und wenig Einkommen keinen Unterhalt zahlen muss, während ein Gutverdiener ohne Vermögen zu Unter­halts­zahlungen heran­gezogen wird.

Zur Klar­stellung: Nur bei der ersten Prüfungs­stufe „Hat das Kind ein jähr­liches Gesamt­einkommen von mehr über 100 000 Euro?“ zählt das Vermögen des Kindes nicht mit. Hat das Sozial­amt jedoch im ersten Schritt ein jähr­liches Gesamt­einkommen des Kindes jenseits der Grenze ermittelt, beginnt die zweite Prüfungs­stufe „Wieviel Unterhalt kann konkret von diesem Kind gefordert werden?“ Dabei kann Vermögen grund­sätzlich für Unter­halts­zahlungen heran­gezogen werden. Nach unserer Einschät­zung kommt es aber nur selten zu einem Zugriff auf Vermögen, weil etwa eine selbst­bewohnte Immobilie oder ein Alters­vorsorgever­mögen in gewissen Grenzen sozialrecht­lich als Schon­vermögen gilt, also für die Sozial­ämter unantast­bar ist.

Führt die Einkommens­grenze nicht zu ungerechten Resultaten?

Ja. Ein Kind, das ein jähr­liches Gesamt­einkommen von genau 100 000 Euro hat, muss keinen Unterhalt zahlen. Der Brutto­lohn entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monats­netto­lohn von etwa 4 500 Euro, an die das Sozial­amt nicht heran­kommt. Ein Kind mit einem Gesamt­einkommen von 101 000 Euro wird jedoch zum Unterhalt heran­gezogen. Ist es ledig, steht ihm laut Düssel­dorfer Tabelle nur ein Mindest­selbst­behalt in Höhe von 2 000 Euro zu.

Gudrun Doering-Striening, Fach­anwältin für Sozial- und Familien­recht aus Essen, hat Zweifel, ob das neue Recht mit dem Gebot aus Artikel 3 Grund­gesetz, wesentlich gleiche Fälle gleich zu behandeln, zu vereinbaren ist. Die Unter­halts­expertin ist für die Abschaffung des Eltern­unter­halts. Der ehemalige Familien­richter Wolf­ram Viefhues fordert in seiner Kommentierung des Unter­halts­rechts eine Anpassung des gerade erst auf 2000 Euro angestiegenen Mindest­selbst­behalts: „Denn der Zweck des Gesetzes [Angehörigen-Entlastungs­gesetz], Familien wirk­sam zu entlasten und den Familien­frieden zun wahren, darf nicht dadurch in sein Gegen­teil verkehrt werden, dass bei einem nur gering­fügigen höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebens­führung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird.“ Es bleibt abzu­warten, welchen Selbst­behalt die Gerichte künftig bei Gutverdienern ansetzen.

Wir rechnet das Amt, wenn es Gutverdienern nur 2 000 Euro als Mindest­selbst­behalt zugesteht?

Der Selbst­behalt eines allein­stehenden Kindes berechnet sich nach dem Mindest­selbst­behalt in Höhe von 2000 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus­gehenden Einkommens.

Beispiel: Eine unver­heiratete, kinder­lose Tochter wohnt zur Miete und hat ein jähr­liches Gesamt­einkommen von über 100 000 Euro. Ihr monatliches „bereinigtes Netto­einkommen“ beträgt 4 700 Euro. Das Sozial­amt trägt jeden Monat 800 Euro der Heim­kosten für die pflegebedürftige Mutter. Der Selbst­behalt der Tochter beläuft sich auf insgesamt 3 350 Euro (2 000 Euro Mindest­selbst­behalt plus 1350 Euro Zuschlag). Die Differenz zwischen dem Selbst­behalt und dem bereinigten Netto­einkommen der Tochter beträgt 1350 Euro. Soviel könnte maximal von der Tochter verlangt werden. Da die offene Heim­kosten aber unter diesem Betrag liegen, fordert das Sozial­amt von der Tochter 800 Euro.

Auf der Internetseite der juristischen Fach­zeit­schrift „Familien­rechts­berater“ finden Sie einen Elternunterhaltsrechner (Download des Excel-Rechners beginnt sofort nach Klick auf Link). Nutzer des Rechners können darin einen Mindest­selbst­behalt von 2 000 Euro (für Ledige) einstellen (damit werden die Sozial­ämter sehr wahr­scheinlich rechnen) oder aber mit einem Mindest­selbst­behalt in Höhe von 5 000 Euro (den die Kritiker des Angehörigen-Entlastungs­gesetzes favorisieren). Freilich werden viele Sozial­ämter unter­halts­pflichtigen Kindern mit einem Jahres­einkommen von über 100 000 Euro einen Selbst­behalt von 5 000 Euro nicht ohne gericht­liche Auseinander­setzung zugestehen.

Kann das Sozial­amt direkt von den Kindern Einkommens-Auskunft verlangen?

Nein. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass Kinder die 100 000-Euro-Jahres­einkommens­grenze nicht über­schreiten. Um diese Vermutung zu widerlegen, darf die Behörde nur den bedürftigen Eltern­teil zu den Einkommens­verhält­nissen der Kinder befragen (Paragraf 94 Absatz 1a Satz 4 Sozialgesetzbuch 12). Künftig kann es zum Beispiel sein, dass ein Heimbe­wohner, der Sozial­leistungen beantragt, Angaben zum Beruf des Kindes machen soll. Erfährt das Amt dann etwa, dass der Sohn als Chef­arzt arbeitet, kann es Rück­schlüsse auf ein Gehalt jenseits von 100 000 Euro ziehen.

Erst wenn es solche Rück­schlüsse auf ein Einkommen jenseits der Jahres­einkommens­grenze gibt, muss der Sohn selbst Angaben zu seinem Einkommen machen. Anwältin Doering-Striening kritisiert diese Regelung: „Kinder von dementen oder desorientierten Eltern sind begüns­tigt. Wenn deren Eltern keine Auskunft geben können, kann das Amt die Vermutung nicht widerlegen und von ihnen auch keinen Unterhalt verlangen.“

Eine Mutter hat Tochter und Sohn. Nur der Sohn verdient mehr als 100 000 Euro pro Jahr. Was gilt?

Dann kann das Sozial­amt nur den Sohn in Regress nehmen. Aber er haftet nur nach seinen Möglich­keiten und muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen, die nicht zahlen müssen. So geht es aus einem „FAQ“ des Bundes­sozial­ministeriums zum Angehörigen-Entlastungs­gesetz hervor (dort Frage 12). Nach den bisherigen Regeln zur Verteilung der Unter­halts­last in Geschwisterfällen müsste die Berechnung des Eltern­unter­halts für ein gutverdienendes Kind demnach so aussehen:

Beispiel: Eine Mutter im Heim bezieht 900 Euro Sozial­hilfe. Ihr Sohn verdient über 100 000 Euro und kann nach den aktuellen Unter­halts­regeln 1 000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter könnte nach den bis Ende 2019 geltenden Regeln zwar 500 Euro leisten, kann aber nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht heran­gezogen, ihr Drittel über­nimmt das Amt.

Profitieren auch Ehegatten von Pflegebedürftigen von der neuen Einkommens­grenze?

Nein. Sie können weiterhin zu einer Beteiligung an den Kosten der Heim­pflege ihres Part­ners heran­gezogen werden.

Ein Kind geht im Job auf Teil­zeit, um weniger als 100 000 Euro zu verdienen und so Unter­halts­zahlungen zu vermeiden. Ist das erlaubt?

Wohl ja. Nach Ansicht der Anwältin Doering-Striening können die Behörden eine solche Arbeits­zeit­verkürzung nicht als Pflicht­verletzung werten, die Lohn­einbuße ignorieren und fiktiv einfach weiter von einem Gehalt über 100 000 Euro ausgehen.

Muss ich auch für meine Eltern zahlen, wenn ich seit Jahren keinen Kontakt habe?

In vielen Fällen ja, Spannungen in der Familie ändern grund­sätzlich nichts an der gesetzlichen Unter­halts­pflicht. Der Bundes­gerichts­hof urteilt streng. Im Jahr 2014 sah er etwa einen Sohn noch zum Unterhalt gegen­über seinem Vater verpflichtet, obwohl der Vater den Kontakt zum Sohn im Alter von 19 Jahren abge­brochen hatte (Az. XII ZB 607/12; „Auch bei Kontaktabbruch müssen Kinder für Eltern zahlen“). Nur wenn Ihre Eltern Sie früher grob verbachlässigt haben, sind Sie vom Unterhalt befreit (Paragraf 1611 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Problem: Sie müssen diese schwerwiegenden Vorwürfe beweisen. Hat Ihr Vater sich in Ihrer Kindheit von Ihrer Mutter getrennt und keinen Unter­halts für Sie gezahlt, obwohl er es konnte, ist das als grobe Vernach­lässigung zu werten.

Was gilt, wenn meine Eltern durch ihre Alkoholsucht über­haupt erst pflegebedürftig geworden sind?

Sind Ihre Eltern durch ein „sitt­liches Verschulden“ bedürftig geworden, müssen Sie weniger oder gar nichts zahlen (Paragraf 1611 Bürgerliches Gesetzbuch). Da eine Alkoholsucht eine Krankheit ist, gilt das Trinken allein nicht schon als sitt­liches Verschulden. Nur wenn Ihre Eltern die Sucht erkannt haben, aber jede Behand­lung verweigern, entfällt vielleicht ihre Unter­halts­pflicht. Sind Ihre Eltern durch Spielsucht oder Verschwendung arm geworden, könnten Sie auch befreit sein. Dazu gibt es aber kaum Urteile.

Tipp: Alle Fragen rund um Pfle­georganisation, Leistungs­ansprüche, Rechts­fragen im Pfle­geheim beant­wortet unser Pflege-Set.

Wann müssen die Kinder für die Eltern zahlen?

Eltern müssen in der Regel nicht mehr befürchten, dass das Sozialamt ihre Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn sie selbst auf Sozialhilfe angewiesen sind. Seit 2020 müssen sich Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Bin ich verpflichtet für meine Eltern zu zahlen?

Grundsätzlich ist es ja so, dass Eltern ihren bedürftigen Kindern Unterhalt zahlen müssen. Diese gesetzliche Verpflichtung aus dem Familienrecht ist den meisten Menschen bekannt.

Was müssen Kinder zahlen wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen?

Denn die Gerichte haben in ihren Unterhaltsleitlinien („Düsseldorfer Tabelle“) zum Jahresanfang 2020 den Selbstbehalt für unterhaltspflichtige ledige Kinder von 1 800 Euro auf 2 000 Euro im Monat heraufgesetzt. Das bedeutet: Gutverdienende Kinder müssen zwar womöglich weiter Unterhalt zahlen, aber weniger als bisher.

Sind Kinder zur Pflege der Eltern verpflichtet?

Die Antwort lautet: Nein! Grundsätzlich ist keiner verpflichtet, die Pflege eines*einer Angehörigen oder eines anderen Menschen zu übernehmen. Das Grundgesetz (GG) schützt alle Menschen davor und erlaubt, im gesetzlichen Rahmen eigene Entscheidungen zu treffen.